Da die MAterie mir sehr fremd ist, eine Verständnisfrage:
Steht ein Auto an einem Parkplatz, und wird dort von einem Fußgänger beschädigt, so ist dies ein Haftpflichtschaden des Verursachers.
Warum fragt die Versicherung, selbst wenn sie an und für sich dies auch so sieht, nach Kaskoversicherung der Geschädigten?
Würden die das eventuell auf diese Versicherung abwälzen?
Wäre die Geschädigte zu einer Angabe verpflichtet?
Oder ist die Haftpflichtversicherung ohne Wenn und Aber zu vollem Ersatz der Reperaturkosten verpflichtet und versucht nur alles, wie es bei Versicherungen gerne getan wird?
Eine Auskunft von jemandem, der in diesen Dingen kundig ist, würde mich sehr freuen!
Warum fragt die Versicherung, selbst wenn sie an und für sich
dies auch so sieht, nach Kaskoversicherung der Geschädigten?
Würden die das eventuell auf diese Versicherung abwälzen?
Das wird sie nicht können. oder meinst Du die Kasko-Versicherung würde das zulassen ?
Wäre die Geschädigte zu einer Angabe verpflichtet?
Ja, es ist eine Obliegenheit des geschädigten alle notwendige Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Verstößt er dagegen, kann die Regulierung versagt werden.
Oder ist die Haftpflichtversicherung ohne Wenn und Aber zu
vollem Ersatz der Reperaturkosten verpflichtet
Wenn der Schädiger verantwortlich ist, ja. Sollte es sich jedoch um eine Vorsatztat gehandelt haben, ist der Schädiger ersatzpflichtig, ohne dass seine Versicherung dafür eintreten muß.
und versucht nur alles, wie es bei Versicherungen gerne getan wird?
Da gibt es nichts zu versuchen. Außerdem, der Anspruch besteht gegenüber dem Schädiger. Was die Versicherung an Spielchen betreibt, kann den Geschädigten kalt lassen. Der Schädiger haftet, auf jeden Fall, egal ob die Versicherung ihn deckt oder nicht.
ich kenne nur den Grundsatz, Eigen- geht vor Fremdversicherung. Nur leider greift das hier überhaupt nicht.
Was ist denn zerstört worden, eventuell irgendetwas aus Glas am Fahrzeug ? Dann könnte ich mir vorstellen, dass die Versicherung kontrollieren möchte, ob der Schaden zweimal abgerechnet wird, bzw. werden soll.
ich vermute, Du bist gedanklich gerade im V-Vertragsrecht… hier geht es aber um Ersatzansprüche nach 249 BGB, und da gibt es diese Obliegenheiten nicht. Ebensogut könnte der Versicherer fragen, ob reiche Eltern vorhanden sind - auch diese Frage muss nicht beantwortet werden.
Warum fragt die Versicherung, selbst wenn sie an und für sich
dies auch so sieht, nach Kaskoversicherung der Geschädigten?
Vielleicht besteht ein Teilungsabkommen.
Ja, aber wenn die Kasko zahlen müsste, oder würde, würde ich dort heraufgestuft werden.
Somit ist dieses nicht in meinem Interesse.
Würden die das eventuell auf diese Versicherung abwälzen?
Vielleicht, s.o.
Wäre die Geschädigte zu einer Angabe verpflichtet?
Ich würd die Angabe machen.
Warum?
Und, muss ich?
Ausserdem wurde gefragt, „sind sie vorsteuerabzugsberechtigt“, was ginge die Versicherung das alles an?
Oder ist die Haftpflichtversicherung ohne Wenn und Aber zu
vollem Ersatz der Reperaturkosten verpflichtet
Wenn die Schuldfrage geklärt ist ja.
ISt sie, einwandfrei.
und versucht nur alles, wie es bei Versicherungen gerne getan wird?
Versteh ich nicht, kannst Du bitte näher erläutern, was Du
damit meinst?
Kosten senken um biegen und brechen, Regulierungen, selbst wenn berechtigt abwiegeln oder schmälern, alles mehrfach erlebt und nur mit Anwalt jeweils sofort gestoppt.
Warum fragt die Versicherung, selbst wenn sie an und für sich
dies auch so sieht, nach Kaskoversicherung der Geschädigten?
Würden die das eventuell auf diese Versicherung abwälzen?
Das wird sie nicht können. oder meinst Du die
Kasko-Versicherung würde das zulassen ?
Nein denke ich nicht unbedingt, aber siehe Antwort oben, was denn nun?
Oder ist die Haftpflichtversicherung ohne Wenn und Aber zu
vollem Ersatz der Reperaturkosten verpflichtet
Wenn der Schädiger verantwortlich ist, ja. Sollte es sich
jedoch um eine Vorsatztat gehandelt haben, ist der Schädiger
ersatzpflichtig, ohne dass seine Versicherung dafür eintreten
muß.
Kein Vorsatz.
und versucht nur alles, wie es bei Versicherungen gerne getan wird?
Da gibt es nichts zu versuchen. Außerdem, der Anspruch besteht
gegenüber dem Schädiger. Was die Versicherung an Spielchen
betreibt, kann den Geschädigten kalt lassen. Der Schädiger
haftet, auf jeden Fall, egal ob die Versicherung ihn deckt
oder nicht.
Ist aber eine sehr nette Frau, die sich wirklich um die Regulierung gekümmert hat, obwohl sie hätte abhauen können.
