Hallo
Ist es üblich, dass Jugendliche, bei einem Gaststättenbesuch den Rucksack abgeben müssen, wenn sie Getränke darin haben? Ist dann der Inhaber verantwortlich, wenn der Rucksack abhanden kommt. Die Sichtkontrolle durch die Jugendlichen war nicht mehr gegeben.
Danke im Voraus Dagmar
Hi,
Ist es üblich, dass Jugendliche, bei einem Gaststättenbesuch
den Rucksack abgeben müssen, wenn sie Getränke darin haben?
nicht üblich aber denkbar. Erst recht, wenn es ein Grüppchen war, das sich mit klimpernden Rücksäcken in die hinterste Ecke verzieht. Das Abgeben der Rücksäcke kann darüber hinaus nicht vorgeschrieben werden. Wohl aber kann man seine Gäste vor die Alternative stellen, daß sie ohne Ruckssäcke reinkommen oder mit Rucksäcken rausgehen können.
Ist dann der Inhaber verantwortlich, wenn der Rucksack
abhanden kommt.
Von mir ein klares ja.
Gruß,
Christian
Hi,
Ist es üblich, dass Jugendliche, bei einem Gaststättenbesuch
den Rucksack abgeben müssen, wenn sie Getränke darin haben?
nicht üblich aber denkbar. Erst recht, wenn es ein Grüppchen
war, das sich mit klimpernden Rücksäcken in die hinterste Ecke
verzieht. Das Abgeben der Rücksäcke kann darüber hinaus nicht
vorgeschrieben werden. Wohl aber kann man seine Gäste vor die
Alternative stellen, daß sie ohne Ruckssäcke reinkommen oder
mit Rucksäcken rausgehen können.
Ist dann der Inhaber verantwortlich, wenn der Rucksack
abhanden kommt.
Von mir ein klares ja.
Wo haben wir nur diese Träumerische Sicherheit her ?
Kein klares Ja sondern Jein.
Jakob
Gruß,
Christian
Wo haben wir nur diese Träumerische Sicherheit her ?
http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
Und vor dem nächsten Gemotze bitte gründlich lesen und mit der Ausgangssituation hier vergleichen.
C.
Hallo,
Wenn es sich bei der Gaststätte um ein Festzelt handelt, die Rucksäcke anfangs sichtbar im Bereich der Türsteher aufbewahrt werden, sie dann aber wegen Hineinregnen ins Zelt umgelagert werden, in einen weniger sicheren Bereich.
Bei der Abgabe der Rucksäcke durfte man annehmen, dass sie sicher verwahrt sind und hat die Entscheidung getroffen. Beim Umlagern wurde ohne Zustimmung gehandelt. Könnte eine solche Situation eine Rolle spielen.
Gruß Dagmar
Hi,
ob jugendlich oder nicht spielt keine Rolle.
Ich würde mir aber NIE und nimmer meine Tasche deswegen abnehmen lassen - die Türsteher haben kein Problem damit, wenn man ihnen die Flasche(n) in die Hand drückt - man darf sie bei Verlassen dann auch wieder abholen…
Gruss, Isabel
Hallo,
Wenn es sich bei der Gaststätte um ein Festzelt handelt, die
Rucksäcke anfangs sichtbar im Bereich der Türsteher aufbewahrt
werden, sie dann aber wegen Hineinregnen ins Zelt umgelagert
werden, in einen weniger sicheren Bereich.
Jein siehe unten
Bei der Abgabe der Rucksäcke durfte man annehmen, dass sie
sicher verwahrt sind und hat die Entscheidung getroffen. Beim
Umlagern wurde ohne Zustimmung gehandelt. Könnte eine solche
Situation eine Rolle spielen.
Jein siehe unten
Gruß Dagmar
Hallo
Ist es üblich, dass Jugendliche, bei einem Gaststättenbesuch den Rucksack abgeben müssen, wenn sie Getränke darin haben? Ist dann der Inhaber verantwortlich, wenn der Rucksack abhanden kommt. Die Sichtkontrolle durch die Jugendlichen war nicht mehr gegeben.
Danke im Voraus Dagmar
Die eindeutige Antwort Ja von EXC auf dieses Posting ist schlicht falsch.
