Hallo,
nachdem die Diskussion hier droht, sowohl ins OT abzudriften als auch einen etwas unschönen Zungenschlag zu bekommen, möchte ich die bislang zielführendste Antwort, nämlich die von woko, aufgreifen und versuchen , diese zum weiteren Verständnis noch etwas weiter auszuführen.
Also: Grundsätzlich haftet man für Schäden, die man anderen zufügt nach BGB § 823 vollständig und der Höhe nach unbegrenzt. Hiermit schützt der Gesetzgeber den Geschädigten davor, auf seinen Schäden sitzen zu bleiben.
Diese unbegrenzte Haftung erfährt jedoch in manchen Fällen Einschränkungen: So gibt es z.B. den sog. „stillschweigenden Haftungsausschluss“. Dieser muss - wie der Begriff schon sagt - nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern man nimmt aufgrund der Umstände an, dass eine Haftung zwischen den Parteien ausgeschlossen worden WÄRE, wenn sie vorher darüber verhandelt HÄTTEN.
Im genannten Beispiel geht man also davon aus, dass der Helfer aufgrund der Tatsache, dass er ja dem Umziehenden (unentgeltlich) hilft, (ihm somit eine Gefälligkeit erweist, die der andere ansonsten teuer bezahlen müsste (Umzugsfirma),) davon ausgehen kann, dass er nicht auch noch für Schäden aufzukommen hat, die er fahrlässig (!!, nicht VORSÄTZLICH oder BEDINGT VORSÄTZLICH) verursacht.
Daher leistet in diesen Fällen auch die PHV nicht - und nicht etwa, weil sich die böse Versicherung einmal mehr vor ihren Pflichten drücken will.
Vielleicht wird es leichter verständlich, wenn man sich einen ansonsten notwendigen Dialog vor dem Umzug einmal vor Augen führt:
A: „Hilfst Du mir am Samstag beim Umzug?“
B: „Na gut, ich könnte zwar auch zum Fussball gehen, aber wenn ich Dir damit einen Gefallen tue…“
A: „Prima, danke schön. … Ach ja, eins noch: wenn Du aber etwas fallen lässt, kannst Du Dich schon einmal drauf einstellen, dass Du mir das dann ersetzten musst.“
B: *blödes Gesicht* …
Wenig wahrscheinlich, dass dann noch jemand einem anderen hilft, oder?
Soweit zum stillschweigenden Haftungsausschluß (der Vollständigkeit halber sei aber gesagt, dass es durchaus mögliche Szenarien gibt, in denen B sehr wohl Schadenersatz leisten müsste).
Die Versicherung hat aber noch etwas anderes angeführt:
nun will die haftpflichtversicherung nicht zahlen da sie einen
absichtlichen unfall vermuten. auserdem trägt besitzer, person
A, mitschuld da sie ihn mit transportiert hat.
Hierzu zwei Anmerkungen:
Mit „absichtlich“ kann hier entweder Vorsatz (dies ist in der PHV grundsätzlich nicht mitversichert) oder gar eine Betrugsabsicht gemeint sein. Sollte also versucht worden sein, eine absichtliche Beschädigung („Ey, schlag mal den Fernseher ein. Ich brauche einen neuen. Das regeln wir dann über deine PH.“) als fahrlässigen Schaden abzuwickeln, droht noch richtiger Ungemach seitens des Versicherers.
Dies einmal in unserer Betrachtung ausgeblendet, bleibt noch der Hinweis auf die Mitschuld von A.
Wenn ich es richtig verstehe, haben also A und B den Fernseher gemeinsam getragen? Dann kann durchaus eine Mitschuld (dann: (Tel-)Eigenschaden) unterstellt werden (z.B. wenn A zu stark gezogen/geschoben hat und B DESWEGEN den Fernseher fallengelassen hat).
was kann man tun um an sein fernseher, oder das geld dafür (
immerhin 2000 euro ) zu bekommen ? lohnt ein anwalt ?
Die 2000 € sind der Zeitwert? Denn nur der ist überhaupt Gegenstand eines möglichen Rechtsstreits
Viele Grüße
Frank Hackenbruch
der sich nach diesem Pamphlet erlaubt, darauf hinzuweisen, dass auch er der Meinung ist, dass Groß-/Kleinschreibung genauso zu unserem Sprachgebrauch gehören sollten wie vernünftige Grüsse selbstverständliche Formen der Höflichkeit sein sollten.