Haftpflichtversicherung zahlt nicht

Hallo,

wir hatten vor einigen Wochen Gäste in unserer privaten Mietwohnung.
Unser Badezimmer wird durch eine massive Holz-Schiebetür verschlossen und mit einem Schloss in der Tür, dass einen Metallhaken hinter eine entsprechende Vorrichtung im Türrahmen hakt über einen Schlüssel verriegelt.

Nachdem jetzt einer der Gäste das Badezimmer verlassen hat scheint dieser die Tür mit soviel Schwung zugeschoben zu haben, dass die Tür verriegelt war und sich nicht mehr öffnen ließ.
Nachdem wir erst mit geballten Heimwerker-Kenntnissen versucht haben eine Lösung zu finden mussten wir doch einen Schlüsseldienst bestellen. Auch der hat nach ca. 30 Minuten aufgegeben die Tür mit Dietrichen etc. zu öffnen und meinte, die einzige Möglichkeit sei das Schloss an der Nahtstelle zwischen Tür und Rahmen durchzuflexen was wir dann auch getan haben (bzw. vom Schlüsseldienst haben machen lassen).
Dadurch sind neben dem Schloss auch die Tür und der Rahmen teilweise beschädigt worden und da es sich um eine Spezialanfertigung von einer Tischlerei handelt ist die Schadenssumme relativ hoch (ca. 380 € für den nächtlichen Schlüsseldienst und 1.100 € Reparatur von Türrahmen und Tür).

Der verursachende Gast hat den Fall seiner Haftpflichtversicherung gemeldet und diese lehnt ab den Schaden zu bezahlen mit der Begründung, dass ihr Versicherungsnehmer „nicht damit rechnen konnte bzw. davon ausgehen konnte, dass ein derart komplizierter Mechanismus beim Öffnen und Schließen einer Tür zu beachten ist, da er im Vorfeld nicht darauf hingewiesen wurde und auf der Tür keine entsprechenden Hinweise zur Handhabung festzustellen waren“.

Die Passage mit dem „derart komplizierten Mechanismus“ leiten die wohl aus meinem 2. Erklärungsschreiben ab, in dem ich relativ ausführlich beschrieben habe was passiert ist, da der Sachbearbeiter den Vorgang nach der ersten Schadensmeldung nicht verstanden hatte.

Meine Frage ist nun wie es weitergeht. Lohnt eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung? Muss oder kann ich meine Haftpflichtversicherung hinzuziehen oder bleibe ich auf dem hohen Schaden sitzen?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,

Jan

Hallo,

die Kernfrage ist hier: Liegt ein Verschulden des Gastes vor?

Dies verneint der Versicherer derzeit, mit dem Hinweis, dass Ihrerseits eine Einweisung hätte erfolgen müssen. Also sieht der Versicherer das Verschulden allein auf Ihrer Seite.

Ohne den Schließmechanismus verstanden zu haben, denke ich aber, dass eine ausgebliebene Einweisung Ihrerseits nicht derart schwerwiegend bewertet werden kann, dass das Verschulden des Gastes vollständig zurücktritt. Wenn überhaupt, kann man nur zu einer Haftungsteilung kommen.

Mit dieser Argumentation würde ich an den Versicherer herantreten und versuchen eine schnelle vergleichsweise Lösung zu erwirken - am Besten telefonisch.

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, welche Deckung für die Sache bietet, haben Sie kein Kostenrisiko im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung des Schadens. Ansonsten läge das Kostenrisiko auf Ihrer Seite, dies müssten Sie in Ihrer Entscheidung, ob sie gerichtliche Schritte gehen wollen, berücksichtigen.

Verklagen müssten Sie im Übrigen Ihren Gast und nicht den Haftpflichtversicherer.

Ihr eigener Haftpflichtversicherer kann ihnen hier auch nicht weiterhelfen. Eine Kontaktaufnahme würde also auch im Sand verlaufen.

Hoffe die Ausführungen helfen schon mal ein wenig weiter.

Viele Grüße
Nancy

Hallo,

wir hatten vor einigen Wochen Gäste in unserer privaten
Mietwohnung.
Unser Badezimmer wird durch eine massive Holz-Schiebetür
verschlossen und mit einem Schloss in der Tür, dass einen
Metallhaken hinter eine entsprechende Vorrichtung im Türrahmen
hakt über einen Schlüssel verriegelt.

Nachdem jetzt einer der Gäste das Badezimmer verlassen hat
scheint dieser die Tür mit soviel Schwung zugeschoben zu
haben, dass die Tür verriegelt war und sich nicht mehr öffnen
ließ.
Nachdem wir erst mit geballten Heimwerker-Kenntnissen versucht
haben eine Lösung zu finden mussten wir doch einen
Schlüsseldienst bestellen. Auch der hat nach ca. 30 Minuten
aufgegeben die Tür mit Dietrichen etc. zu öffnen und meinte,
die einzige Möglichkeit sei das Schloss an der Nahtstelle
zwischen Tür und Rahmen durchzuflexen was wir dann auch getan
haben (bzw. vom Schlüsseldienst haben machen lassen).
Dadurch sind neben dem Schloss auch die Tür und der Rahmen
teilweise beschädigt worden und da es sich um eine
Spezialanfertigung von einer Tischlerei handelt ist die
Schadenssumme relativ hoch (ca. 380 € für den nächtlichen
Schlüsseldienst und 1.100 € Reparatur von Türrahmen und Tür).

Der verursachende Gast hat den Fall seiner
Haftpflichtversicherung gemeldet und diese lehnt ab den
Schaden zu bezahlen mit der Begründung, dass ihr
Versicherungsnehmer „nicht damit rechnen konnte bzw. davon
ausgehen konnte, dass ein derart komplizierter Mechanismus
beim Öffnen und Schließen einer Tür zu beachten ist, da er im
Vorfeld nicht darauf hingewiesen wurde und auf der Tür keine
entsprechenden Hinweise zur Handhabung festzustellen waren“.

