Haftpflichtversicherung will nicht zahlen!

Hallo,

kurz mal die Vorgeschichte:

Ich bin mit meinem Auto in einer 30-iger Zone gefahren. Am Fahrbahnrand/Gehweg stand ein kleines Kind und hat mir beim Vorbeifahren eine Hand voll Steine auf meine Windschutzsceibe/Motorhaube geworfen (die Familie baut dort gerade ein Haus, es handelt sich also um große Steine vom Bauschutt). Daraufhin hatte ich mehrere größere Steinschläger und lackschäden auf der Motorhaube. Bin da gleich hin, hab den Vater angesprochen, der hat mir seine Versicherungsdaten gegeben und ich hab den Schaden bei der Versicherung angezeigt mit Bildern etc. Ich muss hierzu noch sagen, dass die Famile aus der Türkei stammt und der Vater zwar Deutsch kann, jedoch wie ich das mitbekommen habe nicht perfekt, die Mutter kann gar kein Deutsch. So dann hab ich ewig nichts von der Versicherung gehört und hab daraufhin mit meinem Mechaniker geredet, der hat das in die Hand genommen und die Versicherung nochmal kontaktiert und erneut bessere Fotos geschickt.

Ich war jetzt eine Woche im Urlaub und als ich zurückkam, lag ein Brief der Versicherung im Briefkasten. Die Versicherung schreibt:

„Dieser Schadenfall wurde uns bisher trotz mehrfacher Aufforderung weder form- noch fristgerecht angezeigt. Dazu ist der Versicherungsnehmer aber bedingungsgemäß verpflichtet. Deshalb sind wir nicht verpflichtet zu leisten und können in diesem Fall keine Versicherungsleistung erbringen.“

Stimmt das so? Ich kann doch als Geschädigter nichts dafür wenn der Versicherungsnehmer das nicht meldet! Ich hab es doch gemeldet! Bleibe ich jetzt also auf dem Schaden sitzen?

Guten Tag!
Leider ist Ihre Erläuterung lückenhaft, weshalb meine Antwort Unschärfen enthält.
Zunächst: Im Gegensatz zur Kfz.-Haftpflichtversicherung hat der Anspruchsteller bei der Privathaftpflichtversicherung keinen Direktanspruch an den Versicherer, muß sich also an den Schädiger halten. Wenn dieser seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, verliert er seinen Versicherungsschutz. Auch das ist korrekt! Insofern würden Sie sich jetzt als Nächstes an den Verursacher des Schadens halten müssen. Dieser ist allerdings ein Kind und das widerum kann, solange es vom Alter her deliktunfähig ist, grundsätzlich nicht belangt werden. Sie schrieben KLEINES Kind, also gehe ich davon aus, daß selbst wenn die Gesellschaft also geprüft hätte, ob ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt, Sie darauf verwiesen worden wären, daß die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und das Kind deliktunfähig ist und daher keine Leistung zu erbringen ist. Das bedeutet im Endeffekt, daß Sie nur dann mit einer Ersatzleistung zu rechnen haben, wenn Sie eine Vollkasko, mit möglichst geringer Selbstbeteiligung abgeschlossen haben. Ärgerlich, stimmt! Was lernen wir daraus? Machen Sie künftig einen großen Bogen um kleine Kinder!!!

Hallo,

ja der Versicherer hat Recht. Wenn der Schaden nicht durch den Versicherungsnehmer gemeldet wird, darf er auch nicht leisten.

Bleibt Ihnen nur, sich mit dem Vater selbst in Verbindung zu setzen. Am Besten fertigen Sie bereits ein entsprechendes Schreiben für den Versicherer an, das der Vater dann einfach nur unterschreiben muß und Sie schicken es dann an den Versicherer.

Ansonsten bleibt Ihnen noch der Klageweg.

Leider ist die Situation so.

viele Grüße
Nancy

Wenn du den Schaden gemeldet hast, ist ebendies zunächst erstmal erfolgt: die unverzügliche Meldung.

Das der VN dann seinerseits die formelle Anzeige seiner Vers. gegenüber nicht abgibt, ist grundsätzlich nicht deine Sache.
Ich würde einen Juristen zu Rate / Hilfe ziehen.

Es kann dir i. Ü. auch durch Rechtslage noch passieren, dass die Versicherung gar nix zahlen muss: bei Schäden verursacht durch minderjährige („nicht deliktfähige“) Kinder hast du grundsätzlich keinen Schadenersatzanspruch. Weder gegen das Kind, noch dessen Eltern…zumindest dann, wenn die Eltern ihre Aufsichstpflicht nicht verletzten.

Aber wie gesagt, bei dieser Sachlage würde ich einen Anwalt aufsuchen.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Nicht gefallen lassen - Anwalt einschalten.
MfG
Dr. Schamberger

Hallo!

Die Verfahrensweise des Versicherers ist korrekt. Dieser steht nur für Schäden ein, die der Versicherungsnehmer auch dem Versicherer gemeldet hat. Ist keine Meldung erfolgt, so kann der Schaden nicht geprüft werden. Für die Schadenmeldung in der privaten Haftpflicht ist grundsätzlich immer der Versicherungsnehmer zuständig.

Also hier direkt an die Eltern wenden, ggf. mit Rechtsanwalt. Einen anderen Weg gibt es nicht. Aber vorsicht: je nach Alter des Kindes ist es vielleicht nicht deliktfähig, hier sieht der Gesetzgeber vor, dass in diesem Fall u.U. keine Haftung besteht (vgl. §§823 ff. BGB).

MFG
CKH

Hallo,

zum Thema gibt es BGH-Urteil und der Autobesitzer ging leer aus - der Fall war ein bisken anders gestrickt.

Es geht um die Aufsichtspflicht-Verletzung des Ehepaares gegenüber ihres Kindes.

Die Reaktion des Versicherers ist formal korrekt. Sie müssen die Eltern anzeigen, damit sie sich bewegen!

good luck

Somit ist es nun erst einmal ein juristisches Thema hier bei wer weiss was

pe sturm