Haftpflichtversicherung Kinder getrennt lebend

Hallo liebe User,

zum Verständnis hätte ich da noch einige wenige :wink: Fragen zur Haftpflichtversicherung:

Mr. X lebt mit seiner neuen Partnerin (Mrs. Z)zusammen. Die Kinder von Mr. X leben bei seiner ExEhefrau (Mrs. Y). Die Kinder sind 3 und 6 Jahre alt.

Im Falle eines Haftpflichtschadens der Kinder (z.B. Auto wurde mit Fahrrad zerkratzt), haftet Mrs. Y oder Mr. X oder beide zu gleichen Teilen ?

Haftet überhaupt jemand da die Kinder noch unter 7 Jahre alt sind?

Haftet vielleicht nur derjenige der zum Schadenszeitpunkt die Aufsichtspflicht verletzt hat?

Wenn ja, wann? bei Absicht, grober Fahrlässigkeit oder Fahrlässigkeit?

Wenn Mr. X eine Familienhaftpflicht hat die explizit Kinder unter 7 Jahren einschließt, ersetzt sie den Haftpflichtschaden trotzdem sie nicht bei Mr. X wohnen ?

Oder ersetzt sie den Schaden nur dann wenn das Ereignis zum Zeitpunkt seiner Aufsichtspflicht (während der Ausübung des Umgangsrechts) fällt?

Ich hoffe mich ausführlich ausgedrückt zu haben und bin mal gespannt auf Antworten.

Vielen Dank

Ralf

Hallo liebe User,

zum Verständnis hätte ich da noch einige wenige :wink: Fragen zur
Haftpflichtversicherung:

Mr. X lebt mit seiner neuen Partnerin (Mrs. Z)zusammen. Die
Kinder von Mr. X leben bei seiner ExEhefrau (Mrs. Y). Die
Kinder sind 3 und 6 Jahre alt.

Im Falle eines Haftpflichtschadens der Kinder (z.B. Auto wurde
mit Fahrrad zerkratzt), haftet Mrs. Y oder Mr. X oder beide zu
gleichen Teilen ?

Aufsichtsplicht liegt bei gewöhnlichen Aufenthalt - also Mrs. Y! Ausnahme Besuch beim Vater! Der Schaden wäre nur zu ersetzen bei Verletzung der Aufsichtspflicht (der, der sie in dem Moment hatte!)

Haftet überhaupt jemand da die Kinder noch unter 7 Jahre alt
sind?

Nein, kein Schadenersatzanspruch bei Schäden durch die Kinder , es sei die Aufsichtspflicht ist verletzt, dann derjenige, der sie hatte!

Haftet vielleicht nur derjenige der zum Schadenszeitpunkt die
Aufsichtspflicht verletzt hat?

Ja! s.o.

Wenn ja, wann? bei Absicht, grober Fahrlässigkeit oder
Fahrlässigkeit?

Nur bei Fahrlässigkeit, bei grober Fahrlässigkeit könnte der Versicherungsschutz gefährdet sein, bei Absicht ist er ausgeschlossen (der Versicherungsschutz). Also absichtlich die Aufsichtspflicht verletzen, da sollte einmal das Jugendamt ein Auge drauf haben!!!

Wenn Mr. X eine Familienhaftpflicht hat die explizit Kinder
unter 7 Jahren einschließt, ersetzt sie den Haftpflichtschaden
trotzdem sie nicht bei Mr. X wohnen ?

Bei Kindern unter 7 Jahren haftet nur der, der die Aufsichtspflicht ersetzt hat. Kinder explizit eingeschlossen, meinst Du damit das die Schäden deliktunfähiger Kinder eingeschlossen sind? Dann leistet die Versicherung für die Kinder in häuslicher Gemeinschaft, also nur wenn diese zum dem Zeitpunkt bei Mr. X waren, leben. Und nur wenn die Voraussetzungen gemäß Bedingungen für „Gefälligkeitsschäden“ bzw. „Schäden durch deliktunfähige Kinder“ gegeben sind.

Oder ersetzt sie den Schaden nur dann wenn das Ereignis zum
Zeitpunkt seiner Aufsichtspflicht (während der Ausübung des
Umgangsrechts) fällt?

Nur dann haftet Mr. X, wenn die Kinder unter 7 jahre sind, und dann leistet die Versicherung (außer absichtliche Verletzung)

Ansonsten: Es geht ersteinmal nicht darum ob eine Versicherung zahlt oder nicht.

Ersteinmal ist immer die Frage zu stellen, ob es einen Schdenersatzanspruch gibt. Dann ob das Ereignis versichert ist.

Hier ist immer der anzusprechen, bei dem sich die Kinder zum Zeitpunkt des Schadens aufgehalten haben!

Es könne bei Kinder unter 7 bzw. 10 Jahren nur dann Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn eine Person die Aufsichtspflicht verletzt hat und dann auch gegen diese! Ausnahme - Gefälligkeitsschäden oder Schäden deliktunfähiger Kinder sind im Vertrag geregelt, dann entsprechend der getroffenen Regelung.

Viele Grüße
Thorulf Müller

Hallo Thorulf,

vielen vielen lieben Dank!!!

Grundsätzlich ging es um die Frage wer haftet. Das hast Du mir mehr als ausreichend beantwortet! Nochmal Danke!
Grundsätzlich erlese ich daraus das es also nicht grundsätzlich heißt Eltern haften für ihre Kinder. Ich erlese aus Deinen Ausführungen das (egal wie alt die minderjährigen Kinder sind) nur dem Elternteil in die Tasche gegriffen werden kann bei dem die Kinder gemeldet sind?