Die Passage mit dem „derart komplizierten Mechanismus“ leiten
die wohl aus meinem 2. Erklärungsschreiben ab, in dem ich
relativ ausführlich beschrieben habe was passiert ist, da der
Sachbearbeiter den Vorgang nach der ersten Schadensmeldung
nicht verstanden hatte.

Meine Frage ist nun wie es weitergeht. Lohnt eine Klage gegen
die Haftpflichtversicherung? Muss oder kann ich meine
Haftpflichtversicherung hinzuziehen oder bleibe ich auf dem
hohen Schaden sitzen?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,

Jan

Hallo Jan,

an dieser Stelle kann ich leider nicht weiterhelfen, da ich die Schadenunterlagen inhaltlich nicht kenne. Ob sich zudem eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer lohnt, vermag ich auch nicht zu entscheiden. Hierzu müßtest Du einen Rechtsanwalt befragen.

Fakt ist jedoch, dass seitens des Schädigers ein Verschulden vorliegen muss, damit die Haftpflichtversicherung eintreten kann. Hier scheint dies der Schilderung nach nicht der Fall zu sein. Ohne ein Verschulden wird der Haftpflichtversicherer die Ansprüche abwehren, auch vor Gericht, denn dies ist die Aufgabe des Haftpflichtversicherers: Ersatz berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Ansprüche. Wenn also gem. §823 ff BGB kein Verschulden vorliegt, nützt auch eine Klage gegen den Haftpflichtversicherer nichts, denn der Richter würde im Sinne des Haftpflichtversicherer, also im Sinne des Schädigers entscheiden.

Letztendlich kann ich hier jedoch keine Rechtsberatung geben, daher bitte ggf. einen Rechtsanwalt konsultieren oder mit dem eigenen Haftpflichtversicherer diesen Fall mal theoretisch durchsprechen.

Besten Gruß
Chris

Guten Tag!

Ja, das ist ärgerlich!
Ich würde angemessen reagieren!
Angemessen bedeutet:
1.: Versicherer anschreiben, Frist zur Zahlung setzen
und rechtliche Konsequenzen ankündigen.
2.: Rat bei einem Anwalt einholen.
3.: Klageweg beschreiten, falls auf 1. keine
angemessene Reaktion erfolgt!
4.: www.ciao.de ! Das könnte man noch in das Schreiben
zu 1. hineinbringen, daß man sich vorbehält, eine
Kritik zu veröffentlichen!

Was MICH interessieren würde… Wie heißt der Versicherer?

Gruß
Christoph Mittler

Hallo Jan,

ich würde den Schaden auch bei Deiner eigenen Versicherung melden, sofern Du MIeter bist - Mietsachschäden.

Ansonsten den Ombudsmann in Berlin einschalten - es ist eine Schiedsstelle, wenn Versicherungen doof kommen.

Die Argumentation ist scheinheilig - der Versicherer muss zahlen.

Druck machen!

:wink:
pe sturm

Hallo Jan,

das ist kein ganz einfacher Fall, weil sehr individuell. Daher ist es mir auch kaum möglich, hier eine verbindliche Antwort zu gebenb.

Was ausfällt ist definitiv die Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung. Die hat damit keinerlei Berührungspunkte.

Evtl. könnte es Sinn machen, sich bzgl. dieser Sache einmal an den Versicherungsombudsmann zu wenden. Der hat Vollmachten Fälle bis 5.000 € selbst zu entscheiden und kostet nichts…außer, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen wird, da diese Institution sehr stark frequentiert wird.

Toi toi und Gruß aus Berlin

Alexander Haid
Versicherungsmakler

Hallo Jan,

das ist eine Frage an einen im Haftungsrecht erfahrenen Juristen.
Weil es hierbei ausschl. um die rechtl. Beurteilung des Sachverhalts geht, was nix mehr mit der Versicherungstechnik zu tun hat.
Selbst wenn, dann müßte man detailliert jedes Schriftstück kennen, um den Sachverhalt komplett zu erfassen. Es kommt bei solchen Fragen auf viele Kleinigkeiten an…

Ich empf. einen RA zu kontaktieren.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Hallo Jahn,
zunächst einmal kann ich mich nicht in die Regulierungspraxis der Versicherungsgesellschaften einmischen.
Ich würde aber mal sagen, dass der Versicherer recht haben könnte, weil die Haftung einer Person (und damit einhergehend die Verpflichtung zum Schadenersatz) ein Verschulden der Person veraussetzt.
In dem geschilderten Fall kann es durchaus sein, dass Deinem Gast kein Verschulden anzulasten ist.
Der Versicherer handelt dann also gegenüber seinem Versicherungsnehmer vertragsgemäß, wenn er eine Schadenersatzleistung ablehnt.
Ich weiß, dass das keine befriedigende Information ist, so ist aber die Lage wie ich sie sehe.
Meine Beurteilung kann aber auch unrichtig sein, wenn sich die Situation anders darstellt; hierzu fallen mir spontan folgende Fragen ein:
War denn dieser betreffende Gast das erst Mal bei Dir?
Wusste er von dem Verriegelungsmechanismus?
Hätte er davon wissen können?
Wenn Du möchtest, stehe ich Dir weiter zur Verfügung
Jürgen

Hallo Jan,
ich war leider in der vergangenen Woche krank und habe deine Anfrage leider erst heute gelesen. Falls du noch Infos brauchst, kannst du mich gerne noch einmal kontaktieren. Viele Grüße, Barbara