Also ich sehe das etwas anders als die Kollegen:
Eine Gefälligkeitsleisdtung oder Handlung liegt immer dann vor wenn es sich für den Empfänger dieser Leistung um einen geldwerten Vorteil handelt. Heißt also: Wenn dir jemand bei einem Umzug hilft und dabei den Fernseher fallen lässt (ich will nicht bestreiten das sowas wirklich passiert, aber man kann sich auch was besseres ausdenken
), dann hätte der Umziehende auch ein Umzugsunternehmen beauftragen können. Hier hat er also einen geldwerten Vorteil durch die Hilfe des Bekannten erlangt.
Wenn jemand aber nur mal eben für 2 Minuten mit anpackt und einen Fernseher ins Auto trägt, einen Nagel in die Wand schlägt um ein Bild aufzuhängen, etc. dann handelt es sich dabei nicht um die Erlangung eines geldwerten Vorteils.
Sicher ist das eine Frage der Argumentation und Auslegung - auch seitens des Versichers, aber pauschal zu sagen, das wird nicht übernommen finde ich gewagt!
Hier ist es jetzt vielleicht entscheidend wo ich versichert bin…
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