folgende Situation:
A gibt eigene Wohnung auf und zieht zu B in die Wohnung.
Nach ca. 6 Wochen geht ein Spiegel von A beim umräumen in der Wohnung kaputt, verursacht durch B.
Zahlt das die Haftpflicht-Versicherung von B? Was ist sonst zu beachten?
folgende Situation:
A gibt eigene Wohnung auf und zieht zu B in die Wohnung.
Nach ca. 6 Wochen geht ein Spiegel von A beim umräumen in der
Wohnung kaputt, verursacht durch B.
Zahlt das die Haftpflicht-Versicherung von B? Was ist sonst zu
beachten?
Man möge mich korrigieren, aber Haftpflichtschäden innerhalb eines Haushalts sind meines Wissens von der Regulierung ausgenommen.
Wie das bei Wohngemeinschaften aussieht, weiß ich nicht. Hier könnte eine Regulierung in Betracht kommen, bei einer Lebensgemeinschaft hingegen nicht.
diese Haftpflichtansprüche sind nur solange innerhalb des gleichen Haushalts ausgeschlossen, so sie einen echten Eigenschaden darstellen.
Dies ist regelmäßig bei den Sachen der Fall, die gemeinschaftlich genutzt wird und wo der Verursacher nicht der Versicherungsnehmer ist.
Gruß
Marco
PS: Eine Brille ist z.B. keine gemeinsame Nutzung, ein Spiegel hingegen schon.
Dies ist regelmäßig bei den Sachen der Fall, die
gemeinschaftlich genutzt wird und wo der Verursacher nicht der
Versicherungsnehmer ist.
OK, verstanden. Wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelt, in der A und B jeweils ein eigenes Zimmer haben. Der Spiegel, der ausschliesslich von A in dessen Zimmer genutzt wird, ist beim Umstellen des Zimmers kaputt gegangen.
OK, verstanden. Wenn es sich um eine Wohngemeinschaft handelt,
in der A und B jeweils ein eigenes Zimmer haben. Der Spiegel,
der ausschliesslich von A in dessen Zimmer genutzt wird, ist
beim Umstellen des Zimmers kaputt gegangen.
Achtung, hier droht eine andere Falle:
Die Einzelheiten muß jemand anderes erläutern, aber es geht immer wieder durch die Presse:
Bei Schäden, die während eines Freundschaftsdienstes entstehen (B hilft A beim umräumen und zerdeppert dabei den Spiegel) verweigern Versicherungen immer wieder die Regulierung.
Wenn ich mich recht erinnere, geht die Argumentation in die Richtung, daß der Geschädigte durch die Annahme des unentgeltlichen Freundschaftsdienstes damit rechnet (rechnen muß) daß auch etwas kaputt gehen kann.
Aber wie gesagt, für Einzelheiten müssen Leute wie Marco ran… (winkmitdemzaunpfahl)
Freundschaftsdienste passieren unter einem gegenseitigen Haftungsverzicht. Dieser gilt konkludent… sprich durch aufeinander folgendes logisches Handeln:
Frage: Hilfst du mir und der andere hilft = konkludent…
Ist dies der Fall, besteht keine Haftung und somit folglich auch keine Deckung.
Freundschaftsdienste passieren unter einem gegenseitigen
Haftungsverzicht. Dieser gilt konkludent… sprich durch
aufeinander folgendes logisches Handeln:
Frage: Hilfst du mir und der andere hilft = konkludent…
Ist dies der Fall, besteht keine Haftung und somit folglich
auch keine Deckung.
OK, bei der einen Haftpflichtversicherung scheint das so zu sein.
B hat jedoch noch eine zweite Haftpflichtversicherung, die für selbständige Tätigkeit abgeschlossen wurde, darin ist aber der private Bereich auch enthalten. Darin heisst es in dem Abschnitt Deckungserweiterungen unter anderem:
***********************************************************
Punkt xxx: Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
–>Eingeschlossen sind – abweichend von § 7 Ziff. 2 AHB in Verbindung mit $ 14 Ziff. 2 AHB – gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
—> …
—> Sachschäden (siehe Vorblatt zu den BBR 33 Teil Selbstbeteiligungen)
—> …
***********************************************************
Die Selbstbeteiligung für diesen Punkt ist mit 100DM angegeben.
