Hallo,
ich habe bei einer Bootsfahrt meine Freundin / Lebenspartnerin in die Isar geworfen und übersehen, dass sie ihre Brille (Sonnenbrille ca. 50 Euro) aufhat. Meine Freundin tauchte wieder auf, die Brille nicht mehr. Kann ich dies meiner Haftpflichtversicherung melden?
Hallo Fritz,
es ist genau wie Andreas sagt, wenn deine Partnerin bei dir mitversichert ist, dann ist es Essig mit der Entschädigung. Wenn ihr also zwei Verträge habt, kann es eine Entschädigung geben, da es sich um das Eigentum deiner Freundin handelt und ihr es nicht gemeinsam angeschafft habt. Der Versicherer benötigt zur Regulierung die Orginal-Rechnung, anhand er den Zeitwert der Brille festsetzen kann.
Vielen Dank an alle,
Feundin hat eine eigene Versicherung, jedoch mit der Originalrechnung sieht es schlecht aus. (Wer hebt schon eine Rechnung für 50 Euro ein Jahr lang auf?)
Gibt es eine alternative Vorgehensweise?
Danke Fritz
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deine Freundin muß nachweisen, das sich die Brille in Ihrem Besitz befunden hat und wie hoch der Kaufpreis war. Daher soll Sie mal versuchen, bei dem Laden nachzufragen, wo Sie sich Ihre Brille gekauft hat, ob die Ihr eine Ersatzquittung ausdrucken können. Alternative wäre auch das Garantieheft/Beschreibung vorzulegen.
Sollte alles nicht vorhanden sein, kannst du nur den Schaden schildern und hoffen, das der Sachbearbeiter den Schaden wegen der geringen Summe reguliert und zu den Akten legt.
…den hatten wir letztens, als wir eine entsprechende Schadenschilderung lasen:
„Weil ich ein paar Tage krank war, besuchte mich meine Mitarbeiterin. Bei der anschließenden heftigen Begrüßung riß ich Frau X. ihre Brille von der Nase und weil ich mich so sehr erschreckte trat ich beim herumdrehen versehentlich auch noch drauf…“
Ich weiß aber jetzt nicht, ob Frau X. ihre Brille reguliert bekommen hat.
auch Personen, die innerhalb eines Vertrages versichert sind, können gegenseitig Schadensforderungen geltend machen.
Allerdings nur dann, wenn der Anspruchsteller nicht der VN ist.
Stellt ein Mit-VN gegen den VN Ansprüche, so besteht für Dinge Versicherungsschutz, die nicht einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegen.
noch vergessen
… wo ist das eigentlich nachzulesen? Ich meine $4 II 2. halte ich für recht klar formuliert, so dass Ansprüche Angehörigen (…) nicht versichert sind.
Ansonsten scheint es aber so, als wenn diese Auslegung aufgrund von §1369/1370 BGB sowie § 823 BGB.
Und mehrere Versicherungsnehmer stehen auf der Police. Da passiert auch nichts.
Nur der Mann ist z.B. mitversicherte Person bei der Frau. Dieser Umstand macht ihn nicht zu einem VN.