Jemand ist bei einem Freund zu Besuch, beim Schließen eines Fensters verhakt sich der Verschluss des Fensters. Dadurch wird eine nicht unerhebliche Reparatur des Fensters durch einen Fenster-Betrieb nötig.
Trägt die Haftpflichtversicherung des Besuchers die Kosten dafür?
Und der Schaden wäre nicht entstanden,wenn der Eigentümer selbst das Fenster geschlossen hätte ?
Bei ihm wäre da nichts zerbrochen,weil es einfach verschlissen war,es war nicht nur eine Zeitfrage,wann es endgültig bricht ?
Wenn keine Falschbedienung vorliegt,warum sollte jemand dafür haften ?
Ein Zufallsschaden,trotz regulärer Handhabung.
Ein Fenster kann man doch sicherlich ohne Einweisung in Tricks und Kniffe bedienen,falls nicht dann muss der Eigentümer schon darauf hinweisen: Achtung : Fenster hat seine Tücken,bitte nicht öffnen/schließen,mache ich lieber selbst !
Und der Schaden wäre nicht entstanden,wenn der Eigentümer
selbst das Fenster geschlossen hätte ?
Ihm hätte der gleiche Fehler unterlaufen können, doch vielleicht ist er beim Schließen des Fensters geübter.
Bei ihm wäre da nichts zerbrochen,weil es einfach verschlissen
war,es war nicht nur eine Zeitfrage,wann es endgültig bricht ?
Der Schaden hat nichts mit Abnutzung zu tun. Im theoretischen Fall gibt es ein Bauteil, welches beim Schließen einrasten muss. Wenn man das Fenster aber zu leicht schließt und dann den Hebel betätigt, verklemmt sich dieses Bauteil und das Fenster ist nicht mehr zu öffnen. Der Aufwand zur Öffnung des Fensters und die anschließende Reparatur waren nicht unerheblich.
Wenn keine Falschbedienung vorliegt,warum sollte jemand dafür
haften ?
das schöne an der Privat-Haftpflichtversicherung ist ja,sie wehrt auch unberechtigte Forderungen an den Versicherten ab !
Also was hindert die Person,die den vermeintlichen Schaden angerichtet haben soll,die Forderung an die Versicherung weiterzuleiten zwecks Prüfung und ggf. Begleichung ?
Sieht die nach der angeforderten Schilderung nämlich kein Verschulden( aus Fahrlässigkeit),dann zahlt sie nicht und dann muss nach Rechtsauffasssung i.d.R. auch nicht gehaftet werden.
Wie immer kann es ein Gericht dann endgültig klären.
Es lag eine Fehlbedienung vor ?
Aus der Schilderung sehe ich die noch nicht zwingend.
Musste(konnte) die Person denn davon ausgehen,hier gibts eine von der allgemein bekannten Bedienung von simplen Fensterriegeln (Dreh/Kipp ?) so abweichende Handhabung,das sie bei Ungeübten defekt geben muss ?
Meines Erachtens nur bei Hinweis durch den Wohnungsinhaber oder wenn entgegen der üblichen Bedienung hantiert wurde.
Trägt die Haftpflichtversicherung des Besuchers die Kosten dafür?
Unter Umständen. Eine schandesmeldung würde ich also abgeben. Aber Vorsicht: Die Haftpflicht bezahlt nur Zeitwert, ist das Fenster also älteren Datums, könnte die Erstattung der Versicehrung recht schmal ausfallen.
Sieht die nach der angeforderten Schilderung nämlich kein Verschulden( aus :Fahrlässigkeit),dann zahlt sie nicht und dann muss nach Rechtsauffasssung i.d.R. :auch nicht gehaftet werden.
Vielleicht habe ich das Produkt „Haftpflichtversicherung“ auch noch nicht ganz verstanden. Ich dachte bisher, dass eine solche Versicherung für Schäden aufkommt, die man aus Versehen bei anderen angerichtet hat.
Vielleicht habe ich das Produkt „Haftpflichtversicherung“ auch
noch nicht ganz verstanden. Ich dachte bisher, dass eine
solche Versicherung für Schäden aufkommt, die man aus Versehen
bei anderen angerichtet hat.
Meistens ja, aber es kommt immer auf den Einzelfall an und wie bereits schon geantwortet wurde wehrt eine Privathaftpflicht auch unberechtigte Schadensersatzansprüche ab.
