folgendes hat sich zugetragen.
Ich habe mir heute neues Geschirr gekauft.
Ich bin nach Hause gekommen und habe den Karton mit dem Geschirr vor der Wohnzimmercouch abgestellt. Dann habe ich erstmal meine täglichen Hausarbeiten erledigt. Später kam eine Freundin vorbei. Ich ließ sie rein, bat sie sich schon mal zu setzen und ging in die Küche. Dann hat sie den Karton vor der Couch wegstellen wollen und ihn dabei fallen lassen. Das gesamte Geschirr darin ist zu Bruch gegangen. Ich war nicht direkt dabei, hab es halt nur krachen hören. Sie ist nun total fertig. Würde ihre Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen oder brauch sie das gar nicht erst melden? Was meint ihr?
(…) Ob die Versicherung die Schilderung für glaubhaft hält, ist eine andere Frage.
Wenn sich die Sache wie beschrieben zugetragen hat, dürfte der Versicherer Schwierigkeiten haben, eine andere Darstellung zu belegen. Hier geht es nicht um Ermessen, sondern um Beweislast.
folgendes hat sich zugetragen.
Ich habe mir heute neues Geschirr gekauft.
Ich bin nach Hause gekommen und habe den Karton mit dem
Geschirr vor der Wohnzimmercouch abgestellt. Dann habe ich
erstmal meine täglichen Hausarbeiten erledigt. Später kam eine
Freundin vorbei. Ich ließ sie rein, bat sie sich schon mal zu
setzen und ging in die Küche. Dann hat sie den Karton vor der
Couch wegstellen wollen und ihn dabei fallen lassen. Das
gesamte Geschirr darin ist zu Bruch gegangen.
Die Versicherung wird zahlen, ich wüsste nicht warum sie es nicht tun sollte…
meines Erachtens sollte der Schaden von ihrer Privathaftpflicht übernommen werden, da man von einer Gefälligkeitsleistung des alltäglichen Lebens ausgehen kann, so dieses im Rahmen eines Umzuges passiert wäre, sprechen die Versicherer von einer Gefälligkeitsleistung des nichtalltäglichen Lebens und würden die Ansprüche abgewehren.
Wenn sich die Sache wie beschrieben zugetragen hat, dürfte der
Versicherer Schwierigkeiten haben, eine andere Darstellung zu
belegen. Hier geht es nicht um Ermessen, sondern um Beweislast.
In der Praxis kommt es aber gelegentlich vor, dass eine Gesellschaft wegen unplausibler Schadensschilderung die Regulierung ablehnt. Beweise spielen dann erst im Prozeß eine Rolle.
wer sagt denn das sich Gefälligkeitsleistungen nur auf einen Umzug beziehen???
Der Vericherer unterscheidet aber zwischen Gefälligkeitsleistungen des alltäglichen und nichtalltäglichen Lebens.
So in diesem Beispiel , es im Rahmen eines Umzuges passiert wäre, würde der Versicherer diesen Schadenfall ablehnen, da es keinen Rechtsanspruch zwischen Vn und Schadenverursacher gibt.(mit der Begründung einer Gefälligkeitsleistung des nicht alltgl. Lebens.)
Moralisch ja , rechtlich nein.
Immer davon ausgehend , das keine besonderen Vers. Bedingungen abgeschlossen wurden, und auch keine SpezialVerträge über LLoydsLondon exestieren.
gruß