Haftpflichtschaden oder nicht?

hallo liebe wissenden!

man nehme an, ein mieter macht ungeschickter weise den wc-deckel in seiner wohnung kaputt.
er schaut in seine police und ist erleichtert, da mietsachschäden eingeschlossen sind.
er schreibt also seiner versicherung eine schadensmeldung und erhält wenige tage später folgende antwort:

… die gesetzliche haftpflicht aus der beschädigung von wohnräumen und sonstigen zu privaten zwecken gemieteten räumen in gebäuden eingeschlossen.
dieser einschluss bezieht sich aber nur auf die wesentlichen gebäudebestandteile (wc). KEIN wesentlichen gebäudebestandteile stellen nach ganz herrschender rechtssprechung ein wc-deckel da.

obwohl KEIN versicherungsschutz besteht wollen wir - ohne anerkennung einer rechtspflicht - prüfen, ob wir eine freiwilligkeitsleistung zur verfügung stellen können.

ist das ermessenssache der versicherung?

wenn man im netz ein wenig sucht, kommen immer wieder verweise, dass die haftpflicht dafür aufkommt.

wäre dumm für den mieter, da er sich kein 0-8-15 klodeckel aus dem baumarkt im „aquariumdesign“ oder sonst was holen kann. auf dieses wc passt nur der original sitz, der natürlich auch seinen preis hat.

jedenfalls hat er jetzt die wiederbeschaffungsrechnung an die versicherung geschickt, in der hoffnung dass sich diese zu einer freiwilligkeitsleistung durchringen kann.

vielen dank und viele grüße
whitby

Auch ein Hallo,

hallo liebe wissenden!

man nehme an, ein mieter macht ungeschickter weise den
wc-deckel in seiner wohnung kaputt.
er schaut in seine police und ist erleichtert, da
mietsachschäden eingeschlossen sind.
er schreibt also seiner versicherung eine schadensmeldung und
erhält wenige tage später folgende antwort:

… die gesetzliche haftpflicht aus der beschädigung von
wohnräumen und sonstigen zu privaten zwecken gemieteten räumen
in gebäuden eingeschlossen.
dieser einschluss bezieht sich aber nur auf die wesentlichen
gebäudebestandteile (wc). KEIN wesentlichen
gebäudebestandteile stellen nach ganz herrschender
rechtssprechung ein wc-deckel da.

obwohl KEIN versicherungsschutz besteht wollen wir - ohne
anerkennung einer rechtspflicht - prüfen, ob wir eine
freiwilligkeitsleistung zur verfügung stellen können.

ist das ermessenssache der versicherung?

Ist so zu sehen, die wollen den Kunden nicht verlieren aber auch nicht einen unsinnigen Prozess führen.

wenn man im netz ein wenig sucht, kommen immer wieder
verweise, dass die haftpflicht dafür aufkommt.

Da scheiden sich nicht nur die Geister, sondern auch die Gerichte, denn die Toilette ist erforderlich in einer Wohnung, nicht aber der WC-Deckel. Es steht in keinem Gesetz geschrieben, zumindest mir nicht bekannt im Bezug auf vermieteten Wohnraum, dass die Toilette einen Deckel haben muss.

Schönen Tag noch.

wäre dumm für den mieter, da er sich kein 0-8-15 klodeckel aus
dem baumarkt im „aquariumdesign“ oder sonst was holen kann.
auf dieses wc passt nur der original sitz, der natürlich auch
seinen preis hat.

jedenfalls hat er jetzt die wiederbeschaffungsrechnung an die
versicherung geschickt, in der hoffnung dass sich diese zu
einer freiwilligkeitsleistung durchringen kann.

vielen dank und viele grüße
whitby

Hallo !

Das ist auch nicht so klar definiert. Es gibt wohl keine vollständige Liste der T.eile,die unter die Haftpflicht fallen oder nicht.

Gerichte haben es sicher für einzelne Gegenstände geregelt.

Wesentlicher Bestandteil,kann man das guten Gewissens beim „Klodeckel“ annehmen,oder beim Lichtschalter oder beim Wasserhahn ?
Da gibts doch auch in Mietverträgen oft eine „Kleinreparaturklausel“ bis zu deren Höhe der Mieter die Kosten trägt. Das würde ich hier analog anwenden,es hängt sehr von der Höhe der Ersatzkosten ab.
Anders könnte ich es mir schon beim WC-Becken selbst vorstellen.

MfG
duck313

Hallo,

… die gesetzliche haftpflicht aus der beschädigung von
wohnräumen und sonstigen zu privaten zwecken gemieteten räumen
in gebäuden eingeschlossen.
dieser einschluss bezieht sich aber nur auf die wesentlichen
gebäudebestandteile (wc).

Na dies wird aber so nicht in den Bedingungen unterschieden.

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer ??? - die gesetzliche Haftpflicht aus der
Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

KEIN wesentlichen
gebäudebestandteile stellen nach ganz herrschender
rechtssprechung ein wc-deckel da.

Erstmal der Satz „herrschender Rechtssprechung“ sagt mir, wer da wiedermal eine ablehnende Haltung einnimmt.

Allerdings ist es sicher schwer für die Gesellschaft, einen festverschraubten Klodeckel nicht dem Gebäude zuzuordnen.
Ist ein vortrefflicher Streitpunkt.:wink:

obwohl KEIN versicherungsschutz besteht wollen wir - ohne
anerkennung einer rechtspflicht - prüfen, ob wir eine
freiwilligkeitsleistung zur verfügung stellen können.

ist das ermessenssache der versicherung?

Wenn es ein nicht ersatzpflichtiger Schaden ist, dann ja!

Also wartet doch erstmal ab, ob die Regulierung nun doch erfolgt.

VG René