Haftpflichtversicherung - schlüsselschäden

Liebe Forumsgemeinde,

Angenommen, jemand zerbricht den Schlüssel seiner Mietwohnung. Da in der Tür ein spezielles Sicherheitsschloss eingebaut ist, muss das Schloss ausgetauscht werden. Ist dies durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt, wenn diese für Schlüsselschäden fremder privater Schlüssel haftet?

Mit besten Grüßen

wieso sollte es in diesem Fall ein fremder privater schlüssel sein und nicht der eigene?

Da die Schlüssel doch eigentlich dem Vermieter der Wohnung gehören und nicht dem Mieter… oder seh ich die Sachlage falsch?

Da die Schlüssel doch eigentlich dem Vermieter der Wohnung
gehören und nicht dem Mieter… oder seh ich die Sachlage
falsch?

wenn man diese argumentation heranziehen würde, wären ja sehr viele schlüssel, welche sich im besitz einer person finde, fremde schlüssel

ich würde in diesem zusammenhang nicht von fremden schlüsseln sprechen

was aber unerheblich ist, da die meisten haftpflichtversicherungen keine schäden an gemieteten objekten abdecken

Sportsman, kennst du den Unterschied zwischen Eigentum und Besitz?

Der Schlüssel steht im Eigentum des Vermieters aber im unmittelbaren Besitz des Mieters. Dagegen kann der Vermieter noch mittelbarer Besitzer sein.

Nehmen wir jetzt noch die vor allem im Strafrecht wichtige Definition von „fremd“ hinzu, nach der eine Sache fremd ist, die nicht ausschließlich im Eigentum des Besitzers steht, ist der Schlüssel für den Mieter tatsächlich fremd.

Nur das macht ja auch Sinn, denn wer seine eigenen Sachen beschädigt, muss ja niemand anderem deshalb Schadensersatz leisten.

Bezüglich der Haftung der Haftpflichtversicherung:
Haftpflichtversicherungen haften grundsätzlich nicht bei Schäden, die entstehen während der Schädiger die Sache in Besitz hat. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich zwischen der Versicherung und dem Versicherungsnehmer vereinbart wurde. Es lohnt sich also in diesem Fall die Vertragsbedingungen genau zu lesen.

Sportsman, kennst du den Unterschied zwischen Eigentum und
Besitz?

Ja, denke für die Nachfrage, den kenne ich

Der Schlüssel steht im Eigentum des Vermieters aber im
unmittelbaren Besitz des Mieters. Dagegen kann der Vermieter
noch mittelbarer Besitzer sein.

Steffen,
darf ich dich denn Fragen, ob du den Unterschied kennst? Woraus leitest du ab, dass der Schlüssel Eigentum des Vermieters ist? Wer sagt dir, dass der Mieter nicht bei Einzug, auf Bedacht seiner eigenen Sicherheit, evtl ein eigenes Schloss (auf eigene Kosten) hat einbauen lassen? Das Schloss samt Schlüssel wäre somit nicht Eigentum des Vermieters, sondern des Mieters.

was aber unerheblich ist, da die meisten
haftpflichtversicherungen keine schäden an gemieteten objekten abdecken

Bei gemieteten Immobilien siehr die Sache anders aus. Die meisten Policen decken inzwischen Mietsachschäden (sogar im Ausland).

Nehmen wir mal an, der Mieter hat kein eigenes Schloss eingebaut. Wenn eine Haftpflichtversicherung nun für Schlüsselschäden/-verlust fremder privater Schlüssel haftet, fiele das dann darunter?

Von deiner These, dass der Mieter sein eigenes Schloss eingebaut hat, steht nichts im Ausgangsfall. Daher habe ich davon auszugehen, dass das Schloss und der Schlüssel Bestandteil der Mietsache sind und somit im Eigentum des Vermieters stehen. Zumal ja explizit geschrieben steht, dass es sich um den Schlüssel einer Mietwohnung handelt.

Aber ein interessanter Gedanke, den du da einbringst. Sodann müsste man aber auch darüber nachdenken, ob es sich bei dem Schloss, das der Mieter einbaut nicht um ein wesentlichen Bestandteil nach §§ 93, 94 BGB handelt, sodass auch dann der Vermieter Eigentümer des Schlosses und damit des Schlüssels würde. Würde hier aber bei einer Mietwohnung den nicht nur vorübergehenden Zweck verneinen, sodass du dann im Ergebnis Recht hättest.