OK, bei der einen Haftpflichtversicherung scheint das so zu
sein.
Nee… versichert sein müssen „Gefälligkeitshandlungen“
B hat jedoch noch eine zweite Haftpflichtversicherung, die für
selbständige Tätigkeit abgeschlossen wurde, darin ist aber der
private Bereich auch enthalten. Darin heisst es in dem
Abschnitt Deckungserweiterungen unter anderem:
***********************************************************
Punkt xxx: Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher
Personen untereinander
Das ist der Fall, wenn beispielsweise der Mit-VN dem Mit-VN 2 was kaputt macht… in meinen augen also nur eine Klarstellung von dem Sachverhalt, den ich beschrieben hatte. Würde aber auch bedeuten, dass du in dem Vertrag mitversichert sein müsstest. Ist aber auch nicht gegeben.
Der springende Punkt ist hierbei aber nicht die Deckung, sondern die Haftung. Und für Gefälligkeitshandlungen sieht das Gesetz bzw. die gängige Rechtsprechung eine Haftungsfreistellung. Letztlich nimmt der Helfer auch kein Geld in Empfang.
Die Haftpflichtversicherung deckt jedoch nur Schäden, bei denen eine Haftung nach dem BGB vorliegt. Und das ist nicht der Fall. Also fehlt die Haftung und somit kein Ersatz.
Gruß
Marco
PS: Es sei denn, es sind explizit Gefälligkeitshandlungen mitversichert.
Das ist der Fall, wenn beispielsweise der Mit-VN dem Mit-VN 2
was kaputt macht… in meinen augen also nur eine Klarstellung
von dem Sachverhalt, den ich beschrieben hatte. Würde aber
auch bedeuten, dass du in dem Vertrag mitversichert sein
müsstest. Ist aber auch nicht gegeben.
Der springende Punkt ist hierbei aber nicht die Deckung,
sondern die Haftung. Und für Gefälligkeitshandlungen sieht das
Gesetz bzw. die gängige Rechtsprechung eine
Haftungsfreistellung. Letztlich nimmt der Helfer auch kein
Geld in Empfang.
Die Haftpflichtversicherung deckt jedoch nur Schäden, bei
denen eine Haftung nach dem BGB vorliegt. Und das ist nicht
der Fall. Also fehlt die Haftung und somit kein Ersatz.
Gruß
Marco
PS: Es sei denn, es sind explizit Gefälligkeitshandlungen
mitversichert.
Hallo Marco,
Hallo Zany,
wie wurde der Speigel den beschädigt. Z. Bsp. „Mit einer Leiter beschädigte A den Spiegel“, oder wie??
wie wurde der Speigel den beschädigt. Z. Bsp. „Mit einer
Leiter beschädigte A den Spiegel“, oder wie??
Der Spiegel stand an die Wand gelehnt im Zimmer von A. Als B einen Stuhl in As Zimmer brachte, wurde dabei der Spiegel umgeworfen, fiel zu Boden und ist in 2 Teile zerbrochen.
also hat B. durch einen anderen Gegenstand das Eigentum von A beschädigt in den Räumen von A.
Ein Ausschluß wegen Gefälligkeitsleistungen (jetzt kommt bestimmt einer und sagt das hereintragen eines Stuhles sei aus Gefälligkeit gewesen, naja schauen wir mal)kann ich nicht erkennen. Beide Parteien haben eigene Haftpflichtversicherung. Es ist das Vermögen von A und wurde nicht gemeinsam angeschafft.
Ich würde den Schaden (obwohl er mir auch komisch vorkommt) nach den Bestimmungen regulieren (Zeitwert einer Sache).
Wer ist gegen meine Meinung. Los traut euch!!!
Gruß
Martin
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]