Hi Wendy,
Den ursprünglichen Schaden natürlich die
Haftpflichtversicherung des Halters,
Genaugenommen *Spitzfindigkeitsmodusan* ist es nicht so.
Es zahlt die Versicherung des Versicherungsnehmers, der für den verursachenden Kraftwagen die Haftpflichtversicherung genommen bzw. gegeben (je nachdem aus welcher Sicht man es sieht) hat.
Voraussetzung dafür ist wiederum, dass der Versicherungsnehmer eine Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausüben kann und die Versicherungsbestätigungskarte (auch Doppelkarte genannt) auf den Versicherungsnehmer beim Landkreis hinterlegt ist.
Grund dieser Aussage: es wäre ja eine Versicherungsnehmer (VN) - Halter - Trennung möglich. Somit hätte der Halter keinen Versicherungsschutz, was aber gemäß Pflichtversicherungsgesetz nicht sein darf. Gründe für diese Konstellation kann es viele geben. Meist spielen steuerliche den Hauptgrund.
aber zahlt meine
Haftpflichtversicherung dann den Schaden am Wagen desjenigen,
der mir das Auto geliehen hat?
Du meinst deine Privathaftpflicht? Nein, die schließt motorgetriebene und zulassungspflichtige Fahrzeuge aus.
Nachzulesen in den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) § 1. (2)b und entsprechender Anwendung der Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung III.
Dazu kommt § 4.6.a, der besagt, dass geliehene, gemietete und gepachtete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Außerdem würde sich unter diesem Umstand auch der Einsatz der Schadenfreiheitsklasse in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in keinster Weise rechtfertigen, da es sicherlich immer jemanden geben würde, der den Schaden im Rahmen seiner PHV auszugleichen versuchen würde, um nur nicht hochgestuft zu werden.
Und kommt die auch für die
eventuelle Rabatt-Raufstufung auf bzw. holt sich die
KFZ-Haftpflicht-Vers. dann die Schadenssumme wieder von meiner
Privathaftpflicht?
Nein, da beides durch oben genannte §§ ausgeschlossen ist. Allerdings musst du die Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) beachten. Wenn der Schaden vorsätzlich/grob fahrlässig (§ 7 V. AKB) oder unter Verletzung der Obliegenheiten (§ 2b Absatz 1 + 2 AKB) verursacht wurde, wäre ein Regress möglich, der dann aber aus der eigenen Tasche zu zahlen wäre.
Mein Verständnis wäre: Genau so ist es - aber ist mein
Verständnis auch richtig?
Leider nein… aus den vorgenannten Gründen.
Gruß
Marco