Haftpflichtversicherung

Hallo zusammen,
bei einem Besuch bei einem Bekannnten knicke ich im Flur mit dem Fuß um (ohne ersichtlichen Grund) und stoße dabei eine Vase um. Entschuldigung, aber ich bin ja haftpflichtversichert.
Doch die sagt jetzt dem ehemaligen Vasenbesitzer „…ein schuldhaftes handlungsbegründendes Versehen unseres VN ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Deswegen weisen wir den Schadensersatzanspruch als nicht begründet zurück. Eine Voraussetzuung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist ein Handeln oder Unterlassen der in §823GBG bezeichneten Art. Ein Umknicken mit dem Fuß ist eine unwillkürliche Körperbewegung, die nicht vorhersehbar war…“
???
Kann das sein? Ich mache doch keine Haftpflichtversicherung, um dann schadensverursachende willkürliche Körperbewegungen zu machen.
Danke
Michael

Doch die sagt jetzt dem ehemaligen Vasenbesitzer "…ein
schuldhaftes handlungsbegründendes Versehen unseres VN ist im
vorliegenden Fall nicht gegeben.

Soll wohl heißen „haftungsbegründend“.

Deswegen weisen wir den
Schadensersatzanspruch als nicht begründet zurück. Eine
Voraussetzuung für einen Schadensersatzanspruch aus
unerlaubter Handlung ist ein Handeln oder Unterlassen der in
§823GBG bezeichneten Art. Ein Umknicken mit dem Fuß ist eine
unwillkürliche Körperbewegung, die nicht vorhersehbar war…"

Die Argumentation ist so erst mal korrekt, aber relativ wackelig. Die Haftpflichtversicherung ist nicht dazu da, den VN von allem, was er in irgendeiner Form anrichtet, freizustellen, sondern nur von solchen Ansprüchen, für die der VN aufgrund „gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ (so der Bedingungstext) haftet. Diese Haftung setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus, z.B. Fahrlässigkeit. Der Fall „Stolpern“ ist hier grenzwertig. Vorbeigehen, nicht richtig aufpassen und die Vase mit dem Arm runterfegen - das wär klar. Der Versicherer stellt hier wohl auf Ähnlichkeiten zu nicht willensgesteuerten Bewegungen im Schlaf ab: da ist keine Haftung da. Beim Stolpern würde ich allerdings Ansätze für ein Verschulden sehen: man stolpert doch nur, wenn man kurz nicht aufpaßt (z.B. wenn Du gerade in dem Moment der Feundin Deines Bekannten hinterhergeschaut hast…). Das müßte man dem Versicherer nochmal sagen (wenn denn irgendsowas war, ich will natürlich nicht zum Versicherungsbetrug anstiften!).
Ciao, Wotan

Hallo,
man muss nur für den Schaden einstehen, den man schuldhaft, also mindestens fahrlässig, begangen hat.
Da du selbst schreibst, dass du ohne Grund ausgerutscht bist, liegt auch keine Fahrlässigkeigt vor, somit musst du (rein vom Gesetz her) nicht für den Schaden aufkommen und deine Versicherung braucht auch nicht zahlen.
Gruß
HaWeThie