Haftpflichtversicherung spielt Schädigerin und Geschädigten aus

Hallo,

was a) kann die Schädigerin (A) rechtlich bewirken und was b) sollte sie vernünftiger Weise tun, wenn die Hafpflichtversicherung (B) sie faktisch auf dem Schaden sitzen lässt, weil sie die Schadensersatzkosten des Geschädigten ©, als dem Schaden nicht zuortenbar, rundweg ablehnt.

Fall: Die (A), eine 87jährige Rentnerin (alleinstehend) streift mit einem Golfball großen Kieselstein die Motorhaube am Auto des Nachbarn ©, obwohl (A) eigentlich im Sinn hatte, eine Katze zu vertreiben, die im Begriff war, einen Singvogel anzuschleichen.  
Die Versicherung lässt sich weder auf den von A und C beauftragten Gutachter, noch auf die Aussage der A ein, den Lackschaden allein und im vollem Umfang bewirkt zu haben.

A fühlt sich als Lügnerin schwer in ihren Gefühlen verletzt zumal sie 40 Jahre in die Versicherung einzahlte ohne die Versicherung jemals in Anspruch genommen zu haben.

Vielen Dank für Eure Meinungen zum Fall.

Grüße mki

Hallo,

Versicherungsschutz heißt grundsätzlich, Befriedigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Grundsätzlich hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden durch das beschriebene Ereignis stattgefunden hat. Weiterhin hat er den eingetretenen Schaden auch der Höhe nach nachzuweisen.
Dem Hinweis „…als dem Schaden nicht zuordenbar…“ schließe ich, dass der Versicherer der Meinung ist, dass der Schaden, der geltend gemacht wurde, nicht dem Schadenereignis, das behauptet wurde, zuzuordnen ist. Der Lackschaden paßt nicht zu der Beschreibung.
In diesem Fall, wehrt der Versicherer den Schaden für seinen Versicherungsnehmer ab.

Solange der Nachweis nicht erbracht wird, bleibt nur der Klageweg des Geschädigten. Sie als Versicherungsnehmer können da nichts machen.

Viele Grüße
NB

Also um hierzu eine Meinung zu entwicklen, muss man erheblich mehr Details wissen, zum Hergang, auch zum Vers.-Vertrag von A etc.
Daher ist die sinnvollste Lösung: A fragt mal den Betreuer ihres Vertrags, weil der die Details (insbes. zum Vers.-Vertrag) kennt; zumindest kennen sollte und i. Ü. dadfür auch da ist.

Hallo,

was a) kann die Schädigerin (A) rechtlich bewirken und was b)
sollte sie vernünftiger Weise tun, wenn die
Hafpflichtversicherung (B) sie faktisch auf dem Schaden sitzen
lässt, weil sie die Schadensersatzkosten des Geschädigten ©,
als dem Schaden nicht zuortenbar, rundweg ablehnt.

Als Versicherter kann es einem schon mal passieren, dass man sich für einen Schaden verantwortlich fühlt, aber die Versicherung das anders sieht.
Oft passiert das, wenn Kinder Schäden anrichten, dafür aber nicht haften müssen (weil sie z.B. unter 7 Jahre alt sind). Dann würden die Eltern gerne sehen, dass die Versicherung zahlt. Diese MUSS aber nicht, da die Kinder nicht MÜSSEN.

Hier gibt es zwei Wege:

Die Versicherung lehnt eine Regulierung ab, man selber macht das selbe. Der Geschädigte muss nun eine Klage einreichen (was für den Versicherten keine Kosten bedeutet).

Oder man zahlt - aus der eigenen Tasche.

Hier ist man oft in einer Zwickmühle, da es einen Unterschied gibt zwischen dem, zu dem man sich moralisch verpflichtet fühlt und dem, was man rein rechtlich zu bezahlen hätte.

Hallo Silbeh,

Versicherungsschutz heißt grundsätzlich, Befriedigung
berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche.

Ja.

Grundsätzlich hat der Geschädigte nachzuweisen, dass der
eingetretene Schaden durch das beschriebene Ereignis
stattgefunden hat. Weiterhin hat er den eingetretenen Schaden
auch der Höhe nach nachzuweisen.

Ja.

Dem Hinweis „…als dem Schaden nicht zuordenbar…“ schließe
ich, dass der Versicherer der Meinung ist, dass der Schaden,
der geltend gemacht wurde, nicht dem Schadenereignis, das
behauptet wurde, zuzuordnen ist. Der Lackschaden paßt nicht zu
der Beschreibung.

