Jedem kann es passieren, unbeabsichtigt einen Schaden oder Unfall zu verursachen. Zertrümmert man beispielsweise als Umzugshelfer eine Glasscheibe oder läßt die Sammlung kostbarer Ming-Vasen fallen, kann das ganz schön teuer werden. Im schlimmsten Fall zieht ein kleines Malheur lebenslange finanzielle Verpflichtungen nach sich.
Denn laut § 823ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt: Wer anderen vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden zufügt, ist verpflichtet, ihn zu ersetzten - notfalls mit seinem gesamten Vermögen. Diese Schäden übernimmt normalerweise eine Haftpflichtversicherung.
Ein Haftpflichtschaden ist dem Versicherer innerhalb einer Woche schriftlich zu melden. Dabei sind die Umstände, die zum Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß zu schildern. Ohne vorherige Abstimmung mit seinem Versicherer darf der Versicherte keine Zahlungen an den Geschädigten leisten bzw. keine solchen versprechen.
Darunter ist auch zu verstehen, daß man, wenn MÖGLICHERWEISE Ersatzansprüche auf einen zu kommen, man der Versicherungsgesellschaft in jedem Fall auch davon Mitteilung machen muß!
Ich kenne den Fall nicht im Einzelnen.
Die Frage wird sich stellen, ob die Meldung innerhalb der eigentlich gesetzten Frist vorsätzlich oder grob fahrlässig unterblieb. Ist dies der Fall, dürfte der eigentlich leistungspflichtige Versicherer durch Ihr Verhalten leistungsfrei geworden sein!
Das Ganze könnte aber durchaus auch noch ein Fall für eine Rechtsschutzversicherung werden, falls Sie eine haben!
Die Moral: Lieber einmal zu viel als einmal zu wenig melden!
Der neue Haftpflichtversicherer tritt nicht für Schäden ein, die vor dem Vertragsabschluß eingetreten sind!
Gruß
Christoph Mittler