Haftpflichtversicherung TV defekt

Hallo zusammen,

eine Freundin von mir hat mir bei einem Transport eines Fernsehers geholfen und das Resultat war, dass er ihr auf ihrer Seite runtergefallen ist. TV defekt.
Zahlt ihre Haftpflichtversicherung in diesem Fall?
TV war von 2004 kosten damals 350 Euro. Da sich in dem Fall wahrscheinlich keine Reparatur lohnt, möchte ich einen Schadensersatz für einen Neuen? Geht das?
Was ist allgemein zu beachten?

Zahlt ihre Haftpflichtversicherung in diesem Fall?

Wahrscheinlich wird das nicht reguliert, denn Gefälligkeitshandlungen, und eine solche war das, sind nicht versichert.

… Da sich in dem Fall
wahrscheinlich keine Reparatur lohnt, möchte ich einen
Schadensersatz für einen Neuen? Geht das?

Ergänzend zu der korrekten Aussage von Nordlicht, es würde nicht der Neuwert, sondern nur der Zeitwert ersetzt.

Das mit dem Zeitwert ist mir klar, ist ja auch schon fast 3 Jahre alt das Gerät. Ich befüchte nur, dass ich gar nichts bekomme, weil sie mir geholfen hat.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Oder doch versichert …
Dazu wäre noch zu sagen, dass es durchaus Versicherungsprodukte gibt, in denen ein Gefälligkeitsschaden bis zu einem gewissen Sublimit mitversichert ist, unabhängig von der gesetzlichen Haftung. Kommt aber eigentlich nur in den jeweiligen „Komfortvarianten“ der PHV vor. Müsste in diesem Fall halt geprüft werden.

Also ich sehe das etwas anders als die Kollegen:

Eine Gefälligkeitsleisdtung oder Handlung liegt immer dann vor wenn es sich für den Empfänger dieser Leistung um einen geldwerten Vorteil handelt. Heißt also: Wenn dir jemand bei einem Umzug hilft und dabei den Fernseher fallen lässt (ich will nicht bestreiten das sowas wirklich passiert, aber man kann sich auch was besseres ausdenken :smile:), dann hätte der Umziehende auch ein Umzugsunternehmen beauftragen können. Hier hat er also einen geldwerten Vorteil durch die Hilfe des Bekannten erlangt.

Wenn jemand aber nur mal eben für 2 Minuten mit anpackt und einen Fernseher ins Auto trägt, einen Nagel in die Wand schlägt um ein Bild aufzuhängen, etc. dann handelt es sich dabei nicht um die Erlangung eines geldwerten Vorteils.

Sicher ist das eine Frage der Argumentation und Auslegung - auch seitens des Versichers, aber pauschal zu sagen, das wird nicht übernommen finde ich gewagt!

Hier ist es jetzt vielleicht entscheidend wo ich versichert bin…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Das hört sich ja schon was besser an. Nein, es war in der Tat kein Umzug. Ich hatte meinen TV bei einer Freundin länger stehen und habe ihn dort abgeholt und zu Hause hat mir dann meine Freundin nur beim Ausladen geholfen. Mehr nicht.
Ich hab keine Ahnung, bei welcher Versicherung sie ist.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

1 Like

Das hört sich ja schon was besser an. Nein, es war in der Tat
kein Umzug. Ich hatte meinen TV bei einer Freundin länger
stehen und habe ihn dort abgeholt und zu Hause hat mir dann
meine Freundin nur beim Ausladen geholfen. Mehr nicht.
Ich hab keine Ahnung, bei welcher Versicherung sie ist.

Sie sollte den Schaden ihrer Versicherung melden und darauf hinweisen, dass Du dabei keinen geldwerten (oder wirtschaftlichen) Vorteil erlangt hast.

Es hilft sicher auch wenn man den Unterschied versteht. Es ist etwas anderes, ob ich jemandem beim Abwaschen helfe und dabei ein teures Glas fallen lasse oder ob ich für jemanden ein Zimmer renoviere und dabei die Wasserleitung beschädige. (–> ersteres ohne geldwertem/wirtschaftlichem Vorteil, zweiteres mit geldwertem/wirtschaftlichem).

Allerdings wird der Zeitwert des Fernsehers wohl eher gering sein. Ein Fernseher altert doch sehr schnell. Vielleicht sollte sie sich im Vorfeld überlegen, was sie als eine angemessene Entschädigung empfindet (vielleicht 70 EUR? - ohne den Fernseher jetzt näher zu kennen) und dieses gleich beim Versicherer mitangeben.

Es hilft sicher auch wenn man den Unterschied versteht. Es ist
etwas anderes, ob ich jemandem beim Abwaschen helfe und dabei
ein teures Glas fallen lasse oder ob ich für jemanden ein
Zimmer renoviere und dabei die Wasserleitung beschädige.
(–> ersteres ohne geldwertem/wirtschaftlichem Vorteil,
zweiteres mit geldwertem/wirtschaftlichem).

Bis hierher hab ich’s verstanden - aber warum ist das zerdeppern eines von Kaiser Wilhelm persönlich angeleckten Glases, mundgeblasen und im Wert von 100€ kein Schaden? Oder nur dann ein ersatzpflichtiger Schaden, wenn ich das Glas so umstoße, anstatt beim Abwaschen?