Ausnahme, Besuch beim Vater, richtig?

Ist das eigentlich auch der Fall wenn Mrs. Y zahlungsunfähig ist was die Höhe des Schadens anbelangt? Kann dann wirklich nicht der Vater (geschieden!) herangezogen werden?

[Dann kann ich allerdings nur hoffen das mir nie betreffendes Kind einen Schaden zufügt, der Bürger wäre ja dann echt gear…] Hmmm

Mr.X versucht nämlich herauszufinden wie er sich haftpflicht versichern muß.

Herzlichst

Ralf

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Hallo Ralf,

Deine Frage geht ein beißchen zu weit in das juristische!

Grundsätzlich erlese ich daraus das es also nicht
grundsätzlich heißt Eltern haften für ihre Kinder.

Unter 7 bzw. 10 nur bei Verletzung der Aufichtspflicht. Es kann nur haften, wer die Aufsichtspflicht hat. Danach haften Eltern finanziell für die Schäden, die Ihre Kinder verursachen. Also auch der geschiedene/getrennt lebende Vater, soweit er unterhaltspflichtig ist.

Ausnahme, Besuch beim Vater, richtig?

Solange wir von unter 7 bzw. 10 reden! Sonst s.o.

Ist das eigentlich auch der Fall wenn Mrs. Y zahlungsunfähig
ist was die Höhe des Schadens anbelangt? Kann dann wirklich
nicht der Vater (geschieden!) herangezogen werden?

Wenn er nicht die Aufsichtspflicht verletzt hast. Wieso sollte der geschiedene/getrennt lebende Mann für seine ehemalige Frau finanziell eintreten (außerhalb des Unterhalts)?

[Dann kann ich allerdings nur hoffen das mir nie betreffendes
Kind einen Schaden zufügt, der Bürger wäre ja dann echt
gear…] Hmmm

Bei Kindern unter 7 bzw. 10 hast Du keinen Schadenersatzanspruch, außer Du weißt den Eltern die Verletzung der Aufsichtspflicht nach.

Mr.X versucht nämlich herauszufinden wie er sich haftpflicht
versichern muß.

Mit einer Familienhaftpflicht und mit dem Einschluss deliktunfähiger Kinder, wenn Du denn welche hast und sie sich gelegentlich bei Dir aufhalten!

Das Familienpaket benötigt Mr. X auch um Mrs. Z einzuschließen, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Sonst gibt es Singlepakete und Singlepakete mit Kind!

Wenn Du versuchst herauszufinden wie Mr. X sich versichern müsste, dann wende Dich an einen versierten Versicherungsmakler in Deiner Nähe oder einen Experten hier im Board: z.B. an Raimund, an mich, etc.!

Viele Grüße
Thorulf Müller

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Ok Ok,

überzeugt.

Ab Januar 2005 gibt’s ein gemischtes Verhältnis, ein Kind 3 das andere 7 Jahre.

Ich lümmel mich gerade auf einer gewissen Seite und schicke eine detaillierte konkrete Anfrage. Außerdem ist Pulheim ja nicht grade weit von Köln, da dauert die Datenverbindung nicht so lange :wink:.

Was mich sehr erstaunte ist die Single mit Kindern :-o, aber nun ja da habe ich ja eben einen FACHMANN erwischt, danke sehr!

Ansonsten schönes WE!

Ralf

Hallo Ralf,

und grundsätzlich ist eine Privathaftpflicht immer empfehlenswert. :smile:

Gruß
MArco

Hallo Thorulf,

Ersteinmal ist immer die Frage zu stellen, ob es einen
Schdenersatzanspruch gibt. Dann ob das Ereignis versichert
ist.

Irgendwie hab ich das anders gelernt (wenn ich dich richtig verstehe). Zunächst muss (aus Maklersicht) der Kunde in die Deckung gebracht werden… und dann können wir uns überlegen, ob wir die Haftung zurückweisen.

Sprich: Hat er nicht bezahlt, brauchen wir uns auch nicht mit der Haftung beschäftigen. :smile:

Gruß
Marco

Hallo Maco,

das steht da - erst prüfen ob es einen Schadenersatzanspruch gibt, dann ob es versichert ist! Gleiches gilt wenn der Schaden abzuwehren wäre - also: es besteht kein Schadenersatzanspruch - ist es versichert?!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Thorulf.

das steht da - erst prüfen ob es einen Schadenersatzanspruch
gibt, dann ob es versichert ist! Gleiches gilt wenn der
Schaden abzuwehren wäre - also: es besteht kein
Schadenersatzanspruch - ist es versichert?!

Ich weiß, das ist jetzt vielleicht etwas spitz, aber: erst wird doch geprüft, ob er versichert ist (in die Deckung bringen) und dann, ob die Haftung gegeben ist (berechtigter Schadensersatz besteht).

Wenn der Kunde nämlich nicht bezahlt hat, hat er keine Deckung und ich brauche mir keine Gedanken über seine Haftung machen… weil: es gibt von der Versicherung eh nix.

Oder?

Gruß
MArco

Hallo Maco,

das wird jetzt etwas zu spitz. Die Haftung besteht auch wenn der Versicherungsschutz verwirkt wurde.

Alter Haarspalter!

Danke
Thorulf

Hallo Thorulf,

unbestritten… wollte eben nur darauf aufmerksam machen, dass es nicht entscheidend ist, ob er haftet, sondern vielmehr entscheidend ist, ob er überhaupt Versicherungsschutz genießt. Möglicherweise hat er ja gar keinen und dann kann ich nur sagen: Leider bekommen wir das nicht hin.

In diesem Sinne
Ma r co