Haftpflichtversicherung bei Vollrausch

Hallo,
Ich wollte mal fragen, ob die Haftpflichtversicherung einen Schaden in höhe von 900-1000 euro bei einem Vollrausch übernimmt.

Ich wollte mal fragen, ob die Haftpflichtversicherung einen Schaden in höhe von 900-1000 euro bei einem Vollrausch übernimmt.

Hängt etwas von den Umständen ab, ich würde sagen, eher nein. Aber melden würde ich den Schaden trotzdem.

Ich wollte mal fragen, ob die Haftpflichtversicherung einen Schaden in höhe von 900-1000 euro bei einem Vollrausch übernimmt.

Hängt etwas von den Umständen ab, ich würde sagen, eher nein.
Aber melden würde ich den Schaden trotzdem.

Kommt vielleicht auch noch auf das Kleingedruckte an. Könnte wie bei der Kfz-Haftpflicht sein, dass der Geschädigte seinen Schaden reguliert bekommt und sich die Versicherung dann beim Versicherten das Geld (anteilig) zurückholt.

Hallo,

Kommt vielleicht auch noch auf das Kleingedruckte an. Könnte
wie bei der Kfz-Haftpflicht sein, dass der Geschädigte seinen
Schaden reguliert bekommt und sich die Versicherung dann beim
Versicherten das Geld (anteilig) zurückholt.

Ist bei der Haftpflicht etwas anders.
Es kommt zu einer Leistungskürzung, bei grob fahrlässiges Verhalten, entsprechend der Schwere seines Verschuldens.

Wie Nordlicht aber schon schrieb, würde ich es melden. Denn die Änderungen im VVG haben ja manch Gutes bewirkt. Sogar bei bestehenden Verträgen!
(z.B. wird bei grober Fahrlässigkeit, Schäden bis 2500,-€ auch übernommen!)

Ist es eigentlich Vorsatz, sich zu besaufen?..*feix*

VG René

wie bei der Kfz-Haftpflicht sein, dass der Geschädigte seinen
Schaden reguliert bekommt und sich die Versicherung dann beim
Versicherten das Geld (anteilig) zurückholt.

Nein, das läuft bei der Privathaftpflicht anders. Für die KFZ-Haftpflicht gelten andere Regeln, weil das eine Pflichtversicherung ist.

Hallo,

Es kommt zu einer Leistungskürzung, bei grob fahrlässiges
Verhalten, entsprechend der Schwere seines Verschuldens.

Vorsicht! Das ist ein ebenso weit verbreiteter wie unbegründeter Irrtum.
Die PHV zahlt sowohl bei einfacher wie grober Fahrlässigkeit im Falle des Verschuldens. Eine Abstufung in der Regulierung findet nicht statt.

Wie Nordlicht aber schon schrieb, würde ich es melden.
Denn die Änderungen im VVG haben ja manch Gutes bewirkt. Sogar
bei bestehenden Verträgen!
(z.B. wird bei grober Fahrlässigkeit, Schäden bis 2500,-€ auch
übernommen!)

Kannst Du hierzu einmal den entsprechenden Paragraphen benennen, der die Regulierungsleistung derart reglementiert?

Ist es eigentlich Vorsatz, sich zu besaufen?..*feix*

Im Ernst: Rechtlich ist das sogar von Relevanz, ob jemand freiwillig und mit Absicht einen „lötet“ - und zwar ganz konkret im Bezug auf die Haftung bei eventuellen Schäden.

Zunächst einmal kann man nämlich in einem Zustand „ohne freie Willensbestimmung“ nicht haftbar gemacht werden. Hat man sich aber freiwillig in diesen Zustand begeben (also bewußt einen gesoffen) greift dieser Einwand nicht. Folge: man ist haftbar zu machen und muss ggf. bei Schäden Ersatz leisten.
Umgekehrt bedeutet das: Ist man nachweislich nicht freiwillig in besagten Zustand geraten, muss man für entstandene Schäden auch nicht haften.

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

Vorsicht! Das ist ein ebenso weit verbreiteter wie
unbegründeter Irrtum.
Die PHV zahlt sowohl bei einfacher wie grober Fahrlässigkeit
im Falle des Verschuldens. Eine Abstufung in der Regulierung
findet nicht statt.

