Hallo lieber Experte,
ich hätte eine Frage zum Thema Haftung und würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen: Haftung
Schlemmer hat sich mit seiner Freundin Frieda zum Urlaub in ein einsames Hotel in den Bergen zurückgezogen. Nach dem köstlichen Essen spricht Frieda ausgiebig dem schweren Rotwein zu und beschäfigt Einrichtungsgegenstände des Zimmers.
Nun steht folgendes in der Lösung:
Haftung des Schlemmer ergibt sich aus Vertrag (Mietvertrag über Hotelzimmer; Haftung für Frieda aus Delikt)
In letzterem Fall hat zwar Frieda gehandelt und das Hoteleigentum beschäfigt, jedoch hätte Schlemmer als „Aufsichtspflichtiger“ dies verhindern müssen. Schlemmer haftet also jedenfalls neben der „Täterin“
Und jetzt meine Frage:
Wenn Schlemmer sowieso aus Vertrag haftet ohne Entlastungsmöglichkeit, warum muss dann noch die Aufsichtsplficht geprüft werden?
Für eine Rückmeldung wäre ich euch wirklich sehr dankbar.
PS: Ich habe nächste Woche genau zu diesem Thema eine Klausur und wäre über eine kurze Rückmeldung sehr sehr sehr dankbar.
Liebe Grüße
Marinna
Prüfung, da Sie wahrscheinlich ein „Gutachten“ erstellen sollen. Und da muss ALLES geprüft werden.
Die Sache mit der Haftung als „Aufsichtspflichtiger“ ist mir allerdings nicht einleuchtend … (Freundin ist doch kein Baby!)
Hallo Jörn,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.
Gutachtenstil kann angewandt werden in der Prüfung.
Ja ich muss alles prüfen aber warum muss ich die Aufsichtsplicht prüfen bzw. steht als Antwort da „Schmeller haftet also jedenfalls neben der Täterin“ wenn ich sowieso schon weiß das Haftung aus Vertrag ohne Entlastungsmöglichkeit besteht?
Soll ich vielleicht mal die komplette Aufgabe auschreiben, damit du verstehst was ich meine??
Für deine Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Aufsichtspflicht ist § 832 BGB
Vielen Dank
Marina
sofern Sie sich noch an der Uni befinden, MUSS der Gutachtenstil angewandt werden - und dann auch wirklich ALLES prüfen. Ist nun mal so!
Ihr Lösung scheint etwas Blödsinn zu enthalten. „Täter“ gibt es im Zivilrecht nicht.
Hallo,
vielen Dank nochmals für Ihre Rückmeldung.
Ich bin an einem Berufsbildungswerk. Werde aber zur Sicherheit wie von Ihnen genannt den Gutachtenstil anwenden.
Folgend nun die komplette Aufgabe:
Schlemmer hat sich mit seiner Freundin Frieda zum Urlaub in ein einsames Hotel in den Bergen zurückgezogen. Nach dem köstlichen Essen spricht Frieda ausgiebig dem schweren Rotwein zu und beschäfigt Einrichtungsgegenstände des Zimmers.
Nun steht folgendes in der Lösung:
Haftung des Schlemmer ergibt sich aus Vertrag (Mietvertrag über Hotelzimmer; Haftung für Frieda aus Delikt)
In letzterem Fall hat zwar Frieda gehandelt und das Hoteleigentum beschäfigt, jedoch hätte Schlemmer als „Aufsichtspflichtiger“ dies verhindern müssen. Schlemmer haftet also jedenfalls neben der „Täterin“
Und jetzt meine Frage:
Wenn Schlemmer sowieso aus Vertrag haftet ohne Entlastungsmöglichkeit, warum muss dann noch die Aufsichtsplficht geprüft werden?
„Täterin“ steht in „“ und steht für Frieda.
Vielen Dank nochmals für eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Marina