Haftstrafe für Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass alleinerziehender Vater (Tochter ist 19, studiert), Vollzeit beschäftigt, eine Haftstrafe bekommt, weil er bereits in Jahren 2018 +2019 beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde, und jetzt geblitzt wurde. Zuletzt gab es Geldstrafe 2.000 €.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Meinungen und Erfahrungen.

Hast du denn mittlerweile einen Führerschein?

Wenn nicht (IANAL) …. als anscheinend unbelehrbarer und uneinsichtiger Wiederholungstäter stehen die Chancen ziemlich gut, für eine Zeit auf Staatskosten untergebracht zu werden. Was wäre deine Entschuldigung?

1 „Gefällt mir“

Danke für Dein Kommentar. Bleiben wir bitte bei der Person, um die es hier geht - ich glaube nicht, dass es eine Rolle spielt, ob ich ein Führerschein habe. Ich gebe Dir aber Recht - ja, er ist ein Wiederholungstäter, und ja, er hat immer wieder eine Ausrede, warum er ein Opfer ist. Trotzdem - kannst Du mir bitte sagen, vorauf Deine Meinung basiert - ist es nur Dein Bauchgefühl, oder kennst Du dich damit aus? Weil wir haben schon diskutiert - ohne eine richtige Ahnung zu haben, und es gab Meinungen, dass es vor Vorteil ist, dass die alten Taten vor mehr als 3 Jahren zurück liegen, und auch, dass nur er das Geld verdient, was die kleine Familie zur Verfügung hat. Ich will ihm nicht in Schutz nehmen, ich hätte halt nur gern eine objektive Einschätzung.

1 „Gefällt mir“

In Deutschland werden bei Gerichtsverhandlungen nicht nur ein, zwei Fakten betrachtet, sondern möglichst viele Umstände des ganz konkrete Falls.

Ich kann mir vorstellen, dass ein Verkehrsrichter sich ansehen würde, warum die Person keinen gültigen Führerschein besitzt (nie gemacht? Entzogen? Abgelaufen?). Daraus ergäbe sich der Vorsatz. Des weiteren würde er sicher den Grund der Fahrt zu ermitteln versuchen (hat die Person ein Kind, dem Erstickungstod nahe, ins Krankenhaus gefahren oder ist die Person nur einkaufen gefahren). Und ich kann mir auch vorstellen, dass es Ermittlungen zur Person gibt: ar diese Fahrt die erste seit 2019 oder liegt eine Renitenz vor und Zeugen sagen aus, dass die Person regelmäßig ein Fahrzeug führt.

Ich stand vor Jahrzehnten mal vor einem Verkehrsrichter, den genau dieses Argument zum Herausreden negativ aufgestoßen wäre. Denn es klingt danach, als würde die Person für sich Sonderrechte geltend machen, weil sie Alleinversorger ist. Diese Sonderrechte bestehen im Verkehrsrecht aber nicht. Ganz im Gegenteil - hier hätte dieser Verkehrsrichter eine Sonderpflicht der Person gesehen: wenn sie weiß, dass andere Personen von ihr finanziell abhängig sind, sollte sie ganz besonders besonnen durchs Leben gehen.

Ganz davon abgesehen, dass die Tochter der Person volljährig ist, hier also kein Erziehungsberechtigter ausfällt, sondern „nur“ ein Versorger.

All diese Informationen und das Auftreten vor dem Verkehrsrichter werden in die Entscheidung einfließen und das Urteil bestimmen.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

diese Zahl

sagt genau gar nichts aus über die Wertigkeit der Strafe. Maßgeblich ist vielmehr die Berechnungsgrundlage, also die Zahl der Tagessätze. Davon hängt auch ab, ob der Verurteilte als vorbestraft gilt, was bei einer Wiederholung ebenfalls relevant ist.