Ja.

In diesem Fall, wehrt der Versicherer den Schaden für seinen
Versicherungsnehmer ab.

In dem die Versicherte den Stein schimss und die Motorhaube am Auto des Nachbars traf, liegt der Schaden aber vor. Hätte der Haftpflichtversicherer der (A) das Auto besser vorher weggeschoben oder den Stein in Richtung der Katze selbst geworfen (ohne die Katze zu treffen natürlich). So aber belastet der entstandenen Schaden das Vermögen des Geschädigten, nicht der Versicherten. Welchen Schaden könnte die Versicherung für die Versicherte abwehren, wenn die Versicherung sich der Leistungsprlicht nicht einfach nur entzieht - typisch Versicherung :wink: ?

Solange der Nachweis nicht erbracht wird, bleibt nur der
Klageweg des Geschädigten.

Wer ersetzt dem Geschädigten den zusätzlich notwendigen Aufwand, um den Schadensumfang nachzuweisen? Warum reicht dafür nicht die Aussage der Schädigerin? Sie hat ja gesagt, dass sie den entstandenen Schaden im vollen Umfang verursacht hat? Die Gutachter- und Gegengutachterkosten wären unnötig und blieben allen Betieligten erspart.

Hat der Gesetzgeber bei der Nachweispflicht womöglich die Position der Haftpflichtversicherungen indirekt zum Nachteil der Versicherten und direkt zum Nachteil der Geschädigten gestärkt? Die sind es schließlich, die sich vor Ort (!) nur in die Haare kriegen. Die Haftplichtversicherung ist fein raus.

Wo ist die Versicherung, bei der absehbar zunehmenden Konfrontation zwischen den Nachbarn?

Sie als Versicherungsnehmer können
da nichts machen.

Wäre der Versicherin (A) fast egal. Aber belastet würde schließlich die Gemeinschaftskasse der Versicherten und damit letztlich wieder (A). Ist das in Ordnung?

Würde mich sehr über eine Antwort auf meine Fragen (und Spitzen) freuen.

Schöne Grüße _ mki _

Hallo xstrom,

Hier gibt es zwei Wege:

Die Versicherung lehnt eine Regulierung ab, man selber macht
das selbe. Der Geschädigte muss nun eine Klage einreichen (was
für den Versicherten keine Kosten bedeutet).

Indirekt ist die Versicherte (A) wieder doch belastet, weil durch die Gutachten und Prozesskosten die Gemeinschaftskasse der Versicherung belastet wird und damit wieder die Schädigerin (A).

Oder man zahlt - aus der eigenen Tasche.

Das dürfte die Absicht der Haftpflichtversicherung sein, die Versicherte (A) selbst zum Ausgleich des entstanden Schadens in gewisser Weise zu nötigen.

Hier ist man oft in einer Zwickmühle, da es einen Unterschied
gibt zwischen dem, zu dem man sich moralisch verpflichtet
fühlt und dem, was man rein rechtlich zu bezahlen hätte.

Wie kann das sein, wenn nicht der Gesetzgeber bei der Nachweispflicht womöglich die Position der Haftpflichtversicherungen indirekt zum Nachteil der Versicherten und direkt zum Nachteil der Geschädigten gestärkt hat? Die sind es schließlich, die sich vor Ort (!) nur in die Haare kriegen. Die Haftplichtversicherung ist fein raus.

Gruß mki

Hallo Jens,

Also um hierzu eine Meinung zu entwicklen, muss man erheblich
mehr Details wissen, zum Hergang, auch zum Vers.-Vertrag von A
etc.

Meinung. Nein, im ernst. Alles schon gesagt.

Entstandener Lackschaden an Motorhaube. Haube hatte zuvor keinen Schaden. Entstanden dadurch, dass eine 87-jährige Dame (A) einen Stein nach einer Katze warf, die einen Singvogel beschlich. Deren Hft-Versicherung (B) weist die Schadensersatzahlung rundweg ab, weil der Lackschaden nicht zuzuordnen wäre, obwohl die (A) ausdrücklich sagt, dass sie den Schaden im vollen Umfang verursacht hat

Um sich eine qualifizierte Meinung zu machen, reichen die Fakten nicht aus auch wenn sie noch so umfassend und akribisch zusammengesammelt sind. Die Fakten sollten, nicht müssen, in einem Zusammenhang gestellt werden. Um die richtigen Schlüsse zu ziehen, muss man (tatsächlich muss) sich darüber klar sein, wieviele Beteiligte (Versicherungslobby, Gesetzgeber, Versicherte und Geschädigte).

