Servus Dicker,
Findest Du? Ich habe das ja schon fast befürchtet *gg*
Na mal sehen, was Du so zu schreiben hast…
Gut. 
Hmm, das würde ich so nicht stehen lassen. Klar, wenn man
jemandem unabsichtlich etwas kaputt macht, dann deckt das die
PHV. Aber meiner Ansicht nur dann, wenn man dafür auch
verantwortlich gemacht werden kann. Also doch wieder die Frage
nach dem Verschulden.
Jo, aber wie kann etwas kaputt gehen? Du lässt die im Verkehr nötige Sorgfalt außer Acht. Im Zweifelsfall gilt dies eigentlich immer.
Wenn du deinen Regenschirm unterm Arm gespannt hast, dich dabei drehst und was runterreißt ist de jure kein anderer Sachverhalt, wie eben das Vorbeitragen eines Rohres am Auto und mit diesem dort einen Schaden hinterlassen. Strikt gesehen warst du unachtsam. Oder? 
Unachtsam = Fahrlässig
Richtig.
DU gibst mir recht? Ich fass es nich *gg*
vielleicht hatte ich einen guten Tag?
Du wirst besser? *g*
Weia, Marco. Hilf mir mal, ich kann Dir nicht folgen.
In §4 II (1) AHB steht was von Ansprüchen aller Personen, die
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. IMHO heißt das
lediglich, das alle Schäden ausgeschlossen sind, in denen der
Anspruchsteller (der Geschädigte…) für den Schaden selbst
verantwortlich ist. Habe ich da jetzt etwas total verpeilt?
Kann man als VN in der PHV jetzt auch schon selbst Ansprüche
stellen?
Nein, nicht selbstverantwortlich, sondern wissentlich den Schaden in Kauf genommen hat. Und Ansprüche gegen sich selbst kann man nicht stellen, wohl aber Mit-VN gegen VN. 
Zur Rangordnung:
- einfache Fahrlässigkeit = nicht aufpassen (siehe oben)
- grobe Fahrlässigkeit = „es wird schon gut gehen“
- Vorsatz = mit Wissen und Wollen wird der Schaden herbeigeführt
Wichtig ist doch hier eigentlich nur, ob der VN aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen schadenersatzpflichtig
wäre. Das widerum regelt der der §823 BGB (im wesentlichen).
Dort steht ganz klar: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das
Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum
oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Über die Definition von Vorsatz
brauchen wir uns wohl nicht zu streiten.
Richtig. Ergänzend (wie du ausführst) wird hilfsweise § 276 BGB hinzugezogen.
Und Fahrlässigkeit
ist laut BGB §276 (2) eindeutig definiert: Fahrlässig handelt,
wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
M.E. kann hier aber kein fahrlässiges Handeln unterstellt
werden. Mit anderen Worten: Eine gesetzliche
Schadenersatzpflicht ist nicht gegeben, daher keine Deckung
aus der PHV.
Jetzt widerlege mir das mal schlüssig 
Wie kam denn der Schaden zu Stande? Hat er wirklich die im Verkehr nötige Sorgfalt walten lassen? Dann hätte er wohl nicht den Schaden angerichtet. Schlimmstenfalls hat er gesagt: Wird schon gut gehen. Aber das wäre auch fahrlässig. 
So würde ich das ja nun nicht sehen. Wenn Du die Tür aufziehst
und sie geht kaputt, ist das natürlich kein Vorsatz.
Okay. 
Allerdings kannst Du auch keinesfalls damit rechnen, das bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch mit einer Beschädigung zu rechnen
ist. Tritt diese Beschädigung trotzdem auf, dann ist das den
Umständen zuzuschreiben, aber Dir nicht anzulasten. Eine
Verantwortung hinsichtlich Schadenersatz Deinerseits kann ich
hier beim besten Willen nicht erkennen.
Dieser bestimmungsgemäße Gebrauch war schonmal nicht mehr gegeben, da definitiv die Tür ja vereist war. Es lag also schon ein besonderer Umstand (und damit meine ich nicht Schwangerschaft) vor.
Ich würde mal good will-like in die Handlung interpretieren: Ich ruppel mal an der Tür rum… wird schon gutgehen und die Tür danach auf sein.
