Nehmen wir mal an, Herr A wohnt zusammen mit Frau B - partnerschaftlich verbunden- in einer Wohnung.
A und B sind nicht verheiratet.
A ist Student und über seine Eltern Haftpflicht familienversichert. Frau B hat eine Single Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Nun wirft Frau B die Brille des Herrn A zu Boden, sodass die Gläser zerbrechen.
Da der eigentlich zuständige Vertreter sich in Urlaub befindet, wird der Schaden von Frau B persönlich der Regulierungsstelle gemeldet.
Diese begleicht einen Zeitwert.
Da Weder Herr A noch Frau B diesen Zeitwert für angemessen halten (hier nicht relevant) sprechen sie mit dem zuständigem Vertreter nach seinem Urlaub.
Dieser nun bestreitet, dass überhaupt ein Anspruch besteht, da A und B eine wirtschaftliche Einheit bilden.
In den AHB steht:
„II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:…
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;…
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).“
Schwierig ist jetzt die Definition „Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“
Fallen Herr A und Frau B darunter?
Zur Erinnerung: Im genannten Gesetz geht es um eingetragene Lebenspartnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.
Aber was bedeutet „im Sinne des“?
Sag mal, ist das in den Nachrichten wirklich an dir vorüber gegangen? War doch eigentlich ein rechtes großes Thema. Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlichen Partnern. Darunter Fallen Herr A und Frau B ganz sicher nicht. Aber das wird der Versicherungsheini auch kaum behauptet haben. Es geht wohl mehr um die „ähnlichen Partnerschaften“.
Levay
Danke. Das habe ich scho verstanden.
Aber der Satz geht ja weiter:
…Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten
m.E. bedeutet dies lediglich, dass auch der Anspruch derjenigen abzulehnen ist, die Ihre Lebenspartnerschaft in anderen Staaten haben eintragen lassen.
…Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten
m.E. bedeutet dies lediglich, dass auch der Anspruch
derjenigen abzulehnen ist, die Ihre Lebenspartnerschaft in
anderen Staaten haben eintragen lassen.
Grundsätzlich bin ich der Annahme das es hier ähnlich oder genauso gehandhabt wird wie im sozialen Bereich. Da heißt der Ausdruck nämlich „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“. Personen, die zusammenleben miteinader wirtschaften, sind also gleich zu behandeln wie verheiratete Paare, da der Unterschied nur darin besteht, dass im Fall der Ehe halt der Trauschein vorhanden (mal kurz und bündig, ohne Details) ist.
Da ihr also so zusammenlebt, ist deine Freundin auch eine Angehörige deine Haushalts.
Dem würde ich ja zustimmen.
Aber wie erwähnt, wird der Begriff „Angehörige“ in den Versicherungsbedingungen bereits definiert. (vgl. urpsr. Beitrag)
m.E. sogar eindeutig.
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Dem würde ich ja zustimmen.
Aber wie erwähnt, wird der Begriff „Angehörige“ in den
Versicherungsbedingungen bereits definiert. (vgl. urpsr.
Beitrag)
m.E. sogar eindeutig.
Wenn man es ganz unkompliziert machen möchte, einfach bei der Versicherung anrufen, Fall schildern und nachfragen.
Wenn man es ganz unkompliziert machen möchte, einfach bei der
Versicherung anrufen, Fall schildern und nachfragen.
Und genau hier liegt das Problem.
Zuerst wurde erstattet (Zentrale);
jetzt wird Anspruch von dem Vertreter angezweifelt.
Die wissen selbst nicht was los ist.
Herr A und Frau B möchten natürlich schwarz auf weiss sehen, welcher Paragraph den gegenseitigen Anspruch ausschließt.
Dazu gab’s aber bisher nur unklare Phrasen und eine Terminvereinbarung in naher Zukunft.
Herr A und Frau B möchten aber sogut vorbereitet wie nur irgend möglich in dieses Gespräch gehen.
Hallo,
ich gebe auch noch ein bisschen Senf dazu:
Wenn man es ganz unkompliziert machen möchte, einfach bei der
Versicherung anrufen, Fall schildern und nachfragen.
Aus leidvoller Erfahrung weiß ich, dass man auch bei einer telefonischen Nachfrage nicht unbedingt die richtige Antwort bekommt. Zwei Sachbearbeiter, drei Meinungen!
Und genau hier liegt das Problem.
Zuerst wurde erstattet (Zentrale);
jetzt wird Anspruch von dem Vertreter angezweifelt.
Die wissen selbst nicht was los ist.
Herr A und Frau B möchten natürlich schwarz auf weiss sehen,
welcher Paragraph den gegenseitigen Anspruch ausschließt.
Dazu gab’s aber bisher nur unklare Phrasen und eine
Terminvereinbarung in naher Zukunft.
Herr A und Frau B möchten aber sogut vorbereitet wie nur
irgend möglich in dieses Gespräch gehen.
