Haftplichtregulierung/Auszahlungsfrist

Hallo,

Ein Rollerblader hat 100% Schuld an einer Kollision mit einem Fahradfahrer und verursacht einen Schaden an dem Rad. Er weigert sich die Versicherung(Haftpflicht) zu benennen und meldet sich auch nicht beim Geschädigten. Bei schriftlicher Übergabe des Kostenvoranschlags wird eine Frist zur Zahlung gesetzt, wie lange sollte diese Frist sein, und was soll der Geschädigte bei nichteinhaltung diesr Frist tun?

Hi

Hallo,

Ein Rollerblader hat 100% Schuld an einer Kollision mit einem
Fahradfahrer und verursacht einen Schaden an dem Rad.

Sagt wer?

Er
weigert sich die Versicherung(Haftpflicht) zu benennen und

Hat er eine Haftpflicht und sind dort auch Schäden mit Rollerblade eingeschlossen?

meldet sich auch nicht beim Geschädigten.

Muss er das?
Wie alt ist er?

Bei schriftlicher
Übergabe des Kostenvoranschlags

Wie hoch ist die Forderung? In Höhe des Kostenvoranschlags, oder in Höhe der Reparaturkosten. Wie hoch sind die Kosten im Verhältnis zum Wert von dem Fahrrad?

;wird eine Frist zur Zahlung

gesetzt, wie lange sollte diese Frist sein,

Dann solltest Du mal eine Forderung stellen. Ein Kostenvoranschlag mit Frist ist etwas ungewöhnlich. Ansonsten, eine Woche würde ich schon sagen, muss aber nicht.

und was soll der
Geschädigte bei nichteinhaltung diesr Frist tun?

Wenn der Rollerblader wirklich 100% schuldig ist, für den Schaden altersmäßig einstehen muss, zahlungsfähig ist, auch die Kosten vom Anwalt zahlen kann, Dann kann der Radfahrer zum Anwalt. Kann der Rollerblader nicht zahlen, oder muss nicht zahlen, oder ist gar nur zum Teil schuldig, bleiben dem Radfahrer die Kosten an der Backe kleben.

Q-Gruß

Hallo q treibaer,

Der Rollerblader erkennt seine Schuld an, Zeugen bestätigen die Schuld.
Der Rollerblader ist minderjährig, die Erziehungsberechtigten sind Haftpflichtversichert.
Die Schadenskosten entsprechen ca 1/4 des Kaufpreises des Rads, der Zustand ist neuwertig.

Hi,

Der Rollerblader erkennt seine Schuld an,

Darf das ein Minderjähriger?

Zeugen bestätigen
die Schuld.#

Zeugen haben keine Wertung bezüglich Schuld oder Unschuld abzugeben. Die dürfen nur das was sie gesehen haben schildern.

Was glaubst Du wie groß die Diskrepanz zwischen dem ist was Zeugen meinen und was Richter urteilen ist.

Der Rollerblader ist minderjährig,

Habe ich vermutet, aber wie alt ist der Knabe habe ich gefragt.
Davon hängt es ab ob er Schuldunfähig ist oder nicht.

Dann hängt es davon ab ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Schon eine ganz andere Baustelle.

die Erziehungsberechtigten
sind Haftpflichtversichert.

Beantwortet auch nicht meine Frage ob solche Unfälle im Vertrag aufgenommen sind.

Die Schadenskosten entsprechen ca 1/4 des Kaufpreises des
Rads, der Zustand ist neuwertig.

Auch hier meine Frage nicht beantwortet, wie hoch ist der Kostenvoranschlag, wie hoch ist die Forderung, wird das Fahrrad repariert von der Werkstatt, oder will der Radfahrer nur Geld.

Kann es sein das der Radfahrer auch noch Minderjährig ist? Wäre dann auch noch ein Punkt.

Q-Gruß

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Hallo Q Treiber,

es geht hier nicht darum ob ein minderjähriger Rollerblader hingerichtet werden soll, auch hat dieser Fall keine rechtsbildende Funktion. Nein, hier handelt es sich einfach nur um eine alltägliche Schadensregulierung eines minderschweren Unfalls. Der Beitrag sollte, nach Möglichkeit, mir als Autor ein paar unverbindliche Informationen einbringen, und nicht irgendjemand genau über ein stattgefundenes- oder eben nicht stattgefundenes Ereignis informieren.

Nein, hier handelt es sich einfach
nur um eine alltägliche Schadensregulierung eines
minderschweren Unfalls.

Hi,

und genau dazu bedarf es diverser Informationen.

Wenn ich lese, der andere ist zu 100% schuldig, gehen bei mir die Alarmglocken an. Unfälle von Kindern mit Spielgeräten und anderen Verkehrsteilnehmern haben oft eine andere Schadensteilung als auf den ersten Blick vermutet. Daher frage ich nach.

Als nächstes dann die Frage, ist das Kind überhaupt schuldfähig. Danach richtet sich es ob überhaupt ein Schaden von dem Kind ersetzt werden muss. Danach fragt auch die Haftpflicht.
Wenn das Kind den Schaden nicht ersetzen muss, haben dann die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Wenn ja, dann haften sie für die Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn nein, dann ist es Pech für den wo der Schaden hat.