Na dann mal fix ins VVG geschaut
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei , ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Kannst Du hierzu einmal den entsprechenden Paragraphen
benennen, der die Regulierungsleistung derart reglementiert?

Steht in den Versicherungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften. Denn dazu hat jede Gesellschaft ne „eigene Meinung“! Da mir bisher nur Bedingungen bis 2500,-€ untergekommen sind, war dies MEINE Grenze!

Ist es eigentlich Vorsatz, sich zu besaufen?..*feix*

Dies war ein Scherze´l und bei mir wäre dies immer Vorsatz!

Umgekehrt bedeutet das: Ist man nachweislich nicht freiwillig
in besagten Zustand geraten, muss man für entstandene Schäden
auch nicht haften.

Ich war auch nicht freiwillige besoffen!
Hätte die Schnapsbrennenrei nie „gebrannt“ und der Staat es in die Läden gestellt, hät ich es nie käuflich erworben und mir „die Kante gegeben!“…*feix*

VG René

Hallo,

Hallo,

Na dann mal fix ins VVG geschaut
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den
Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
grob fahrlässig herbei , ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen
.

Ich misch mich jetzt mal ein.
Im VVG bitte bis § 103 weiterlesen! Da geht es dann um die Haftpflichtversicherung und der Unsinn mit der Kürzung ist vom Tisch.

Es besteht zweifelsfrei Versicherungsschutz (Deckung) auch im Vollrausch. Ob jedoch auch Haftung besteht, also der Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch zahlen muss, steht auf einem anderen Blatt. Dies ist Einzelfallabhängig.

Leider waren die bisherigen Antworten fast alle falsch.

Gruß
tycoon

Hallo,

Ich misch mich jetzt mal ein.
Im VVG bitte bis § 103 weiterlesen! Da geht es dann um die
Haftpflichtversicherung und der Unsinn mit der Kürzung ist vom
Tisch.

Es geht um den VORSATZ und der Widerrechtlichkeit! War im alten VVG auch schon in etwa so!

Die Kürzung erfolgt bei GROBER FAHRLÄSSIGKEIT!

Könnte man vergleichen mit „einfachen Diebstahl“ und „schwerem Diebstahl“!
Ach nein, „einfacher Diebstahl“ wird ja nicht bestraft!

Es besteht zweifelsfrei Versicherungsschutz (Deckung) auch im
Vollrausch.

Das stimmt! Denn die PHV hat ja auch die Aufgabe, zu prüfen ob die Forderungen überhaupt berechtigt ist!!!

Ob jedoch auch Haftung besteht, also der Verursacher…zahlen muss

Wird er wohl müssen lt. §823 BGB!

bzw. dessen Haftpflichtversicherung auch zahlen
muss, steht auf einem anderen Blatt.

Eben, auf einem anderen Blatt!

Leider waren die bisherigen Antworten fast alle falsch.

Wenn Du es sagst.
Dann habe ich gelogen und schreibe nur Müll. Dafür bitte ich dann Dich um Entschuldigung!

VG René
(P.S. würde NUR §103VVG gelten, würde es zu einer Pleitewelle der Haftpflichtversicher kommen. Des Weiteren gibt es Obliegenheiten des VN, die ja auch nicht unerheblich auf die Schadenregulierung Einfluß haben!)

Hallo silex,

Hallo,

Ich misch mich jetzt mal ein.
Im VVG bitte bis § 103 weiterlesen! Da geht es dann um die
Haftpflichtversicherung und der Unsinn mit der Kürzung ist vom
Tisch.

Es geht um den VORSATZ und der Widerrechtlichkeit! War im
alten VVG auch schon in etwa so!

ich sehe das wie tycoon: die „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ ist in den Paragraphen 81 und 103 im neuen VVG geregelt, wobei Letzterer eben die Besonderheit der Haftpflichtversicherungen regelt. Und demnach ist der Versicherer bei Haftpflichtversicherungen „nur“ im Fall des Vorsatzes von der Leistung frei.
Die in § 81 VVG u.a. geregelte Kürzung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit findet aufgrund § 103 keine Anwendung.

Die Kürzung erfolgt bei GROBER FAHRLÄSSIGKEIT!

Könnte man vergleichen mit „einfachen Diebstahl“ und „schwerem
Diebstahl“!
Ach nein, „einfacher Diebstahl“ wird ja nicht bestraft!