Daher ist die sinnvollste Lösung: A fragt mal den Betreuer
ihres Vertrags, weil der die Details (insbes. zum
Vers.-Vertrag) kennt; zumindest kennen sollte und i. Ü. dadfür
auch da ist.

Der Betreuer vor Ort verwies die Versicherte an die Hauptzentrale der Versicherung. Was hast Du gedacht?

Hase und Igelspiel.

Grüße mki

In diesem Fall, wehrt der Versicherer den Schaden für seinen
Versicherungsnehmer ab.

In dem die Versicherte den Stein schimss und die Motorhaube am
Auto des Nachbars traf, liegt der Schaden aber vor.

Ich gehe davon aus, dass durch diesen Steinwurf zwar ein Schaden entstanden sein kann,
der aber mit dem geltend gemachten Schaden nicht übereinstimmt.
Dies bedeutet der Nachbar hat mehr gefordert.

Oder der Stein kann diesen Schaden nicht verursacht haben.

Dies hat sicherlich ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigers ergeben.

So aber
belastet der entstandenen Schaden das Vermögen des
Geschädigten, nicht der Versicherten.

Nein - denn vermutlich war davor schon ein Schaden vorhanden.

Welchen Schaden könnte
die Versicherung für die Versicherte abwehren, wenn die
Versicherung sich der Leistungsprlicht nicht einfach nur
entzieht - typisch Versicherung :wink: ?

Die Versicherung entzieht sich nicht der Leistungspflicht,
wehrt nur unberechtige Schadensansprüche ab.

Dies bedeutet dann auch, dass der Versicherungsnehmer nichts zahlen muss !

Solange der Nachweis nicht erbracht wird, bleibt nur der
Klageweg des Geschädigten.

Richtig - das sollte der Geschädigte tun, wenn er sich sicher ist, dass der Schaden durch den Steinwurf entstanden ist.

Wer ersetzt dem Geschädigten den zusätzlich notwendigen
Aufwand, um den Schadensumfang nachzuweisen?

Die erforderlichen Gerichtskosten bzw. Rechtsanwaltskosten werden von der Partei die den Rechtsstreit verliert übernommen.

Warum reicht
dafür nicht die Aussage der Schädigerin? Sie hat ja gesagt,
dass sie den entstandenen Schaden im vollen Umfang verursacht
hat?

Das kann sie nicht, da Sie aus der Ferne nicht erkennen konnte (zum Zeitpunkt des Steinwurfes), ob bereits Schäden an dem Auto waren.

Die Gutachter- und Gegengutachterkosten wären unnötig
und blieben allen Betieligten erspart.

Nein - wenn man auf den Kfz-Sachverständigen verzichtet, wäre bei den meisten Schäden Lug und Trug möglich und würde auch ausgenutzt werden.

Hat der Gesetzgeber bei der Nachweispflicht womöglich die
Position der Haftpflichtversicherungen indirekt zum Nachteil
der Versicherten und direkt zum Nachteil der Geschädigten
gestärkt? Die sind es schließlich, die sich vor Ort (!) nur in
die Haare kriegen. Die Haftplichtversicherung ist fein raus.

Nein - der Versicherungsnehmer muss alle weiteren Forderungen vom Geschädigten an die Versicherung weiterleiten. Diese wird ihm dann antworten.

Wo ist die Versicherung, bei der absehbar zunehmenden
Konfrontation zwischen den Nachbarn?

Auf der Seite des Versicherungsnehmers.

Gruß Merger

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Hallo Merger,

vielen Dank für die Antwort. Ich fühle mich etwas umfassender informiert. Hätte nicht gedacht, wie langatmig sich eine Schadensabwicklung hinzieht.

Zum Fall lässt sich nichts weiter mehr sagen. Die Versicherung will vorgelegt bekommen, dass nicht vorher auch schon ein Lackschaden vorlag. Wie soll der Geschädigte das nachweisen?

Für eine beschädigte Motorhaube könnte der Geschädigte eine neue Motorhaube verlangen. Das will die Haftpflichtversicherung der Schädigerin offenkundig abwenden.

Dauerkonflikt zwischen Schädigerin und Geschädigten vorprogrammiert.

Leider.

Dennoch schöne Grüße mki