Wie hoch ist der Schaden? Wird repariert oder auf Basis eines Kostenvoranschlag abgerechnet. Da unterscheiden sich die Summen.

Übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrrad? Da nützt die Aussage nichts das Fahrrad ist neuwertig. Es zählt hier, wie hoch wäre der Wiederbeschaffungswert des Fahrrad.

Wenn, angenommen, die Schuldfrage eindeutig ist, aber das Kind nicht zahlen kann weil es kein Einkommen hat, lohnt es sich dann einen Anwalt einzuschalten um einen Titel zu bekommen der möglicherweise erst in 10Jahren zu vollstrecken ist. Zuerst muss der Geschädigte in Vorleistung treten, sprich Schaden und Anwalt selber zahlen. Und wenn der Geschädigte Pech hat wirft er gutes Geld, Schlechtem hinterher.

Es ist eben nicht so einfach wie es auf den ersten Blick aussieht.

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Einfach wäre es in der Konstellation.
Erwachsener Rollerblader fährt Fahrradfahrer auf der Straße an.
Rollerblader hat ein gesichertes Einkommen.
Fahrrad zur Reparatur, oder Abrechnung nach Kostenvoranschlag -Mehrwertsteuer
Bei Problemen kann ein Anwalt den Schaden einklagen.

Aber so ist sie hier eben nicht. Denke das jetzt der Unterschied klar ist, und warum ohne diese Fakten keine fundierte Aussage gemacht werden kann.

Q-Gruß

hallo Q-Treiber

du schreibst:

Als nächstes dann die Frage, ist das Kind überhaupt
schuldfähig. Danach richtet sich es ob überhaupt ein Schaden
von dem Kind ersetzt werden muss. Danach fragt auch die
Haftpflicht.
Wenn das Kind den Schaden nicht ersetzen muss, haben dann die
Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt? Wenn ja, dann haften
sie für die Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn nein, dann
ist es Pech für den wo der Schaden hat.

es tut mir ja sehr leid, aber das was du da schreibst ist ja ein Wiederspruch in sich. Du glaubst also das ein Kind, solange es alt genug ist um unbeaufsichtigt zu sein, und sich der Aufsicht seiner Eltern entzieht, jedmöglichen Sachschaden verursachen kann, ohne das die Eltern für den Schaden haften müssen. Eine solche Imunität hätten meine Eltern gut gebrauchen können.

Gruß

PS für den Fall das du Anwalt bist, schreibe mir das, ich würde dich jeder Zeit angagieren, ich hatte auch schon den einen oder anderen Unfall, mit dir hätte ich bestimmt eine menge Geld gespart. Bitte nicht beleidigt sein!

Hi,

der Gesetzgeber sagt einfach, Kinder können mangels Einsicht nicht für ihre Taten zu Verantwortung gezogen werden.

Eltern müssen ihre Zöglinge beaufsichtigen, sie können aber nicht ständig neben ihren Kindern stehen, geht einfach nicht.

Deshalb zahlen Haftpflichtversicherungen nicht wenn ein Kind etwas anstellt, aber die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Kling auf den ersten Blick widersinnig, aber nur wer schuld ist, muss für den dadurch entstandenen Schaden aufkommen.

PS für den Fall das du Anwalt bist,

Nein, ich hatte einen anständigen Beruf :wink:

Bitte nicht beleidigt sein!

Keine Sorge, bin ich nicht, schließlich habe ich die Gesetze nicht gemacht.

Q-Gruß

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Hallo

der Gesetzgeber sagt einfach, Kinder können mangels Einsicht
nicht für ihre Taten zu Verantwortung gezogen werden.

ganz auf die schnelle: genau in diesem satz ist der springende Punkt:
Da Kinder, die von Ihrer Entwicklung her nicht in der Lage sind die folgen Ihres Handelns einzuschätzen, nicht Schuldfähig sind müssen eben solange unter der Aufsicht der Eltern oder geigneten Personen/Einrichtungen bleiben, bis Sie weiterentwickelt sind,so junge Kinder unbeausichtigt zu lassen ist ein Verletzung der Fürsorgepflicht, und somit Fahrlässigkeit die Schadensersatzforderungen berechtigt .

Im übrigen geht es nicht um Schuld oder nicht Schuld im Sinne des Strafgesetzes, es handelt sich um eine Fahrlässigkeit.

Gruß

Da Kinder, die von Ihrer Entwicklung her nicht in der Lage
sind die folgen Ihres Handelns einzuschätzen, nicht
Schuldfähig sind müssen eben solange unter der Aufsicht der
Eltern oder geigneten Personen/Einrichtungen bleiben, bis Sie
weiterentwickelt sind,so junge Kinder unbeausichtigt zu lassen
ist ein Verletzung der Fürsorgepflicht, und somit
Fahrlässigkeit die Schadensersatzforderungen berechtigt .

Hmm, für Deutschland gilt das aber jedenfalls nicht.

Grüße, M