&tschüß

Wolfgang

Haftstrafe ist zu unterscheiden zwischen Haftstrafe auf Bewährung und tatsächlich abzusitzender Haftstrafe. Bei FoFE ohne Hinzutreten weiterer gravierender Umstände wie Verursachung eines schweren Unfalls, Gefährdung Dritter, … ist grundsätzlich nicht sofort mit einer tatsächlich anzutretenden Freiheitsstrafe zu rechnen. Allerdings ist angesichts der Beharrlichkeit des Verstoßes mit zwei Vortaten (und da ziehen wir uns jetzt mal nicht die Hose mit der Kneifzange an, dass zwischen 2019 und dem jetzt aufgefallenen Geschwindigkeitsverstoß nie ein Kfz bewegt wurde), trotz des zwischenzeitlichen zeitlichen Ablaufs mit einer deutlichen Strafverschärfung zu rechnen.

Die Höhe der letzten Geldstrafe an sich sagt nichts aus, hier wäre die Zahl der Tagessätze interessant, aber da maximal 180 bzw. 360 Tagessätze verhängt werden können (je nach konkretem Delikt im Rahmen des § 21 StVG), dürfte hier vermutlich noch genug Luft sein, um es wieder auf eine Geldstrafe hinauslaufen zu lassen. Sollte es doch auf eine Haftstrafe zur Bewährung hinauslaufen, muss einem klar sein, dass die Chancen auf eine 2. Bewährung äußerst mäßig sind. D.h. gerade wenn in der Bewährungszeit ein 2. einschlägiges Delikt dazukommt, wird es wirklich sehr eng!

4 „Gefällt mir“

Vielen Dank Piere für Deine ausführliche Antwort - der Kollege hat uns nur mitgeteilt, dass wir ein Ersatz für ihm suchen sollen, weil er aus den hier genannten Gründen eingesperrt wird. Er gibt alles zu - er ist vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis gefahren, es war kein Notfall, man soll ihm also einsperren. Deswegen unsere Diskussionen, weil wir ihm nicht verlieren wollen, er ist ein sehr guter Mitarbeiter.

Ich glaube, es waren 40 Tagessätze.

Ein andere Kollege hat bei jemand nachgefragt, der ein Anwalt kennt….Blablabla…Ihr kennt das, der Volksmund halt…Und der meinte, es wird Haftstrafe auf Bewährung - das entspricht ca. auch Deiner Meinung. Also vielen Dank für das mitteilen.

Hallo,

entscheidend dürfte in diesem Fall sein, ob die Strafe so hoch ausfällt, daß der betreffende als „vorbestraft“ gilt.
Das ist der Fall bei

  • Haftstrafe ab 3 Monaten (egal ob zur Bewährung oder Vollstreckung)
  • Geldstrafe ab 90 Tagessätze (unabhängig von der Höhe des Tagessatzes bzw. der Gesamthöhe). Dann steht auch eine durchaus mehrere Jahre dauernde Führerscheinsperre im Raum.

Ab dem Überschreiten dieser Grenze wird es dann u: U. beim nächsten Verstoss äußerst unangenehm - erst recht dann, wenn es eine Bewährung gibt und der nächste Verstoss innerhalb der Bewährungszeit erfolgt. Spätestens dann spielt auch die sog. „Rückfallgefahr“ eine erhebliche Rolle.

Vielleicht wäre diesem Herrn auch psychotherapeutische Hilfe anzuraten, wenn er sich so gar nicht an allgemeine Regeln halten will.

&tschüß
Wolfgang

4 „Gefällt mir“

Bei bereits mehrfach einschlägig begangener Tat nun zudem auch noch mit Vorsatz wird das kommende Urteil nun durchaus auf eine “Haftstrafe zur Bewährung” hinaus laufen können. Damit müßte die Person diese Haftstrafe zwar nicht direkt antreten, aber sie dürfte sich danach wirklich strafrechtlich nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Vermutlich wird die Person dazu dann noch zusätzlich eine Fahrerlaubnissperre von bis zu 5 Jahren aufgebrummt bekommen, und eventuell als Bewährungsauflage noch oben drauf zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Aufarbeitung des Verhaltens verpflichtet werden können.

Käme die Person solchen Bewährungsauflagen binnen einer gerichtlich festgesetzten Frist nicht nach, könnte solch ein Versäumnis dann auch in einer Aufforderung zum Antritt einer zur Bewährung ausgesprochenen Haftstrafe führen.

