Guten Tag,
ich habe eine Frage.
Wenn eine Person bei mir zu Hause das Schloss der Eingangstür repariert, weil dieses nicht mehr so richtig funktionierte, und beim Aufmachen des Schlosses eine Feder aus dem Schloss direkt in den LCD Fernseher fliegt und dieser jetzt kaputt ist - im Bildschirm sind 2 Risse, daraus laufen 2 Streifen, also man nicht mehr fernsehen kann, der Fernseher ist 1 Monat alt und hat 900 Euro gekostet - übernimmt dann die Haftpflicht den Schaden (wenn derjenige eine Haftpflichtversicherung hat?
Danke!
Wenn eine Person bei mir zu Hause das Schloss der Eingangstür
repariert, weil dieses nicht mehr so richtig funktionierte,
und beim Aufmachen des Schlosses eine Feder aus dem Schloss
direkt in den LCD Fernseher fliegt und dieser jetzt kaputt ist
- im Bildschirm sind 2 Risse, daraus laufen 2 Streifen, also
man nicht mehr fernsehen kann, der Fernseher ist 1 Monat alt
und hat 900 Euro gekostet - übernimmt dann die Haftpflicht den
Schaden (wenn derjenige eine Haftpflichtversicherung hat?
Wenn es sich um einen Handwerker handelt, ist es ein Fall für die betriebshaftplficht. Hat er keine, muß der Handwerker selber einstehen.
Handelt es sich um eine Privatperson, liegt hier eine Gefälligkeitshandlung vor. Diese sind nicht in jeder Privathaftpflichtversicherung enthalten. Deswegen im Versicherungsschein nachsehen oder Versicherung fragen.
Hallo Grifit!
Ist die Person eine Firma, so greift die Betriebshaftplicht dieser. Ich nehme aber an, da Sie eine Person schreiben, das es sich um einen Gefälligkeitsschaden eines Freundes oder ähnliches handelt!? In diesem Fall würde die Privathaftpflichtvers. dieser Person aufgrund einer Dienstleistung, diese kann auch unentgeldlich sein, nicht aufkommen. Es gibt allerdings einige Versicherer die sog. Gefälligkeitsschäden mitversichert haben.
MfG Oracel
Handelt es sich um eine Privatperson, liegt hier eine
Gefälligkeitshandlung vor. Diese sind nicht in jeder
Privathaftpflichtversicherung enthalten. Deswegen im
Versicherungsschein nachsehen oder Versicherung fragen.
Mitversichert sind sie in jeder Haftpflicht-Versicherung. Zu einer Leistung in Form von Geldzahlung kommt es aufgrund der fehlenden Haftung jedoch meist nicht. In einigen PHV wird die Haftungsfrage abbedungen und der VR zahlt auch ohne Haftungsgrundlage.
Mitversichert sind sie in jeder Haftpflicht-Versicherung. Zu
Gefälligkeitshandlungen sind in jeder Haftpflicht mitversichert ? Wie kommst Du darauf ? Bei uns zumindestens gibt es Tarife, wo Gefälligkeitshandlungen ein klarer Ausschluß sind. Und ich glaube nicht, dass wir da die Einzigen sind.
Es besteht Deckung in der Form, dass für den VN Abwehrschutz geleistet wird, weil ihn keine gestezliche Haftung trifft.
Hallo,
die folgende Frage ist ausdrücklich NICHT provokativ gemeint:
Welche gesetzliche Grundlage befreit denn einen Schädiger im Falle einer „Gefälligkeitsleistung“ grundsätzlich von der Haftung?
(Hintergrund der Frage: Nach meinem Kenntnisstand ist der Ausschluss von Gefälligkeitsleistungen eine rein vertraglich geregelte Bedingung der Versicherer und fußt nicht auf einem entsprechenden Gesetz.)
Viele Grüße
Frank Hackenbruch
Es kommt auf den Rechtsbindungswillen an. Bei einfachen Gefälligkeiten geht die Rechtssprechung davon aus, dass zwischen Schädiger und Geschädigtem ein stillschweigender Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit (ähnlich wie bei dem Rechtsgeschäft Leihe §599 BGB) vereinbart ist.
Die Haftung ist somit in den meisten Fällen nicht vorhanden. Deckung im Rahmen der PHV (Abwehrschutz) besteht jedoch.