Nichtsdestotrotz, gerade, wenn Schlüssel und Schloss im Eigentum des Mieters ständen, würde die Haftpflichtversicherung den Schaden natürlich nicht ersetzen, denn diese springt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer einem Dritten einen Schaden verursacht hat.

Aber ein interessanter Gedanke, den du da einbringst. Sodann
müsste man aber auch darüber nachdenken, ob es sich bei dem
Schloss, das der Mieter einbaut nicht um ein wesentlichen
Bestandteil nach §§ 93, 94 BGB handelt, sodass auch dann der
Vermieter Eigentümer des Schlosses und damit des Schlüssels
würde. Würde hier aber bei einer Mietwohnung den nicht nur
vorübergehenden Zweck verneinen, sodass du dann im Ergebnis
Recht hättest.

Ich bezweifel, dass sich dies vereinbaren lässt mit den Eigentumsverhältnissen des Mieters in einem solchen Falle. Der Mieter hätte bei einem evtl Auszug natürlich den original Zustand wiederherzustellen. Den Übergang in den Eigentum des Vermieters sehe ich nur dann, wenn der Mieter das alte Schloss entsorgt hat und den ursprünglichen Zustand nicht wiederherstellen kann

Das lässt sich nicht so leicht beantworten. Wenn explizit nur der Schlüsselverlust und damit verbundene Schäden mit versichert sind, wohl eher nicht, denn der Schlüssel wurde ja nicht verloren, sondern beschädigt/zerstört.

Da sich hier wohl das typische Risiko verwirklicht hat, dass eine Sache, die man in Besitz hat aufgrund von Unachtsamkeit kaputt geht, würde ich die Haftung der Versicherung eher verneinen.

Gruß
Steffen

muss das Schloss ausgetauscht werden. Ist dies durch eine
private Haftpflichtversicherung abgedeckt, wenn diese für
Schlüsselschäden fremder privater Schlüssel haftet?

Meines Wissens sieht es so aus, dass das Schloss desjenigen, dessen Schlüssel zerbrochen ist, nicht versichert ist (Eigenschaden), wenn aber andere Schlösser (Hauseingang) und Schlüssel anderer Personen ersetzt werden müssen, wäre das gedeckt.

nein!! Wenn das Schloss im Eigentum des Vermieters steht, wovon laut apelbeard auszugehen ist, liegt kein Eigenschaden vor.
Denn der Mieter hat ja fremdes Eigentum, nicht sein eigenes verletzt und ist dann natürlich dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Hallo,

ich glaube, du hast hier viele verwirrt, da du in der Überschrift von Schlüsselschäden sprichst. Bei Schäden durch Schlüsselverlust! wird die Sache mit den eigenen und fremden Schlüsseln interessant.

Im geschilderten Fall gehe ich von einem Mietsachschaden aus. Ich würde den Schaden bezahlen, sofern Mietsachschäden mitversichert sind.(ist aber meistens so)

Gruß
tycoon

Hallo,

Hallo ebenso

ich glaube, du hast hier viele verwirrt, da du in der
Überschrift von Schlüsselschäden sprichst. Bei Schäden durch
Schlüsselverlust! wird die Sache mit den eigenen und fremden
Schlüsseln interessant.

Im geschilderten Fall gehe ich von einem Mietsachschaden aus.
Ich würde den Schaden bezahlen, sofern Mietsachschäden
mitversichert sind.(ist aber meistens so)

das sehe ich etwas anders. Im klassischen Sinne betrifft der Mietsachschaden nur fest eingebaute Gegenstände, sprich Waschbecken, Toilettenschüssel usw., nicht aber mobile Gegenstände.

Ich würde den Schaden so auch ablehnen.

Grüße
Mike

Gruß
tycoon

Hallo,

der eigentliche Schaden ist doch hier das Schloss und nicht der Schlüssel!
Ich würde bezahlen (ggf. Kosten für einen Schlüssel abziehen)

Gruß
tycoon

nein!! Wenn das Schloss im Eigentum des Vermieters steht,
wovon laut apelbeard auszugehen ist, liegt kein Eigenschaden vor.

Unsere schadnesabteilung sieht das anders, deswegen wird bei uns so verfahren, wie von mir beschrieben.