ich bin nicht sicher ob das hier das richtige Brett ist, falls nicht bitte verschieben.
Also mal folgende Situation: Ältere Dame A (87) wird von Schwiegertochter B (57) gepflegt, gefahren und sie erledigt auch so ziemlich alles im Haushalt (A hat keine Pflegestufe beantragt oder so, ist aber sehr schlecht zufuß, Stock, Rollator und braucht viel Hilfe im Alltag)
Nun fährt B A zum Frisör; auf dem Parkplatz stürzt A (die sich an B eingehakt hatte und am Stock ging) und bricht sich den Oberschenkel.
B kann A nicht aufheben, Passanten kommen zu Hilfe, Rettungswagen, Krankenhaus, OP, Kur etc. A gehts bald wieder gut.
Dann bekommt B einen Brief von der Krankenversicherung von A, das sie ihre Haftpflichtversicherung über den Schaden informieren soll, damit diese einen Teil der Behandlungskosten trägt. Mit einem Satz der inetwa aussagt ob sie Schuld dran sind lassen wir mal Raume stehen.
Was soll denn das jetzt??? ist das so üblich? Wie kommen die auf sowas???Was soll B tun? Das hört sich ja an als hätte B Frau A Umgeworfen oder so! Und das wo B A immer so aufopfernd pflegt ohne irgendetwas dafür zu fordern. B überlegt die Plfege von A schweren Herzens aufzugeben, um nicht mit weiteren derartigen Forderungen bombardiert zu werden, denn soetwas (oder schlimmeres) könnte ja jederzeit wieder passieren.Wird man jetzt schon dafür bestraft, dass man alten Menschen hilft?B ist mit den Nerven am Ende, weil jetzt natürlich nach der Reha noch mehr Pflege und Hilfe nötig wäre als vorher.
Und wie wäre der Fall denn gelagert, wenn eine beliebige Person einer alten Dame über die Straße hilft und diese stürzt? Wäre da auch gleich der Helfer dran?
ohne auf den Fall selber einzugehen, - der ist wirklich kniffelig, und ich weiß auch nicht, ob die Haftpflicht hier eintrittspflichtig wäre oder nicht:
Die Haftpflichtversicherung hat entgegen landläufiger Meinung nicht nur die Aufgabe, einen etwaigen Schaden zu bezahlen. Das ist erst die letzte Aufgabe von dreien.
Zunächst hat die H zu prüfen, ob überhaupt ein regulierungspflichtiger Fall vorliegt. Verneint sie dies im Außenverhältnis (also gegenüber der Krankenkasse), braucht auch der Versicherte nicht (selbst) zu zahlen.
Ist die H der Ansicht, es liegt entsprechend obiger Prüfung keine Regulierungspflicht vor, lautet die 2. Aufgabe: Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche - und dies notfalls auch gerichtlich mit allem drum und dran.
Also: B sollte einfach die Haftpflichtversicherung informieren und alle Schreiben, die sie von der Krankenkasse bekommt, an die H weiterleiten.
Wenn die Haftpflichtversicherung sagt, dass sie nicht für den Fall zuständig sei (Deckungsablehnung im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer), kann man sich immer noch Gedanken über den Fall machen. Ggf. muss man dann selbst einen Rechtsanwalt einschalten.
Eine Haftpflicht hat berechtigte Ansprüche nach §823BGB anzuerkennen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren, in letzter Konsequenz auch vor Gericht. Sollte zweites erfolgen, besteht auch kein Anspruch an B.
Wichtig: Nichts anerkennen, der Haftpflicht trotzdem melden (wegen Abwehr), RA ist nicht nötig wegen passivem Rechtschutz durch die Haftpflicht.
Für die Krankenversicherung ist imho kein Anspruch abzuleiten, die probieren´s halt.
Gruß
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