ich habe hier im Forum schon so einige Beiträge dazu gelesen. Da hier der Teufel doch im Detail steckt möchte ich meinen Fall doch kurz schildern. Ein Bekannter hat bei uns ein Induktionsfeld beschädigt. Der Metallrahmen des Induktionfeldes hat eine Beule. Das Glas ist unbeschädigt. Glas und Rahmen können nur zusammen getauscht werden (ein Ersatzteil).
Die Kostenvoranschlag für die Reparatur beläuft sich auf 650€.
Alter des Induktionsfeldes beträgt 3 Jahre. Küchenrechnung und Bilder wurden beigefügt.
Ebenfalls habe ich mir die Mühe gemacht, um die Restwertberechnung zu erleichtern, und ein Angebot für den Komplettaustausch des gesamten Gerätes eingeholt. Dieses Angebot beläuft sich auf 2700€ inkl. Einbau. Bei den ersten Nachfragen meinerseits, Schaden ist nun einige Wochen her, klang es nun so dass die Versicherung beabsichtigt die Kosten für die Reparatur zu kürzen, weil das Glas ja nun schon drei Jahre alt sei.
Meine Frage ist nun darf die Versicherung auch bei den Reparaturkosten Abzüge machen oder müssen die Reparaturkosten voll übernommen werden wenn der Restwert des gesamten Gerätes über den Reparaturkosten liegt?
Und meine zweite Frage wäre, ob ich auch ,mal ausgegangen von einem Neuwert von 2700€, Restwert null nach 10 Jahren, 70% Restwert nach drei Jahren = 1890€ auch den Restwert einfordern darf?
Das ist ein interessanter Ansatz. Man kann den Schaden für 650 € problemlos und völlig unauffällig reparieren und man will trotzdem auf Totalschaden abrechnen.
Totalschaden der gar nicht eingetreten ist ?
Vergleiche es doch mal mit der Kfz-Haftpflicht, wie wäre es da ?
Man hat Anspruch auf Schadenersatz nach Zeitwert, kann es repariert werden für max. den Zeitwert dann hat man den Reparaturanspruch bzw. den Geldwert des Reparaturbedarfs( abzüglich MWSt)
Ist es nicht wirtschaftlich oder überhaupt reparabel, dann auf den Zeitwert.
Ich möchte ja gar nicht den Restwert ersetzt bekommen sondern nur die Reparatur. Nur wenn die Versicherung selbst bei den Reparaturkosten Abzüge machen möchte fühle ich mich ein wenig veräppelt.
Und wer sagt denn überhaupt, hier wird auch bei Reparatur ein Abzug für den Zeitwert vorgenommen.
Lasse reparieren und reiche die Rechnung bei der VS ein.
Ich werde das Gefühl nicht los, hier soll auf Kosten der VS ein großer Reibach gemacht werden. Schon die Delle als „Schaden“ käme mir verdächtig vor. Funktion/Sicherheit ist gegeben, es wäre ein kleiner optischer Mangel.
Wetten, wenn Bekannter nicht versichert wäre, würde man von ihm nichts verlangen ?
Aber von VS macht man es "Ich zahle ja genug da ein, nun will ich auch etwas davon haben " wird häufig argumentiert.
Und ich habe das Gefühl hier möchten sich manche Personen einfach nur aufspielen und oder wichtig machen.
Ich habe hier eine ganz legitime Frage gestellt.
Und erwarte auch nichts anderes als eine einfache Antwort darauf. Ich denke eine Reparatur im vollem Umfang ersetzt zu bekommen und das sogar unabhängig davon ob ich den Schaden repariert haben möchte oder nicht steht mir meiner Meinung nach zu.
Meine Frage zielte eigentlich darauf mir dieses zu bestätigen oder zu widerlegen.
Ein Bekannter hat bei uns ein Induktionsfeld beschädigt.
Hergang des Schadens? Half er in der Küche beim Einräumen und fiel ihm dabei etwas auf das Kochfeld herunter, wäre dafür die Privathaftpflichtversicherung des Bekannten überhaupt nur dann eingesprungen, wenn im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Gefälligkeitshandlungen mitversichert gewesen wären. Und es gehört zur Aufgabe (s)eines Versicherers, unberechtigte Forderungen abzuwehren, für die er dann privat auch nicht eintreten müsste.
Meine Frage ist nun darf die Versicherung auch bei den Reparaturkosten Abzüge machen
Selbstverständlich: Die PHV reguliert entstandene (Gefälligkeits-)Schäden immer nur zum Zeitwert. Hier müsste man somit circa zehn Prozent pro Jahr vom derzeitigen Widerbeschaffungswert abziehen, mithin auf 195 EUR der veranschlagten 650 EUR verzichten und sich damit die Differenz neues gegen altes Kochfeld anrechnen lassen.
vielen dank für die Rückmeldung. Die 650€ beziehen sich aber auf die Reparatur der beschädigten Sache nicht auf den Austausch des gesamten Gerätes. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Instandsetzung des entstandenen Schadens voll vom Versicherer getragen werden muss bis maximal zum Restwert.
Wenn eine Reparatur ebenfalls gekürzt werden muss, dann würde man ja in der Praxis nie die vollen Reparaturkosten ersetzt bekommen, weil die reparierte Stelle ja dann immer neuwertig ist.
Ich denke hier gibt es noch ein paar Sachen zu klären. Es handelt sich hier um ein autarkes Induktionsfeld ohne Backofen. Von dem Induktionsfeld muss die obere Einheit (Glas und Metallrahmen bilden eine Einheit) gewechselt werden um den Schaden zu beheben. Die Elektronik des Induktionsfeldes muss nicht getauscht werden.