Mit Verlaub: Kann man nicht. Das eine hat mit dem anderen überhaupt nichts zu tun (und unter uns: ich glaube nicht, dass man tycoon überhaupt den Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit erklären muss. Den kennt er mit Sicherheit.).

Ob jedoch auch Haftung besteht, also der Verursacher…zahlen muss

Wird er wohl müssen lt. §823 BGB!

Wie ich in meinem ersten Posting geschrieben habe: Mitnichten!! Denn wenn der Schädiger unfreiwillig in den Zustand der Trunkenheit gekommen ist, ist er auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet (s. BGB § 827).

Leider waren die bisherigen Antworten fast alle falsch.

Wenn Du es sagst.
Dann habe ich gelogen und schreibe nur Müll. Dafür bitte ich
dann Dich um Entschuldigung!

Also ich habe nirgendwo gelesen, dass tycoon Dir oder irgendjemandem sonst vorgeworfen hat zu lügen…

VG René
(P.S. würde NUR §103VVG gelten, würde es zu einer
Pleitewelle der Haftpflichtversicher kommen. Des Weiteren gibt
es Obliegenheiten des VN, die ja auch nicht unerheblich auf
die Schadenregulierung Einfluß haben!)

Sorry, aber dieses Argument zieht nicht, weil die Fälle schwerer Fahrlässigkeit nur einen relativ kleinen Anteil aller Haftpflichtschäden ausmachen. Und der Begriff der schweren Fahrlässigkeit hat ja auch überhaupt nichts mit der Höhe der Schäden zu tun.
Ganz davon abgesehen, dass aus dem Insolvenzrisikos eines Haftpflichtversicherers keine Rückschlüsse auf die Gültigkeit eines Gesetzes gezogen werden können.
Und den Hinweis auf die Obliegenheiten habe ich in diesem Zusammenhang leider nicht verstanden…

Viele Grüße
Loroth

(Um dem Ganzen einmal das drohende Abdriften in eine Endlosdiskussion zu nehmen, sollte wir alle vielleicht einmal versuchen unsere durchaus nachvollziehbare Stutenbissigkeit unter Fachleuten etwas in den Griff zu kriegen und es mit Bobby McFerrin zu halten…)

Hallo Loroth,

besten Dank, für Deine Konkretisierung.

die „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ ist in den Paragraphen 81 und 103 im neuen VVG geregelt, wobei Letzterer eben die Besonderheit der Haftpflichtversicherungen regelt. Und demnach ist der Versicherer bei Haftpflichtversicherungen „nur“ im Fall des Vorsatzes von der Leistung frei.
Die in § 81 VVG u.a. geregelte Kürzung der Leistung bei grober Fahrlässigkeit findet aufgrund § 103 keine Anwendung.

War bezüglich der Bedingungen wohl doch auf dem Holzweg (Sach- und Haftpflicht)! Da §103 ja die Haftpflicht anspricht.

Geh ich mal zurück, in meinen Stall. :wink:

VG René

Hallo,

ich sehe das wie tycoon:

Danke

und unter uns: ich glaube nicht, dass
man tycoon überhaupt den Unterschied zwischen einfacher und
grober Fahrlässigkeit erklären muss. Den kennt er mit
Sicherheit.)

Danke

Wie ich in meinem ersten Posting geschrieben habe:
Mitnichten!! Denn wenn der Schädiger unfreiwillig in den
Zustand der Trunkenheit gekommen ist, ist er auch nicht zum
Schadenersatz verpflichtet (s. BGB § 827).

so ist es!

Also ich habe nirgendwo gelesen, dass tycoon Dir oder
irgendjemandem sonst vorgeworfen hat zu lügen…

Danke

(Um dem Ganzen einmal das drohende Abdriften in eine
Endlosdiskussion zu nehmen, sollte wir alle vielleicht einmal
versuchen unsere durchaus nachvollziehbare Stutenbissigkeit
unter Fachleuten etwas in den Griff zu kriegen und es mit
Bobby McFerrin zu halten…)

Es hat doch letztendlich zum richtigen Ergebnis bei Allen geführt. Da
sehen wir über die „Stutenbissigkeit“ mal hinweg.

Gruß
tycoon