1 „Gefällt mir“

Vielen Dank für Deine Einschätzung, hört sich realistisch an, dann hoffen wir jetzt, dass er diese Chance doch noch bekommt.

Gerne geschehen. Eventuell könnte er aber auch dieses Mal wieder mit einer Geldstrafe davon kommen. Es hängt in diesem Fall davon ab, ob die letzte Tat aus 2019 bereits aus dem BZR getilgt wurde, oder nicht. Im FAER dürften beide Vorfälle aber noch sichtbar sein.

Wie bereits gesagt, seine letzte Strafe war Geldstrafe 40 Tagessätze a 50 €, davor waren es 20 Tagessätze.

Im BZR bleiben Eintragungen für gerichtliche Verurteilungen zu Geldstrafen oder Strafbefehlen < 60 Tagessätzen fünf Jahre lang + 1 Jahr Überliegefrist ab Rechtskraft des betreffenden Urteils gespeichert, bzw kenntlich. Im FAER können gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Verwaltungsakte im Bezug auf die hinterfragte Thematik u.U. sogar noch länger erhalten bleiben.

Hier gibt es je nach Sachlage dann ggf. noch zusätzlich eine bis zu 5 Jahre andauernde Hemmung des Fristanlaufes für eine Tilgung der Einträge. Und genau dort liegt nun der Knackpunkt zur Frage, ob ihm die Tat aus 2019 zum jetzigen Zeitpunkt einer Verhandlung noch als Wiederholungstat vorgeworfen könnte, oder halt nicht mehr.

Am besten wäre für ihn an dieser Stelle, sich nun über einen Anwalt im Zuge einer Rechtsberatung diesbezüglich Einsicht ins BZR und das FAER mit der Frage einer noch möglichen Vorwerfbarkeit zu verschaffen.

Im für ihn ungünstigsten Fall könnte er sonst halt nun tatsächlich wegen WH-Tat die eingangs von mir bereits erwähnte Bewährungsstrafe bekommen. Ich bin insgesamt aber durchaus zuversichtlich, dass Ihr Euren Mitarbeiter behalten können werdet, und das Kind auch nicht längere Zeit auf seinen Vater verzichten müssen dürfte.

Ist 19 und studiert.

Ein klein bisschen OffTopic

Ich finde toll, dass jemand solche Kollegen hat, die sich so einsetzen. Ein wenig Arsch auf Grundeis, in der Annahme einer drohenden Haftstrafe, tut jemanden im Zweifel gut, der derart Wiederholungstäter ist. Zumal das ja nur die sichtbare Spitze st und man annehmen kann, dass da zwischen drin auch gefahren wurde.

Was Ihr als Kollegen aber auch beeinflussen könnt, wie Ihr darüber redet. Das Bild vom Alleinerziehenden Vater eines Kindes ist Vergangenheit. Die Tochter ist volljährig und studiert. Das geht vielen so, dass sie dieses Großwerden ein Stückweit verpassen, wenn sie nur indirekt von den Kindern etwas mitbekommen.

Schlimm genug, dass er das Risiko mehrfach eingegangen ist, als er noch alleinerziehend war! Je nachdem, wie gut das Verhältnis ist, könnte man auf die Idee kommen, den Rat zu geben, auch mal externe Hilfe in Anspruch zu nehmen, was dahinter steckt, dass jemand sich so notorisch kriminell verhält. Und genau das ist es. Kriminell.

Die Art, wie du hier schreibst, erinnert ein wenig an Angehörige von Suchtkranken, im Volksmund Co-Abhängige bezeichnet (ein fachlich nicht korrekter Begriff, aber das führt hier zu weit. Ich benutze ihn nur, weil viele sich darunter etwas vorstellen können)

Das Relativieren, Verharmlosen, Entschuldigen, das Kreieren eines Opferszenarios….weg damit! Damit helft Ihr ihm nicht, im Gegenteil. Sinnvoller ist, ihm zu signalisieren, sass man ihn als Kollegen schätzt, aber…Lass den Scheiß.

2 „Gefällt mir“