Also mit anderen Worten, Sie müssen dann auch keinen Schaden erstatten.
wo liegt hier bitte das Verschulden? Wenn ein Fenster durch einfachen verschließen kaputt geht kann man davon ausgehen das schon vorher was mit dem Fenster nicht stimmte.
Das wird und muss keiner zahlen, und wie Merger schrieb wird die Versicherung unberechtigte Forderungen abwehren.
Vielleicht habe ich das Produkt „Haftpflichtversicherung“ auch
noch nicht ganz verstanden. Ich dachte bisher, dass eine
solche Versicherung für Schäden aufkommt, die man aus Versehen
bei anderen angerichtet hat.
Nicht das „Versehen“ ist hier entscheidend, sondern die Schuldhaftigkeit einer Handlung. Lt. BGB haftet man nämlich in solchen Fällen nur dann, wenn man - fahrlässig oder vorsätzlich - schuldhaft einem Dritten einen Schaden zufügt.
Da von Vorsatz hier nicht auszugehen ist, bleibt der Begriff der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die normalerweise übliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Und das ist hier - wie schon an anderer Stelle geschrieben - die entscheidende Frage: Hätte der Schädiger erkennen müssen/können, dass sein Handeln (die Fensterbedienung) zu einem Schaden führen kann? Wenn ja, wird die Haftpflicht in Form eines Schadenersatzes regulieren. Wenn nein, wird sie den Schaden gegenüber dem Geschädigten ablehnen.
mein anderer Beitrag wurde ja gelöscht - warum auch immer!?
Hat der Schädiger überhaupt Glasschäden in der Haftplichtversicherung? Dies muss bei vielen Versicheren extra mit eingeschlossen werden.
Bei Glasschäden zählt der Naturalersatz und nicht der Geldersatz. Glas unterliegt keinem Verschleiß und wird bei Schäden, auch Gebäudeversicherung, 1:1 ersetzt. Dies geschieht jedoch nicht per Kostenvoranschlag sondern nur mit tatsächlicher Rechnung.
Wenn ich aufstehe und in seiner Wohnung aus freiem Willem das Fenster schließe und dieses geht dabei zu Bruch, dann handel ich nicht vorsätzlich und auch nicht in grober Fahrlässigkeit - ich wollte das Fenster nicht zu Bruch bringen, sondern schließen.
Hätte der Geschädigte gesagt: „Mach mal das Fenster zu aber achte auf den komplizierte Schließmechanismus. Es könnte zerbrechen“ Dann ist Pech angesagt.
Hat der Schädiger überhaupt Glasschäden in der
Haftplichtversicherung? Dies muss bei vielen Versicheren extra
mit eingeschlossen werden.
Der Ausschluß „Glas“ in der PHV bezieht sich auf gemietete Räumlichkeiten. Wer z.B. einen Fußball in des Nachbars Fenster schießt… wird dessen Wohnung nicht gemietet haben. Ergo besteht grundsätzlich Deckung
Bei Glasschäden zählt der Naturalersatz und nicht der
Geldersatz. Glas unterliegt keinem Verschleiß und wird bei
Schäden, auch Gebäudeversicherung, 1:1 ersetzt. Dies geschieht
jedoch nicht per Kostenvoranschlag sondern nur mit
tatsächlicher Rechnung.
Der Naturalersatz gilt für die Glasversicherung.
Wenn ich aufstehe und in seiner Wohnung aus freiem Willem
das Fenster schließe und dieses geht dabei zu Bruch, dann
handel ich nicht vorsätzlich und auch nicht in grober
Fahrlässigkeit - ich wollte das Fenster nicht zu Bruch
bringen, sondern schließen.
Auch fahrlässiges Handeln ist im Deckungsumfang der PHV. Vorsatz nicht!
Gruß J.K.
vielleicht sollte man in einem Fall, in dem der Fragende schon seine Verwirrung bekundet hat, nicht noch durch ein derartiges Sammelsurium von Halbwissen und Falschinformationen zusätzliche Irritationen hervorrufen.
Ansonsten kann ich mich den Aussagen von J. König nur anschließen und höchstens noch ergänzen, dass der Geschädigte im Fall eines schuldhaften Schadens selbstverständlich das Anrecht auf eine Abrechnung nach Kostenvoranschlag und/oder Gutachten hat und sich nicht auf „Naturalersatz“ einlassen muss.