Hallo,
ich habe folgende Frage:
Person A (haftpflichtversichert über Lebensgefährtin seit Vertragsabschluß vor 5 Jahren) trifft Person B während des Sports so unglücklich ungewollt mit dem Ellenbogen im Gesicht, dass er einen der vorderen sichtbaren Zähne trifft und dieser zu einem Drittel abbricht.
Kann A die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, wenn B Schadensersatzansprüche (und ggf. Schmerzensgeld) haben möchte?
Der geschädigten Person geht es wirklich schlecht - der Zahn ist hin, große Schmerzen … und auch eine tierische Wut, was wohl zur Zeit nachvollziehbar ist …
Wie geht man (von beiden Seiten) am Besten vor?
Die geschädigte Person braucht natürlich einen Ersatz … und jeder weiss, dass das nicht billig ist. Person B möchte natürlich dazu beitragen, dass dies auch geschieht, weiss aber absolut nicht, wie? Selber zahlen ist nicht möglich (keine ausreichende Mittel vorhanden) und dass die geschädigte Person in Vorleistung treten kann, ist auch unwahrscheinlich.
Kann / Muss die Haftpflichtversicherung einspringen? Zahlt sie die Arzt-/Materialkosten komplett an den Arzt - muss die geschädigte Person erst in Vorleistung treten, …
Wer kann mir weiterhelfen?
Danke!
Gruß
Molika
Dumme Lage…
Zunächst mal klären, ob bei der Haftpflichtversicherung telefonisch jemand erreichbar ist. Manche Anbieter haben eine 7x24 Hotline. Falls nicht, unverzüglich schriftlich (Einschreiben) eine Schadenmeldung an die Haftpflicht schicken. Bei Körperverletzungen sind bei einigen Versicherern Meldefristen von 24 Stunden vorgesehen, glaube ich. Dann faxen. Im Kleingedruckten nachsehen. Telefonische Aussage des Versicherers würde Dir wohl helfen. Falls Versicherer nicht verfügbar, zahnärztlichen Notdienst aufsuchen. Ich unterstelle es ist eben, also am Wochenende, passiert. Sofern der Geschädigte gesetzlich krankenversichert ist, Versichertenkarte mitnehmen. 10 EUR Praxisgebühr mitnehmen und quittieren lassen. Beim Zahnarzt auf den Unfall hinweisen. Dann tritt die Krankenversicherung für die provisorische Notfallversorgung in Vorleistung und verlangt dann Schadenersatz vom Verursacher. Der Verursacher muß die Rechnung dann an seine Haftpflicht einreichen. Gibt es keine gesetzliche KV, dann muß der Arzt die Notfallversorgung zunächst ohne finanzielle Sicherheiten übernehmen, wenn es nicht anders geht. Die endgültige Versorgung dann Montag mit der Haftpflicht klären.
So würde ich es als „Nichtversicherungsexperte“ handhaben. Alle Auskünfte ohne Gewähr.
Person A (haftpflichtversichert über Lebensgefährtin seit
Vertragsabschluß vor 5 Jahren) trifft Person B während des
Sports so unglücklich ungewollt mit dem Ellenbogen im Gesicht,
dass er einen der vorderen sichtbaren Zähne trifft und dieser
zu einem Drittel abbricht.
In der privaten Haftpflichtversicherung gibt es i.d.R. eine Sportklausel, die bestimmte sportliche Veranstaltungen ausschließt:
Z.B.: Rad-, Pferde- oder Kfz-Rennen, sowie Box- und Ringkämpfe.
Sofern dies nicht der Fall ist, sieht es mit der Leistungspflicht m.E. gut aus.
Wie geht man (von beiden Seiten) am Besten vor?
Normalerweise besteht ja irgendeine Krankenversicherung (Gesetzliche Kasse oder private KV) Dann gibt es erstmal kein Problem, denn:
Zunächst muss die gesetzliche oder private Krankenversicherung die Kosten der zahnärztlichen Behandlung tragen.
Sofern keine Versicherung besteht, muss der Geschädigte B allerdings zunächst in Vorlage treten.
Die Lebengefährtin* von A ist Versicherungsnehmer und muss demnach unverzüglich den Schaden Ihrer privaten Haftpflichtversicherung melden. (Unverzüglich: 1-2 Tage ist kein Problem)
*) Unverheiratete sind nicht bei allen Versicherern mitversichert!
Im Rahmen eines Regresses kann dann später die gesetzliche oder private Krankenversicherung Schadenersatz von A verlangen. Liegt kein (Kranken-)Versicherungsschutz vor, kann B selbst den Schadenersatz von A direkt verlangen.
Der entstandene nachgewiesene(!) Schaden (z.B. Zahnarztrechnung, Schmerzensgeldforderung, Verdienstausfall) kann dann von A an die Haftpflichtversicherung eingereicht werden.
Kann A die Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, wenn B
Schadensersatzansprüche (und ggf. Schmerzensgeld) haben
möchte?
Um A haftpflichtig machen zu können, müßte B dem A nachweisen, dass dieser schuldhaft gehandelt hat. Das ist bei einer Sportveranstaltung schwerlich möglich (B geht das Risiko ja wissentlich ein).