Frank Wilke

OT: Achso, was ich noch fragen wollte: Wie lässt man einen Fernseher nur auf einer Seite fallen? Was macht dann die andere Seite?

Eine Gefälligkeitsleisdtung oder Handlung liegt immer dann vor
wenn es sich für den Empfänger dieser Leistung um einen
geldwerten Vorteil handelt.

Wenn man will, kann man den auch hier sehen. Denn wenn keine Hilfe ereichbar gewesen wäre, hätte man auch einen Dienstleister einschalten müssen.

Hier ist es jetzt vielleicht entscheidend wo ich versichert
bin…

… und was für einen Versicherungsschutz ich habe, „Geiz-ist-Geil“-Vertrag oder Komfort-Vertrag mit Deckungserweiterungen.

Das mit dem Zeitwert ist mir klar, ist ja auch schon fast 3
Jahre alt das Gerät. Ich befüchte nur, dass ich gar nichts
bekomme, weil sie mir geholfen hat.

Maßgeblich sind die Tarifgrundlagen Ihrer Freundin. Mutmaßlichn werden Sie aber leer ausgehen, tut mir Leid!

1 Like

Das hört sich ja schon was besser an. Nein, es war in der Tat
kein Umzug. Ich hatte meinen TV bei einer Freundin länger
stehen und habe ihn dort abgeholt und zu Hause hat mir dann
meine Freundin nur beim Ausladen geholfen. Mehr nicht.
Ich hab keine Ahnung, bei welcher Versicherung sie ist.

Nächstes Problem, verliehene Gegenstände :wink:

Schaden melden und abwarten!

1 Like

wir können das gerne wie angedacht mal bei nem Kaffee ausdiskutieren :smile:

bis dahin lies einfach den gesamten Artikelbaum nochmal… ich habe keine andere Meinunng hier vertreten!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Eine Gefälligkeitsleisdtung oder Handlung liegt immer dann vor
wenn es sich für den Empfänger dieser Leistung um einen
geldwerten Vorteil handelt.

Wenn man will, kann man den auch hier sehen. Denn wenn keine
Hilfe ereichbar gewesen wäre, hätte man auch einen
Dienstleister einschalten müssen.

Die Rechtssprechung ist aber eine andere!

Hier ist es jetzt vielleicht entscheidend wo ich versichert
bin…

… und was für einen Versicherungsschutz ich habe,
„Geiz-ist-Geil“-Vertrag oder Komfort-Vertrag mit
Deckungserweiterungen.

Eben nicht! Es spielt doch hierbei gar keine Rolle ob ich nun Gefälligkeitsschäden mitversichert habe oder nicht. Jeder noch so günstige oder einfache Haftpflichtvertrag sollte dies regulieren. Die Frage ist hierbei nur, ob der Versicherer bzw. der Bearbeiter sich erst überzeugen lassen muss, dass es sich hierbei tatsächlich um einen Gefälligkeitsschaden ohne wirtschaftlichen Vorteil handelt oder ob er es von selber merkt.

Guten Tag Anett,
zwei Kollegen haben dargestellt, dass es mit dem Schadenersatz aus mindestens zwei Gründen nichts werden wird. Sie können
das Anspruchsstell-Spiel spielen oder Sie gehen hin und holen sich eine neue Flimmerkiste auf eigene Rechnung. Ihr Modell gibt es vielleicht inzwischen schon zum Hinterherschmeiß-Kurs von 199 €.

Gruß
Günther

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Jesch,

Eine Gefälligkeitsleisdtung oder Handlung liegt immer dann vor
wenn es sich für den Empfänger dieser Leistung um einen
geldwerten Vorteil handelt.

Wenn man will, kann man den auch hier sehen. Denn wenn keine
Hilfe ereichbar gewesen wäre, hätte man auch einen
Dienstleister einschalten müssen.

Die Rechtssprechung ist aber eine andere!

Ich darf einmal mehr feststellen: man lernt doch nie aus!!
Mea culpa, auf den Umstand mit dem geldwerten Vorteil im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung bin ich bislang noch nicht aufmerksam geworden.
Gibt es eine Quellenangabe für diese Rechtsprechung bzw. die entsprechende Rechtsgrundlage?

Für Hinweise danke ich im voraus.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

In Papierform ja. Im Internet hab ich leider nichts auf die Schnelle gefunden!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

In Papierform ja. Im Internet hab ich leider nichts auf die
Schnelle gefunden!

Fänd ich auch mal interessant!
Meines Wissens nach wird in der richterlichen Rechtssprechung bei Gefälligkeitshandlungen IMMER eine Haftungsausschlußvereinbarung angenommen, egal ob geldwerter Vorteil. Es handelt sich ja schließlich um eine Gefälligkeit. Daher keine gesetzl. Haftung und daher keine Entschädigung über die Versicherung.
Ich lass mich da aber auch gern eines besseren belehren. Deswegen auch meine Frage an Jesch:
Wo findet man Deine Urteile (welches Buch/Magazin/…)?
Die oben genannten findet man zu Hauf im Internet, einfach googeln!