Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass alleinerziehender Vater (Tochter ist 19, studiert), Vollzeit beschäftigt, eine Haftstrafe bekommt, weil er bereits in Jahren 2018 +2019 beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde, und jetzt geblitzt wurde. Zuletzt gab es Geldstrafe 2.000 €.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinungen und Erfahrungen.
Hast du denn mittlerweile einen Führerschein?
Wenn nicht (IANAL) …. als anscheinend unbelehrbarer und uneinsichtiger Wiederholungstäter stehen die Chancen ziemlich gut, für eine Zeit auf Staatskosten untergebracht zu werden. Was wäre deine Entschuldigung?
Danke für Dein Kommentar. Bleiben wir bitte bei der Person, um die es hier geht - ich glaube nicht, dass es eine Rolle spielt, ob ich ein Führerschein habe. Ich gebe Dir aber Recht - ja, er ist ein Wiederholungstäter, und ja, er hat immer wieder eine Ausrede, warum er ein Opfer ist. Trotzdem - kannst Du mir bitte sagen, vorauf Deine Meinung basiert - ist es nur Dein Bauchgefühl, oder kennst Du dich damit aus? Weil wir haben schon diskutiert - ohne eine richtige Ahnung zu haben, und es gab Meinungen, dass es vor Vorteil ist, dass die alten Taten vor mehr als 3 Jahren zurück liegen, und auch, dass nur er das Geld verdient, was die kleine Familie zur Verfügung hat. Ich will ihm nicht in Schutz nehmen, ich hätte halt nur gern eine objektive Einschätzung.
In Deutschland werden bei Gerichtsverhandlungen nicht nur ein, zwei Fakten betrachtet, sondern möglichst viele Umstände des ganz konkrete Falls.
Ich kann mir vorstellen, dass ein Verkehrsrichter sich ansehen würde, warum die Person keinen gültigen Führerschein besitzt (nie gemacht? Entzogen? Abgelaufen?). Daraus ergäbe sich der Vorsatz. Des weiteren würde er sicher den Grund der Fahrt zu ermitteln versuchen (hat die Person ein Kind, dem Erstickungstod nahe, ins Krankenhaus gefahren oder ist die Person nur einkaufen gefahren). Und ich kann mir auch vorstellen, dass es Ermittlungen zur Person gibt: ar diese Fahrt die erste seit 2019 oder liegt eine Renitenz vor und Zeugen sagen aus, dass die Person regelmäßig ein Fahrzeug führt.
Ich stand vor Jahrzehnten mal vor einem Verkehrsrichter, den genau dieses Argument zum Herausreden negativ aufgestoßen wäre. Denn es klingt danach, als würde die Person für sich Sonderrechte geltend machen, weil sie Alleinversorger ist. Diese Sonderrechte bestehen im Verkehrsrecht aber nicht. Ganz im Gegenteil - hier hätte dieser Verkehrsrichter eine Sonderpflicht der Person gesehen: wenn sie weiß, dass andere Personen von ihr finanziell abhängig sind, sollte sie ganz besonders besonnen durchs Leben gehen.
Ganz davon abgesehen, dass die Tochter der Person volljährig ist, hier also kein Erziehungsberechtigter ausfällt, sondern „nur“ ein Versorger.
All diese Informationen und das Auftreten vor dem Verkehrsrichter werden in die Entscheidung einfließen und das Urteil bestimmen.
Hallo,
diese Zahl
sagt genau gar nichts aus über die Wertigkeit der Strafe. Maßgeblich ist vielmehr die Berechnungsgrundlage, also die Zahl der Tagessätze. Davon hängt auch ab, ob der Verurteilte als vorbestraft gilt, was bei einer Wiederholung ebenfalls relevant ist.
&tschüß
Wolfgang
Haftstrafe ist zu unterscheiden zwischen Haftstrafe auf Bewährung und tatsächlich abzusitzender Haftstrafe. Bei FoFE ohne Hinzutreten weiterer gravierender Umstände wie Verursachung eines schweren Unfalls, Gefährdung Dritter, … ist grundsätzlich nicht sofort mit einer tatsächlich anzutretenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Allerdings ist angesichts der Beharrlichkeit des Verstoßes mit zwei Vortaten (und da ziehen wir uns jetzt mal nicht die Hose mit der Kneifzange an, dass zwischen 2019 und dem jetzt aufgefallenen Geschwindigkeitsverstoß nie ein Kfz bewegt wurde), trotz des zwischenzeitlichen zeitlichen Ablaufs mit einer deutlichen Strafverschärfung zu rechnen.
Die Höhe der letzten Geldstrafe an sich sagt nichts aus, hier wäre die Zahl der Tagessätze interessant, aber da maximal 180 bzw. 360 Tagessätze verhängt werden können (je nach konkretem Delikt im Rahmen des § 21 StVG), dürfte hier vermutlich noch genug Luft sein, um es wieder auf eine Geldstrafe hinauslaufen zu lassen. Sollte es doch auf eine Haftstrafe zur Bewährung hinauslaufen, muss einem klar sein, dass die Chancen auf eine 2. Bewährung äußerst mäßig sind. D.h. gerade wenn in der Bewährungszeit ein 2. einschlägiges Delikt dazukommt, wird es wirklich sehr eng!