Hallo liebe User,
zum Verständnis hätte ich da noch einige wenige
Fragen zur
Haftpflichtversicherung:
Mr. X lebt mit seiner neuen Partnerin (Mrs. Z)zusammen. Die
Kinder von Mr. X leben bei seiner ExEhefrau (Mrs. Y). Die
Kinder sind 3 und 6 Jahre alt.
Im Falle eines Haftpflichtschadens der Kinder (z.B. Auto wurde
mit Fahrrad zerkratzt), haftet Mrs. Y oder Mr. X oder beide zu
gleichen Teilen ?
Aufsichtsplicht liegt bei gewöhnlichen Aufenthalt - also Mrs. Y! Ausnahme Besuch beim Vater! Der Schaden wäre nur zu ersetzen bei Verletzung der Aufsichtspflicht (der, der sie in dem Moment hatte!)
Haftet überhaupt jemand da die Kinder noch unter 7 Jahre alt
sind?
Nein, kein Schadenersatzanspruch bei Schäden durch die Kinder , es sei die Aufsichtspflicht ist verletzt, dann derjenige, der sie hatte!
Haftet vielleicht nur derjenige der zum Schadenszeitpunkt die
Aufsichtspflicht verletzt hat?
Ja! s.o.
Wenn ja, wann? bei Absicht, grober Fahrlässigkeit oder
Fahrlässigkeit?
Nur bei Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit könnte der Versicherungsschutz gefährdet sein, bei Absicht ist er ausgeschlossen (der Versicherungsschutz). Also absichtlich die Aufsichtspflicht verletzen, da sollte einmal das Jugendamt ein Auge drauf haben!!!
Wenn Mr. X eine Familienhaftpflicht hat die explizit Kinder
unter 7 Jahren einschließt, ersetzt sie den Haftpflichtschaden
trotzdem sie nicht bei Mr. X wohnen ?
Bei Kindern unter 7 Jahren haftet nur der, der die Aufsichtspflicht ersetzt hat. Kinder explizit eingeschlossen, meinst Du damit das die Schäden deliktunfähiger Kinder eingeschlossen sind? Dann leistet die Versicherung für die Kinder in häuslicher Gemeinschaft, also nur wenn diese zum dem Zeitpunkt bei Mr. X waren, leben. Und nur wenn die Voraussetzungen gemäß Bedingungen für „Gefälligkeitsschäden“ bzw. „Schäden durch deliktunfähige Kinder“ gegeben sind.
Oder ersetzt sie den Schaden nur dann wenn das Ereignis zum
Zeitpunkt seiner Aufsichtspflicht (während der Ausübung des
Umgangsrechts) fällt?
Nur dann haftet Mr. X, wenn die Kinder unter 7 jahre sind, und dann leistet die Versicherung (außer absichtliche Verletzung)
Ansonsten: Es geht ersteinmal nicht darum ob eine Versicherung zahlt oder nicht.
Ersteinmal ist immer die Frage zu stellen, ob es einen Schdenersatzanspruch gibt. Dann ob das Ereignis versichert ist.
Hier ist immer der anzusprechen, bei dem sich die Kinder zum Zeitpunkt des Schadens aufgehalten haben!
Es könne bei Kinder unter 7 bzw. 10 Jahren nur dann Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn eine Person die Aufsichtspflicht verletzt hat und dann auch gegen diese! Ausnahme - Gefälligkeitsschäden oder Schäden deliktunfähiger Kinder sind im Vertrag geregelt, dann entsprechend der getroffenen Regelung.
Viele Grüße
Thorulf Müller