Haftung Abwasser Verstopfung

In einem Miethaus mit mehreren Parteien ist innerhalb kurzer Zeit da dritte Mal die Abwasserleitung verstopft. Da die im EG gelegene Gaststätte einen eigenen Strang hat und erst im Keller in das allgemeine Fallrohr eingespeist wird, kann man ganz klar feststellen, daß die Verstopfung in dem Bereich der Gaststätte (Gäste-WC) ist. Auch der Inhalt (Binden, OBs, Papier-Handtücher) lässt darauf schliessen.
Nach einem gewissen Zeitraum drückt es das Abwasser dann nach oben in die Küche der Gaststätte und in Teile des Kellers.

Wer ist in so einem Fall für den Schaden (Beseitigung der Verstopfung) haftbar ? Eigentlich könnte man ja meinen, der Pächter der Gaststätte, da ja die Verstopfung eindeutig in seinem Bereich liegt. Dessen Versicherung jedoch lehnt eine Regulierung ab, da der Pächter selbst ja keinen Fehler gemacht habe, sondern evtl. ein Gast, wofür der Pächter ja nichts könne.

Ein Konstruktionsfehler bzw. ein Fehler in den Abwasserrohren wird übrigens ausgeschlossen, die Rohre sind definitiv durch Unmengen Unrat verstopft.

Danke für Hilfe oder Anregungen.
Grüße Pat

Moin,
für einen Schaden haftet immer der Verursacher. Ist dieser nicht feststellbar, bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen.
Es könnte allerdings möglich sein, dass mietvertraglich das Haftungsrisiko auf den Mieter übertragen wurde.

vnA

Ich dachte eigentlich, daß der Mieter auch für Schäden seiner Besucher oder Gäste haftet. Wenn man das Beispiel einer Windel in einem Mehrfamilienhaus nimmt, in dem nur eine Familie mit Kind lebt, dann könnte man ja auch hier niemanden haftbar machen. Es könnte ja auch der Opa oder die Oma zu Besuch das Kind gewickelt haben und die Windel in das WC geworfen haben, so daß ein Verursacher nie feststellbar wäre.