Ich fürchte also, dass B auf seinem Schaden sitzen bleibt und seine Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann. Seine Eigenbeteiligungen nimmt B dann auch niemand ab.
Um A haftpflichtig machen zu können, müßte B dem A nachweisen,
dass dieser schuldhaft gehandelt hat. Das ist bei einer
Sportveranstaltung schwerlich möglich (B geht das Risiko ja
wissentlich ein).
Hallo,
ich sehe das etwas anders. Sofern es keine Sportart war, die unter die Sportklausel (AHB §4) oder sonst als besonders gefährlich gilt, ist dies ein Gefahrenbereich des täglichen Lebens, der durch die PHV gedeckt ist.
Grundsätzlich hast Du Recht, es muss natürlch ein „Verschulden“ vorliegen. Da sehe ich aber in diesem Fall kein Problem: Leichte Fahrlässigkeit ist in der Regel die Ursache solcher Sportverletzungen.
VG Andreas
Hallo Molika,
ich bin keien Rechtsexperte.
Meines wissens ist beim Sport jeder selbst für sich verantwortlich.
Wir tragen beim Sport meist Eierschutz, Zahnschutz und bei bedarf Handschuhe udn Helm.
Mir ist es schon 2 mal passiert das ich aus vershene einen umgehauen habe, genauso ist es mir auch schon oft passiert das ich ordentlich eien drauf bekommen habe.
Solange dies nicht mutwillig geamcht wird ist es jedem sein eigenes Pech.
Beim Tennis darf ich natürlich den anderen nicht gewollt den Schläger auf den Kopf hauen. Beim Escrima hingegen will ja der andere das du ihn angreifst.
Wer sich beim sport verlezt ist meist entweder falsch ausgerüstet oder treibt den Sport weit über seinem können.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Zunächst einmal vielen Dank für alle bisherigen Antworten.
Um nicht noch mehr Spekulationen über den Sport auszulösen: Es war ein ganz normales Fußballspiel - also keine Sportart, bei der besonderer Schutz getragen werden muss. Man legt es ja an für sich nicht darauf an, sich die Köppe einzuschlagen, sondern eher, den Ball ins Tor zu schießen.
Wer sich beim sport verlezt ist meist entweder falsch
ausgerüstet oder treibt den Sport weit über seinem können.
Das sehe ich anders. Beim Fußball ist es ja nicht üblich, sich wie beim Boxen einen Zahnschutz in den Mund zu setzen. Der einzige, der in meinen Augen etwas gefährdeter ist, ist in meinen Augen der Torwart (jetzt mal von Schienbeinen der einzelnen Spieler abgesehen) - denn die gegnerischen Spieler nehmen bei den Schüssen aufs Tor bestimmt keine Rücksicht darauf, ob ein Mann im Tor steht oder net. Ein Feldspieler rechnet seltener mit ausgeschlagenen Zähnen.
Vielen Dank für die verschiedenen Ansichten.
Danke! Danke! Danke!
Gruß
Molika
Danke
N’Abend!
An alle die bisher geantwortet haben - >>> DANKE!!!
Freue mich weiterhin über Antworten!
Gruß
Molika
Hallo!
Das sehe ich anders. Beim Fußball ist es ja nicht üblich, sich
wie beim Boxen einen Zahnschutz in den Mund zu setzen. Der
einzige, der in meinen Augen etwas gefährdeter ist, ist in
meinen Augen der Torwart (jetzt mal von Schienbeinen der
einzelnen Spieler abgesehen) - denn die gegnerischen Spieler
nehmen bei den Schüssen aufs Tor bestimmt keine Rücksicht
darauf, ob ein Mann im Tor steht oder net. Ein Feldspieler
rechnet seltener mit ausgeschlagenen Zähnen.
Es hängt von der Fahrlässigkeit ab, ob die Versicherung regulieren wird. Wenn es ein „Unfall“ aus dem Spiel heraus war, sieht es wohl schlecht aus.
Lösung: den Schaden dem Versicherer anzeigen und abwarten, entweder wird reguliert oder „B“ hat Pech!
Es hängt von der Fahrlässigkeit ab, ob die Versicherung
regulieren wird. Wenn es ein „Unfall“ aus dem Spiel heraus
war, sieht es wohl schlecht aus.
Sind Unfälle grundsätzlich ausgeschlossen?
Also ich meine das der Vorsatz eben so wenig da ist, als wenn Kinder aus dem Pöhlen heraus, Nachbars Fenster mit einem Fußball kaputt schießen.
Würde sagen, dass in beiden Fälle zwar damit gerechnet werden könnte, dass etwas „schlimmes“ passiert - aber wenn was passiert, dann doch eher unbeabsichtigt.
Ist also beides Fahrlässigkeit - wenn man es zu Gunsten der Versicherung auslegen würde, sähe es in beiden Fällen wohl anders aus. Allerdings hat man ja eine Versicherung, damit man im Schadensfall abgesichert ist.
Oder liege ioch da falsch?
