Guten Tag,
ich habe zwei Fragen:
Erstens, wann liegt bei Haftpflichtversicherungen eine „Abgabe der Verfügungsgewalt über einen Gegenstand“ vor?
(Sobald man etwas verborgt oder schon wenn man die Sache „alleine läßt“, weil man z.B. Brötchen kaufen geht und in dieser Zeit macht ein Besucher etwas kaputt.)
Meine zweite Frage: Unter welchen Umständen ist ein Schaden durch „schuldhaftes Verhalten bzw. Unterlassen, also eine Sorgfaltspflichtverletzung“ entstanden? Gibt es dabei Unterschiede in der Bewertung des Verhaltens des Versicherungsnehmers und zum zweiten des Geschädigten?
Vielen Dank für Eure Antworten!