Richtig ist vielmehr, daß es auf die genaue Handlungsweise des Besuchers ankommt.
Wie erfolgte diese in Obhutgabe Aufbewahrung umsonst oder gegen Kasse.
Bekommt man eine Quittung Garderobenmarke wäre die Sache klar.
Die unqualifizierte Meinung von EXC lassen wir einfach mal beiseite.
Jakob
Aus: http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
Gastronomie: Gastwirt haftet nicht für verschwundenen Nerzmantel
Ein Gastwirt haftet selbst dann nicht für den Verlust des Nerzmantels eines Gastes, wenn der Mantel vom Ober in einen im Gastraum befindlichen Garderobenschrank gehängt worden ist.
Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem aktuellen Urteil und wies dabei auf die gefestigte Rechtsprechung hin, nach der grundsätzlich dem Gast das Risiko für mitgebrachte und abhanden gekommene Garderobenstücke auferlegt wird. Nur ausnahmsweise könne eine Haftung des Gastwirts angenommen werden.
Wo haben wir nur diese Träumerische Sicherheit her ?
http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
Da steht doch nur das du mit deinem eindeutigen JAAAA Blödsinn geschrieben hast.
http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
Da steht haftet nicht.
Wieder einmal schreibt EXC Quatsch.
Von mir ein klares ja.
Gruß,
Christian
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…
Hintergrundwissen NULL
Jakob
Und vor dem nächsten Gemotze bitte gründlich lesen und mit der
Ausgangssituation hier vergleichen.
C.
Verwahrung von Garderobe durch Gastwirt
Wo haben wir nur diese Träumerische Sicherheit her ?
http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
Da steht doch nur das du mit deinem eindeutigen JAAAA
Blödsinn geschrieben hast.
Und ich bat extra darum, daß Du den Text richtig liest. Also wieder mal für Begriffsstutzige: Es wird angenommen, daß es sogar unter bestimmten Umständen eine stillschweigende Übernahme der Verwahrung geben kann. Im konkreten Fall ist die Übernahme nicht stillschweigend, sondern geschieht ganz explizit. Wenn der Wirt die Leute nur nach Abgabe der Taschen ins Lokal lassen will, ist offensichtlich, daß er die Sachen verwahrt und verwahren will.
Jetzt verstanden? (*)
C.
(*) Wobei mir die Antwort jetzt schon klar ist.
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Verwahrungsvertrag
Hallo,
Wenn es sich bei der Gaststätte um ein Festzelt handelt, die
Rucksäcke anfangs sichtbar im Bereich der Türsteher aufbewahrt
werden, sie dann aber wegen Hineinregnen ins Zelt umgelagert
werden, in einen weniger sicheren Bereich.
die Frage ist regelmäßig, ob ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist. Dies wird in den meisten Fällen verneint wie auch in dem von mir verlinkten Urteil. Der Gast ist nicht gezwungen, die Garderobe abzugeben, könnte sie also fein selbst im Auge behalten, indem er sie beispielsweise über einen Stuhl legt.
Unter gewissen Umständen konstruiert man eine stillschweigende Verwahrung wie auch in dem Fall geschildert.
Im konkreten Fall geht es aber nicht um eine stillschweigende Verwahrung sondern um eine offensichtliche. Der Wirt läßt die Leute mit Taschen nicht rein, nimmt sie ihnen also absichtlich, gewollt und offensiv ab. Damit hat er auch dafür zu sorgen, daß dies Sachen sicher untergebracht sind - und zwar völlig unabhängig davon, ob die Sachen noch für die Gäste einsehbar sind oder nicht. Hier kommt darüber hinaus hinzu, daß die Taschen zunächst im Bereich des Türstehers untergebracht wurden, die Gäste also bei ihrer Entscheidung „Taschen abgeben oder nicht“ davon ausgehen mußten, daß die Taschen auch aktiv bewacht werden.
