Hallo tycoon,
ich beziehe mich auf die STVO § 21
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Also ich wusste schon als kleines Kind das man niemanden auf dem Gepäckträger befördern darf.Und ich denke immer noch nicht das es sich um einen Gefälligkeitsschaden handelt.
Das Fahrad ist kein Transportmittel und wackelt B auf dem Gepäckträger rum, ist A schnell mal in einen Zaun gefahren.
Ich denke es wird schwierig den Schaden ersetzt zu bekommen.
Gruß
Gaby