Haftpflichtschaden ?

Hallo zusammen !
Folgender fiktiver Fall : Person A gibt sich in einer fremden Stadt richtig die Kante und möchte am frühen morgen zurück nach Hause. Statt aber mit dem Zug zu fahren entscheidet sich A entlang der Bahngleise zu spazieren. Dort erwischt ihn nach einigen Kilometern dann aber die Polizei, die ihm eine Anzeige wg. Gefährdung des Straßenverkehrs aufbrummt. Außerdem drohen nun Schadenersatzforderungen seitens der Bahn, denn wg. A mussten 4 Zugverbindungen komplett abgesagt werden, um Leib und Leben von eben jenem nicht zu gefährden. Eine Blutalkoholkontrolle ergibt 1,6 Promille. Warum A das überhaupt getan hat, kann er sich nicht mehr schlüssig erklären, da er einen Filmriss hat.

Nun meine Frage : besteht V’Schutz über die private Haftpflichtversicherung ?

Ich bin zwar selber im Versicherungsbereich tätig, stehe aber gerade ehrlich gesagt auf dem Schlauch… Als Fußgänger ist man ja versichert, aber Vorsatzfälle sind ausgeschlossen…

MfG,
Achmed

hallo,

Nun meine Frage : besteht V’Schutz über die private
Haftpflichtversicherung ?

imho ja!

Ich bin zwar selber im Versicherungsbereich tätig, stehe aber
gerade ehrlich gesagt auf dem Schlauch… Als Fußgänger ist
man ja versichert, aber Vorsatzfälle sind ausgeschlossen…

er dürfte den vorsatz gehabt haben, da lang zu gehen, ja, nicht aber den vorsatz, schaden anzurichten.

auf die idee, dass durch das entlang gehen an eisenbahngleisen schaden entstehen könnte, muss man erst mal kommen.

lg dev

So wie ich das sehe, ist hier doch lediglich ein reiner Vermögensschaden entstanden. Diese sind in der Regel nicht versichert.

So wie ich das sehe, ist hier doch lediglich ein reiner
Vermögensschaden entstanden. Diese sind in der Regel nicht versichert.

Klar sind die in der privaten hasftplficht versichert, allerdings nur mit relativ geringen Dekcungssummen.

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Laut Musterbedingungen des GDV sind REINE Vermögensschäden (also OHNE vorhergegangenen Sach- oder Personenschaden) nicht versichert. Jetzt kann man sich natürlich darüber streiten welche Gesellschaften davon abweichen, aber das dürfte unerheblich sein, weil sich die meisten VR an diese Bedingungen halten.

Wenn dem Vermögenschaden natürlich ein Sach- oder Personenschaden vorraus gegangen ist, dann sieht die Sache besser aus, wenn auch nur - wie von Nordlicht bereits festgestellt - im Rahmen sehr kleiner Versicherungssummen.

Laut Musterbedingungen des GDV sind REINE Vermögensschäden
(also OHNE vorhergegangenen Sach- oder Personenschaden)

Der Vermögensschaden zeichent sich ja dadurch aus, dass kein Sach- oder Personenschaden vorausgegangen ist. Ich kenne keine Privathaftpflichtpolice, die Vermögensschäden nicht deckt.

unerheblich sein, weil sich die meisten VR an diese Bedingungen halten.

Dann nenne doch bitte eine Gesellscahft, die Vermögensschäden nicht versichert. Da bin ich gespannt.


Wenn dem Vermögenschaden natürlich ein Sach- oder
Personenschaden vorraus gegangen ist, dann sieht die Sache
besser aus, wenn auch nur - wie von Nordlicht bereits
festgestellt - im Rahmen sehr kleiner Versicherungssummen.

Guten Morgen,
Vers.-Summen für Vermögensschäden sind -gemessen an den Summen für Personen- und Sachschäden- relativ gering. Das hat Nordlicht auch richtig festgestellt. Allerdings greifen bei einem „unechten“ Vermögensschaden die Grunddeckungssummen. Von einem unechten Vermögensschaden spricht man, wenn ein Sach- und oder Personenschaden vorausgegangen ist. Vermögensschaden als Personen- / Sach- Folgeschaden.
Gruß Keki

Danke für die Einschätzung !

Ich habe gerade mit der Fachabteilung meiner Gesellschaft gesprochen. Dort ist man sich sehr unsicher, ob Vorsatz vorlag und würde die Angelgenheit einem Juristen zur Prüfung überreichen.

Es scheint also mehr oder weniger eine Auslegungssache zu sein…

MfG,
Achmed

etwas zu Deckungssummen :

€ 10.000.000 für Personen- und Sachschäden pauschal
€ 500.000 für Vermögensschäden

§ 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen

Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere
Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen
noch durch Sachschäden entstanden sind;

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