Nur mal so als Beispiel: Was wäre, wenn ich Dich besuche und
mich auf Deinem schönen, bequemen Wohnzimmersessel
niederlasse, Du jedoch dummerweise just in diesem Moment Deine
sauteure Designerbrille auf der Sitzfläche abgelegt hast?
Logischerweise greift hier zunächst das physikalische
Grundprinzip: Wo eine Sache ist, kann nicht gleichzeitig eine
zweite Sache sein. Oder mathematisch ausgedrückt: Brille +
Dicker = ziemlich kaputt.
Was wäre jetzt? Muß meine PHV dafür aufkommen? Ich kenne die
Antwort, war mal ein tatsächlicher Schadenfall bei uns.
Spekulier mal los…
Grundsätzlich haftet natürlich der Schädiger für seinen angerichteten Schaden. Ergo müsste hier eine Leistung erfolgen. ABER: Da hier auch gleichzeitig ein Maßgeblichkeitsprinzip gilt, ist abzuwägen, wem die größere Schuld auferlegt wird. DENN: Eine Brille hat gewöhnlich nix auf dem Sitzpolster zu suchen. Da hier wiederum Fahrlässigkeit und Schadenbegünstigung (möglicherweise auch Absicht) des Geschädigten vorliegt, ist somit kein Verschulden des Schädigers erfolgt = keine Leistung und Abwehr der Ansprüche. Richtig? 
Das Führen von Fahrzeugen ist nicht erwähnt (wäre auch viel zu
eingeschränkt). Es ist vielmehr der Gebrauch ausgeschlossen.
Gebrauch wiederum wird hierbei lediglich dem Fahrer, dem
Eigentümer, dem Besitzer oder Halter unterstellt.
Wenn du also z.B. Beifahrer bist und nicht unter die genannten
Punkte rutscht, besteht zweifelsfrei Versicherungsschutz. Z.b.
wenn du die Tür einfach nur aufreißt… Demnach würde ich hier
keinen Ausschluss aufgrund dieses Punktes erkennen.
Hmm, interessante Auffassung.
Gerichtlich bestätigt. 
Gebrauch ist weitreichender, als Betrieb.
Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist ein Schaden nur dann eingetreten, wenn er mit dem versicherten Wagnis, d.h. der typischen vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahr in adäquatem Ursachenzusammenhang steht.
Als Beispiel steht dann im Lehrbuch: Der Fahrer stellt sein Auto auf dem Parkplatz ab. Wird bei Öffnen der Tür durch ihn ein Radfahrer verletzt, leistet die KH. Wird die Tür vom gelegentlichen Beifahrer geöffnet, leistet die PHV.
So nachzulesen in Kapitel 6 und 8 des BWV-Lehrbuches für Versicherungskaufleute. 
Meiner Ansicht nach erstreckt sich der Ausschluß bzgl. Kfz auf
alle Schäden, die durch den Gebrauch eines Kfz
entstehen. Jetzt die spannende Frage: zählt das Öffnen der Tür
zum Gebrauch? Ich meine ja. Und damit fiele es unter den
Ausschluß, unabhängig davon, wer die Tür öffnen wollte.
siehe oben. Es ist wichtig, wer die Tür öffnen wollte, wenn ein Dritter geschädigt wurde. Hier schädigt jedoch jemand, der sehr wahrscheinlich mit dem Betrieb nix am Hut hat, das Fahrzeug. Ist also kein adäquater Zusammenhang.
Für mein Dafürhalten.
Entweder war der „Türöffner“ vom Halter, Eigentümer, Besitzer
oder Fahrer bevollmächtigt, die Tür zu öffnen --> Dann ist
es Gebrauch. Oder er war nicht bevollmächtigt --> Dann ist
der Versicherer eh von der Leistungspflicht frei aufgrund der
unerlaubten Handlung.
IMHO kann man es hier drehen und wenden, wie man will. Eine
Leistungspflicht kann ich nicht erkennen.
Und jetzt?
Kannst ja mal eure Leute entscheiden lassen. Aber ich glaub, wir als Makler würden da schon recht bekommen. Hab ich so im Gefühl. 
Du kannst mir glauben, Marco, genau diese Diskussionen haben
mir gefehlt 
Schön zu wissen. 
Grüße
Marco