Das soll schon bei der Versicherung bleiben.Wozu ist sie denn versichert…
ich kenne nur den Grundsatz, Eigen- geht vor
Fremdversicherung. Nur leider greift das hier überhaupt nicht.
Was ist denn zerstört worden, eventuell irgendetwas aus Glas
am Fahrzeug ? Dann könnte ich mir vorstellen, dass die
Versicherung kontrollieren möchte, ob der Schaden zweimal
abgerechnet wird, bzw. werden soll.
Hallo ,
ja, die Frontscheibe.
Aber nach der Versicherung wurde nicht gefragt, nur, ob überhaupt.
Wie soll man sich da wohl verhalten?
Antwort verweigern?
Irgendeine Antwort?
Ja, aber wenn die Kasko zahlen müsste, oder würde, würde ich
dort heraufgestuft werden.
Somit ist dieses nicht in meinem Interesse.
Nein, beim Teilungsabkommen erfolgt keine Höherstufung.
Warum?
Und, muss ich?
Ausserdem wurde gefragt, „sind sie vorsteuerabzugsberechtigt“,
was ginge die Versicherung das alles an?
Wenn Du für den Schaden die Mehrwertsteuer geltend machen kannst, hast Du auf diese keinen Ersatzanspruch - sie würde nicht erstattet werden.
Kosten senken um biegen und brechen, Regulierungen, selbst
wenn berechtigt abwiegeln oder schmälern, alles mehrfach
erlebt und nur mit Anwalt jeweils sofort gestoppt.
Nein, klingt alles ganz normal, keine Panik,
Gruß
Andreas
Ja, aber wenn die Kasko zahlen müsste, oder würde, würde ich
dort heraufgestuft werden.
Somit ist dieses nicht in meinem Interesse.
Nein, beim Teilungsabkommen erfolgt keine Höherstufung.
Ist somit bei eindeutig geklärter Schuldfrage keinerlei Nachteil zu erwarten, selbst wenn eine Vollkasko bestünde (Selbstbet. höher als die Schadensumme)?
Wenn Du für den Schaden die Mehrwertsteuer geltend machen
kannst, hast Du auf diese keinen Ersatzanspruch - sie würde
nicht erstattet werden.
Alles klar, verstanden.
Kosten senken um biegen und brechen, Regulierungen, selbst
wenn berechtigt abwiegeln oder schmälern, alles mehrfach
erlebt und nur mit Anwalt jeweils sofort gestoppt.
Nein, klingt alles ganz normal, keine Panik,
Und für den letzten Satz besonderen Dank.Unruhig werde ich sonst nicht schnell, aber wenn auf der anderen Seite eine Versicherung ist…
ich vermute, Du bist gedanklich gerade im V-Vertragsrecht…
Mit Nichten !
Versicherer fragen, ob reiche Eltern vorhanden sind - auch
diese Frage muss nicht beantwortet werden.
Das hat mit dem Schaden nichts zu tun, aber Mehrfach-Versicherungen schon. Ob diese für die Regulierung relevant sind, ist zweitrangig, ich würde aber keine falschen Aussagen über vorhandene Deckungen machen.
Die Erläuterungen von Herrn Berger sind insoweit richtig. Der Geschädigte ist im übrigen nach BGB dazu verpflichtet die Fragen ordnungsgemäß zu beantworten.
Zur Frage der Vorsteuer:
Nach BGB § 249 Abs. 2 ist die Umsatzsteuer für den Schadenersatz (in Geld) bei der Beschädigung einer Sache nur dann mit eingeschlossen, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Zur Frage der Kaskoversicherung (und dem zutreffenden Hinweis von Herrn Berger auf ein eventuelles Teilungsabkommen, welches einen Geldtransfer zwischen den Gesellschaften regelt - nicht den persönlichen Versicherungsvertrag, der also damit nicht belastet wird):
Hierzu regelt BGB § 241 (Pflichten aus dem Schuldverhältnis) Abs. 2
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. (Anm.: Hervorhebung durch mich)
Interesse des Zahlungsverpflichteten aus dem Schuldverhältnis (durch die Verpflichtung zur Zahlung des Schadenersatzes) ist verständlicherweise, ggf. materielle Ersetzungen (hier aus ggf. Teilungsabkommen) zu bekommen.
Die Erläuterungen von Herrn Berger sind insoweit richtig. Der
Geschädigte ist im übrigen nach BGB dazu verpflichtet die
Fragen ordnungsgemäß zu beantworten.
Zur Frage der Vorsteuer:
Nach BGB § 249 Abs. 2 ist die Umsatzsteuer für den
Schadenersatz (in Geld) bei der Beschädigung einer Sache nur
dann mit eingeschlossen, wenn und soweit sie tatsächlich
angefallen ist.
Verstanden.Was sie tatsächlich ist, nachdem die Reperaturrechnung in voller Höhe bezahlt worden ist.
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur
Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen
des anderen Teils verpflichten. (Anm.: Hervorhebung durch
mich)
Interesse des Zahlungsverpflichteten aus dem Schuldverhältnis
(durch die Verpflichtung zur Zahlung des Schadenersatzes) ist
verständlicherweise, ggf. materielle Ersetzungen (hier aus
ggf. Teilungsabkommen) zu bekommen.
Wenn ich Euch an dieser Stelle richtig verstehe, dann belastet ein event. vorhandenes Teilungsabkommen rechtlich in keiner Weise meinen persönlichen Vers.vertrag, das scheinen zwei Paar Schuhe zu sein, und ich kann die Angaben ohne Sorge machen?