Eine spezielle Vorschrift gibt es nicht. Aber der Zusammenhang der Versicherungsbedingungen zeigt m.E. ziemlich deutlich, dass Ehepaare und diesen „quasi“ gleichgestellte eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften vom Haftungsausschluss betroffen sind. Damit dürfte klar sein, dass die Haftung besteht, wenn keine amtliche Registrierung der Partnerschaft vorliegt.
Als Versicherungsvertreter rate ich ja selbst einem unverheirateten Paar mit gutem Gewissen oft dazu, die bestehenden Haftpflichtversicherungen nicht zusammenzulegen, damit auch gegenseitige Schäden getragen werden. Ich halte die Meinung des genannten Versicherungsvertreters insofern auf jeden Fall für falsch.
Dem A würde ich aber auch noch mit auf den Weg geben, dass er sich die Bedingungen der elterlichen Haftpflichtversicherung noch mal genau anguckt. Bei manchen Gesellschaften und älteren Versicherungsbedingungen fallen die Kinder nämlich mit Erreichen des 18. Lebensjahres aus dem Versicherungsschutz komplett raus.
Gruß Holger
Hallo!
Grundsätzlich bin ich der Annahme das es hier ähnlich oder
genauso gehandhabt wird wie im sozialen Bereich. Da heißt der
Ausdruck nämlich „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“.
Versicherungsbedingungen werden im Zweifel von Juristen entworfen. Und wenn die wollten, dass die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gemeint ist, würden sie das schreiben.
Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG ist eben die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zwischen zwei Männern oder zwei Frauen, die gegenseitig und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Stelle erklärt haben, eine Partnerschaft auf Lebenszeit zu führen, Punkt.
Im „sozialen Bereich“ ist das anders, weil dort schlicht im Gesetz steht, dass etwa der Ehegatte ebenso zur Bedarfsgemeinschaft gehört wie die Person, die mit dem erwerbsfähigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Da sieht man auch gleich, wie man’s anders formulieren kann, wenn man es denn so geregelt haben will - auch wenn die Sozialgesetzgebung insbesondere nach dem Reformprozess der letzten Jahre in der Qualität auch nicht mehr das wahre ist. Aber das führt zu weit 
Und weil die Versicherungsbedingungen hier sehr umfangreich sind, was den Ausschluss bestimmter Personen angeht, würde ich nicht meinen, dass man hier noch großartig auslegen muss, ob nicht die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau ohne Trauschein darunter fällt. Der gegenteilige Schluss ist meiner Meinung nach naheliegend. Wenn der Begriff des „Angehörigen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen derart eingehend definniert sind, ist offenbar die „Freundin“, die im gleichen Haushalt lebt, willentlich nicht ausgenommen worden.
Sofern der Partner also nicht in die Versicherung mit einbezogen ist, spricht nichts dafür, den Versicherungsschutz auszuschließen, weil nach der Definition des Versicherungsvertrages die Freundin oder der Freund keine Angehörigen sind.
Gruß,
Florian.
Aus leidvoller Erfahrung weiß ich, dass man auch bei einer
telefonischen Nachfrage nicht unbedingt die richtige Antwort
bekommt. Zwei Sachbearbeiter, drei Meinungen!
Und manchmal könnte man den Eindruck bekommen sie legen es einfach mal darauf an nicht zu zahlen obwohl sie rechtlich gesehen müssten.
Aber wer ruft für kleinere Beträge schon einen Anwalt an.
Eine spezielle Vorschrift gibt es nicht. Aber der Zusammenhang
der Versicherungsbedingungen zeigt m.E. ziemlich deutlich,
dass Ehepaare und diesen „quasi“ gleichgestellte eingetragene
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften vom
Haftungsausschluss betroffen sind. Damit dürfte klar sein,
dass die Haftung besteht, wenn keine amtliche Registrierung
der Partnerschaft vorliegt.
Als Versicherungsvertreter
aha, vom Fach. Sehr schön.
rate ich ja selbst einem
unverheirateten Paar mit gutem Gewissen oft dazu, die
bestehenden Haftpflichtversicherungen nicht zusammenzulegen,
damit auch gegenseitige Schäden getragen werden. Ich halte die
Meinung des genannten Versicherungsvertreters insofern auf
jeden Fall für falsch.
Da sind wir endlich mal zwei.
Dem A würde ich aber auch noch mit auf den Weg geben, dass er
sich die Bedingungen der elterlichen Haftpflichtversicherung
noch mal genau anguckt. Bei manchen Gesellschaften und älteren
Versicherungsbedingungen fallen die Kinder nämlich mit
Erreichen des 18. Lebensjahres aus dem Versicherungsschutz
komplett raus.
Das hat Herr A verifiziert.
Vielen Dank
Vielen Dank für die ausführliche Darstellung.