Ausnahme: Wenn nicht das Personal die Sachen vor dem Regen in Sicherheit gebracht hat, sondern die Gäste selber. In dem Fall haben sie sozusagen aus eigenem Interesse die Sachen aus dem unmittelbaren Bereich des Türstehers entfernt und tragen dafür auch die Verantwortung. Das scheint aber in Deinem Fall nicht der Fall gewesen zu sein:
Bei der Abgabe der Rucksäcke durfte man annehmen, dass sie
sicher verwahrt sind und hat die Entscheidung getroffen. Beim
Umlagern wurde ohne Zustimmung gehandelt.
Insofern bleibt es bei einem klaren „ja“.
Gruß,
Christian
@EXC
Nee diesmal nur nur ne Frage
Welche gesetzliche Grundlage gibt es denn dafür, daß der Wirt die Sachen verwahrt und haften muss wenn er dies fehlerhaft tut, ich hoffe nicht, daß Du Dich auf 242 berufst.
Bitte keine Posting von anderen
Jakob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
uuuund was halten wir hiervon
BGB § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Deshalb ist es die Ausnahme wenn der Wirt haftet.
Erst wenn´s kostet, ist der Gast auf der sicheren Seite, dann darf er vermuten die Dienstleistung taugt was.
Ansonsten kennt der Gast die Gefahrenlage wenn er sein Gepäck
Bespielsweise im Flur unbewacht ablegt. Auch darf er nicht vermuten Dritte würden die Bewachung vornehmen Stichwort im Sichtbereich der Türsteher.
Fühlt sich als Punktsieger
Jakob
Jakob
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
@EXC §690 BGB den kannte ich eine Mausefalle f D
BGB § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Deshalb gab´s in deinem Beispiel
http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
auch keinen neuen Nerz sondern eine lange Nase
Die würdest Du auch in dieser Sache bekommen.
Dein klares Ja ist gelinde gesagt Falsch. Dem Fragesteller wird angeraten zu verzichten.
Ein guter Kaufmann wirft schlechem Geld kein Gutes hinterher.
Ich habe nichts gegen Verlierer wenn Sie nur nicht so hartnäckig Ihre Ratschläge verteilen würden.
Jakob
uuuund was halten wir hiervon
BGB § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung
"Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. "
Und die eigenen Klamotten stellt der Verwahrer unbewacht auf die Straße?
Deshalb ist es die Ausnahme wenn der Wirt haftet.
Erst wenn´s kostet, ist der Gast auf der sicheren Seite,
Leider nichts verstanden, aber ich mich nicht schon wieder wiederholen, lesen mußt Du schon selber.
Fühlt sich als Punktsieger
Du hast den Sinn der Veranstaltung offensichtlich nicht verstanden. Es geht nicht darum, recht oder das letzte Wort zu behalten, sondern darum, die richtige Antwort zu geben. Aber jetzt erkenne ich wenigstens, warum Du Dich hier zeitweise aufführst, als wenn Du völlig von Sinnen wärst.
Das letzte Wort darfst Du daher gerne haben. Ich will Dir ja nicht den Feiertag versauen.
C.
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Deshalb gab´s in deinem Beispiel
http://www.haussmann-und-partner.de/newsletter/Recht…
auch keinen neuen Nerz sondern eine lange Nase
Die würdest Du auch in dieser Sache bekommen.
Aber Du kannst Dich schon noch an den konkreten Fall erinnern, oder?
Ich habe nichts gegen Verlierer wenn Sie nur nicht so
hartnäckig Ihre Ratschläge verteilen würden.
Ich lach mich schlapp; das sagt genau der richtige.
C.
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Äh Jakob…
Da muss man sich schon wundern, dass du § 670 BGB kennst und dann noch exc nach der Haftungsgrundlage fragst… Denn wenn eine Haftung ausgeschlossen wäre, würde es ja nicht des § 670 BGB bedürfen…
Im Übrigen befreit § 670 ja im Maximalfall von der einfachen, aber niemals von der groben Fahrlässigkeit: § 277 BGB. Und wenn du sagst, dass wegen § 670 Gastwirte in der Regel nicht haften müssen, dann sagst du damit ja aus, dass die meisten sehr unsorgfältig mit ihren eigenen Sachen umgehen. Denn wenn sie sorgfältig sind, hat § 670 BGB ja gar keine Auswirkungen auf ihre Haftung.
Manchmal bekommt man den Eindruck, du verstehst nicht, was du schreibst.
Levay
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