Gruß
Molika
Ist also beides Fahrlässigkeit - wenn man es zu Gunsten der
Versicherung auslegen würde, sähe es in beiden Fällen wohl
anders aus. Allerdings hat man ja eine Versicherung, damit man
im Schadensfall abgesichert ist.
Oder liege ioch da falsch?
Nein, da liegst Du richtig, aber Schadensersatz setzt Verschulden voraus. Und wenn zwei Menschen Fußball spielen und einer stößt beim Spiel dem anderen seinen Ellenbogen ins Gesicht, ist er nicht unbedingt Schuld. Das ist eine rechtliche Frage, die sicherlich schon zigmal vor Gericht verhandelt wurde. In diesem Falle am besten die Haftpflichtversicherung (oder einen Juristen) fragen.
Meine Einscätzung wäre, dass der Verletzte keinen Schadensersatz bekommt, weil kein Verschulden des anderen vorliegt. Aber ich bin wie gesagt kein Jurist.
Sind Unfälle grundsätzlich ausgeschlossen?
Nein!
Also ich meine das der Vorsatz eben so wenig da ist, als wenn
Kinder aus dem Pöhlen heraus, Nachbars Fenster mit einem
Fußball kaputt schießen.
Vorsatz bedeutet Absicht, die dürfte wohl nicht vorliegen. Wenn, dann bewegen wir uns im Bereich der Fahrlässigkeit.
Ist also beides Fahrlässigkeit - wenn man es zu Gunsten der
Versicherung auslegen würde, sähe es in beiden Fällen wohl
anders aus.
Warum, bei Fahrlässigkeit wird geleistet (ohne Beachtung weiterer Umstände)!
Allerdings hat man ja eine Versicherung, damit man
im Schadensfall abgesichert ist.
Oder liege ioch da falsch?
Richtig, dies sind aber nur die Fälle, an denen man „Schuld“ ist. Bsp.: Ich öffne eine Tür und treffe eine davorstehende Person, wenn keine Fahrlässigkiet vorliegt, ist dies kein Verschulden meinerseits und es wird keinen Rechtsanspruch gegen mich geben den die Haftpflicht übernehmen wird.
hallo,
beim sport nimmt man es billigend in Kauf verletzt zu werden. Sonst würden ja nach jedem Wochenende unzählige Anzeigen wegen Körperverletzung entstehen. Es müsste Vorsatz bewiesen werden, dann würde die Privathaftpflicht jedoch nicht mehr für den Schaden aufkommen.
Vorsatz bedeutet Absicht
Das ist mit Verlaub Unsinn hoch drei. Zwar ist Absatz immer Vorsatz, aber Vorsatz ist nicht immer Absicht.
Levay
Hi!
Meiner Meinung nach gibt es in so einem Fall nichts von der Haftpflichtversicherung. Diese deckt in der Regel ja die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten. Hier liegt zwar ein Verschulden von A vor, allerdings kann B keine Ansprüche geltend machen. B nimmt beim Fußball billigend in kauf derartige Verletzungen davon zu tragen. Mir ist bislang auch nicht bekannt, dass ein Fußballer wie Jürgen Kohler mal Schmerzensgeld für seine Grätschen zahlen mußte oder andere Fußballer die OPs ihrer Mitspieler.
Wäre ein solcher „Unfall“ auf den Rängen eines Theaterstücks passiert, dann hätte man mit einer Entschädigungspflicht rechnen können.
B hat keine andere Wahl, als sich an seine eigene Krankenkasse zu wenden und leider auch keine guten Aussichten auf mehr.
Ist der „Unfall“ in einem Vereinsrahmen geschehen, dann besteht die Möglichkeit, dass die Krankenversicherung versucht von da Geld zurückzuholen. Vielleicht gibt es für den Verein ja auch eine Unfallversicherung, bei der sich B noch etwas holen könnte, müßte dort geklärt werden.
Mehr fällt mir dazu jetzt auch nicht mehr ein!
Ciao Bernd!
Mit Verlaub ist das Ansichtssache!
http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsatz
Ist aber für die Klärung der ursprünglichen Fragen irrelevant!
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
um hier allen spekulationen ein ende zu bereiten:
wer sich beim sport (z.B. fußball, eishockey, handhall, etc.) persönlich der gefahr aussetzt, eine unbeabsichtigten unfall zu erleiden, der sich aus der spielsituation ergibt, der hat keinen anspruch, einen anderen mitspieler persönlich haftbar zu machen (thema: verschuldenhaftung § 823 BGB). nur bei vorsatz und evtl. bei grober fahrlässigkeit (nachweis sehr schwer zu erbingen), wäre ein verschulden des schädigers gegeben, wobai er bei vorsatz persönlich zwar haftet- aber die haftpflichtversicherung bei vorsatz natürlich nicht leistet. fatzit: ohne die genauen umstände zu wissen, gilt hierbei, dass die verschuldensfrage mit sicherheit nicht ohne ein gericht geklärt werden kann. bei dem dann noch der ausgang offen ist. denn eine einfache fahrlässigkeit reicht beim sport nicht aus, um jemanden schadenersatzpflichtig zu machen. somit leistet auch keine PHV.