Haftpflichtvers. bei Unterschlagung eines Kfz

Nabend Zusammen,
mich beschäftigt gerade folgende Frage: was passiert eigentlich wenn ein privat verliehenes Auto nicht zurückgegeben wird.

Leistet die Haftpflicht bei einem eventuellem Unfall dennoch?

Leistet sie auch dann noch, wenn das Fahrzeug an einen Dritten weitergegeben wurde, der zudem keinen Führerschein besitzt?

Was kann der Eigentümer tun um das Fahrzeug stilllegen zu lassen, ohne gleich die Polizei mit einzuschalten?
Eine normale Abmeldung/Stilllegung scheidet ja aus, da Kennzeichen/KfZ-Schein nicht verfugbar sind. Reicht der Kfz-Brief?

Angemerkt sei, das sich die Frage nur auf den Versicherungsschutz und die Zulassung bezieht- NICHT auf die Rückführung des Fahrzeugs an den Eigentümer. Das ist ein anderes Thema.

MfG, Gerd

Leistet die Haftpflicht bei einem eventuellem Unfall dennoch?

Die KFZ-Haftpflicht wird für schäden einstehen müssen.

Leistet sie auch dann noch, wenn das Fahrzeug an einen Dritten weitergegeben wurde, der zudem keinen Führerschein besitzt?

Solange dads Fahrzeug zugelassen ist und die Versicherungsprämien bezahlt sind, wird sie leisten müssen.

Was kann der Eigentümer tun um das Fahrzeug stilllegen zu lassen,

Die eigene Versicherung ansprechen, die haben Mittel und Wege.

Die KFZ-Haftpflicht wird für schäden einstehen müssen.

Aber das Geld sich mit Sicherheit wiederholen… so wie du es formulierst klingt das ja als würde die Versicherung einfach zahlen und alles ist gut.

Aber das Geld sich mit Sicherheit wiederholen… so wie du es
formulierst klingt das ja als würde die Versicherung einfach
zahlen und alles ist gut.

Das steht nirgends.

Nabend Zusammen,
mich beschäftigt gerade folgende Frage: was passiert
eigentlich wenn ein privat verliehenes Auto nicht
zurückgegeben wird.

Leistet die Haftpflicht bei einem eventuellem Unfall dennoch?

Ja, das ist kein Problem.

Leistet sie auch dann noch, wenn das Fahrzeug an einen Dritten
weitergegeben wurde, der zudem keinen Führerschein besitzt?

Jetzt sind wir im Bereich der Obligenheitsverletzungen (berechtigter Fahrer / gültige Fahrerlaubnis…)

Hier könnte der Versicherer einen Regress von maximal 2.500 EUR ausüben.

Soweit das, was ich mich noch aus meiner Ausbildungszeit zu erinnern vermag.

Was kann der Eigentümer tun um das Fahrzeug stilllegen zu
lassen, ohne gleich die Polizei mit einzuschalten?
Eine normale Abmeldung/Stilllegung scheidet ja aus, da
Kennzeichen/KfZ-Schein nicht verfugbar sind. Reicht der
Kfz-Brief?

Was hier geschildert wird ist schlichtweg eine Unterschlagung und ICH würde hier mit Polizei reagieren. Andernfalls mit den Papieren auf die Zulassungsstelle gehen und das KFZ abmelden. Die Entstempelungsfrage der Kennzeichen bleibt hier aber unbeantwortet.

Angemerkt sei, das sich die Frage nur auf den
Versicherungsschutz und die Zulassung bezieht- NICHT auf die
Rückführung des Fahrzeugs an den Eigentümer. Das ist ein
anderes Thema.

MfG, Gerd

Ich denke ich habe genau auf dies Bezug genommen.

Viele Grüße vom Versicherungsmakler aus Saarbrücken
Claude Burgard
http://www.versicherung-saarbrücken.de

„Andernfalls mit den Papieren auf die Zulassungsstelle gehen und das KFZ abmelden.“
Wer haftet denn dann bei einem evtl. Unfall? Schließlich ist das Kfz noch mein Besitz!

Bei einem Unfall wird der Schaden über Deine KFZ-Haftpflicht reguliert.

Du könntest dann versuchen zivilrechtlich den Schaden wieder beim Schädiger einzuklagen.

Grüße
Claude Burgard
http://www.burgard-versicherungen.de

Leistet sie auch dann noch, wenn das Fahrzeug an einen Dritten
weitergegeben wurde, der zudem keinen Führerschein besitzt?

Jetzt sind wir im Bereich der Obligenheitsverletzungen
(berechtigter Fahrer / gültige Fahrerlaubnis…)

Hier könnte der Versicherer einen Regress von maximal 2.500
EUR ausüben.

man sollte sich jedoch folgende Frage stellen:

Wenn der Fahrzeughalter/Versicherungsnehmer Kenntnisse davon hat,
dass jemand ohne Führerschein sein Auto fährt, nicht verpflichtet ist dies der Polizei und Versicherung zu melden, da hier ja dann eine Straftat vorliegt.