Hallo,
folgender Sachverhalt: A und B, beide 14 Jahre alt, fahren mit dem Fahrrad zum Fußballtraining. A fährt, und B sitzt auf dem Gepäckträger. A fährt versehentlich (?) gegen einen Zaun. B bleibt mit dem Fuß im Zaun hängen, A fährt trotzdem weiter, dabei reißt sich B ein Loch in einen seiner 125 Euro teuren, fast neuen Fußballschuhe. Muss A bzw. seine Eltern bzw. deren Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen?
Hat hier A dem B nicht eine Gefälligkeit erwiesen, indem er ihn mit dem Fahrrad mitgenommen hat?
Damit wäre A nicht haftbar.
Die Mitnahme auf dem Fahrrad war eine Gefälligkeit, änlich wie unentgeltliche Hilfe beim Umzug, fällt dem Helfer der teure Flachbildfernseher runter, hat man auch in die Röhre gekuckt…
Es gibt durchaus Versicherer die Gefälligkeitsschäden mitversichern.
Ich denke eher das beide etwas getan haben was nicht erlaubt ist, und sich dessen bewußt waren ( 14 Jahre). Und das A deshalb nicht haftbar ist, weil er mit Einverständnis von B gehandelt hat.
Das war einfach nur Pech. B ist selbst schuld.
Ich denke eher das beide etwas getan haben was nicht erlaubt
ist, und sich dessen bewußt waren ( 14 Jahre). Und das A
deshalb nicht haftbar ist, weil er mit Einverständnis von B
gehandelt hat.
Wie kommst du darauf?
Bei Gefälligkeiten handelt man doch wohl immer mit Einverständnis, oder?
Eine Straftat liegt ja wohl auch nicht vor!
Wo wird in einem solchen Fall die Haftung ausgeschlossen?(Quelle?)
Das war einfach nur Pech. B ist selbst schuld.
Es liegt doch offensichtlich ein „Fahrfehler“ von A vor.
Für eine nähere Erläuterung deiner Einschätzung wäre ich dankbar.
ich beziehe mich auf die STVO § 21
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes.
Also ich wusste schon als kleines Kind das man niemanden auf dem Gepäckträger befördern darf.Und ich denke immer noch nicht das es sich um einen Gefälligkeitsschaden handelt.
Das Fahrad ist kein Transportmittel und wackelt B auf dem Gepäckträger rum, ist A schnell mal in einen Zaun gefahren.
Ich denke es wird schwierig den Schaden ersetzt zu bekommen.