Haftung als Chatbetreiber

Hallo zusammen

Gestern bekam ich eine Email von einem aufgebrachten Vater, dessen Tochter in dem auf meiner Homepage eingerichteten Chat wohl übelst angemacht worden ist (Screenshot war dabei). Er wies mich darauf hin das ich dafür zu sorgen hätte das die Teilnehmer im Chat nicht sexuell belästigt würden bzw. das niemand dort rechtsradikale Sprüche losliesse, zumal sich dort auch Personen unter 18 Jahre aufhalten würden. Wenn derartiges in Zukunft nicht unterbleibt, würde er weitere Schritte gegen die Seite einleiten.
Nun ist es so, das der Chat auf meiner HP (rein privat betriebene Seiten über mein Hobby) von einem freien Anbieter (Chat4free) zur Verfügung gestellt wird sodaß ich keinerlei Einflußmöglichkeiten habe die Chatter irgendwie zu registieren bzw. eine Passwortpflicht oder ähnliches einzuführen. Ich hab ja nicht mal Zugriff auf ein Logfile des Chats. Und 24-Stundenaufsicht kann ich dort auch kaum führen - und selbst wenn ich es könnte… es gäbe keine Möglichkeit einen derartigen Spinner zu entfernen/rauszuwerfen.
Daher meine Frage - in wieweit kann ich eigentlich haftbar gemacht werden, wenn irgendwelche Spinner meinen sich im Chat austoben zu müssen (was interessanterweise immer nur in Ferien auftritt…).
Ich habe inzwischen die Eingangseite dahingehend geändert, das ich den Chattern eine Möglichkeit zeige, wie sie solche Störenfriede ignorieren können (es gibt eine Ignore-Funktion, mit der ein Chatter alle Beiträge einer unerwünschten Person ausblenden kann). Mehr liegt leider nicht in meiner Macht - außer den Chat zu schließen. Aber das fände ich sehr schade…

etwas ratlose Grüße
Frank K.

Trotz Alzheimer, BSE und MKS wußte ich, daß ich irgendwann mal was gelesen habe. Nachfolgend das, was mir über das Wochenende durch den Kopf geisterte:

die url zu dieser Entscheidung: http://www.jurpc.de - Im Archiv im Jahr 2000 zu finden. Kurzum, Du mußt dafür sorgen, daß jeder „falsche“ Chat schleunigst rausfliegt, sonst gibt es Ärger. Egal, wie! Zu den Details erkundigst Dich bitte bei einem Anwalt, denn wir dürfen hier keine detailliere Rechtsberatung geben.

OLG Köln
Beschluss vom 25.08.2000
19 U 2/00
Virtuelles Hausrecht beim Chat
JurPC Web-Dok. 238/2000, Abs. 1 - 4

Leitsatz (der Redaktion)

Dem Betreiber eines allgemein zugänglichen Internet-Chats steht grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zu.

Gründe

Nachdem die Parteien nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verfügungsbeklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, hat der Senat gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Diese waren, wie erkannt, gegeneinander aufzuheben, da nach Ansicht des Senats im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen der Parteien der Ausgang des Rechtsstreits völlig offen war. JurPC Web-Dok.
238/2000, Abs. 1

Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Ansicht, daß dem Verfügungskläger grundsätzlich ein „virtuelles Hausrecht“ zusteht. Ab welcher Intensität einer Störung eines allgemein zugänglichen Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen und verbindlich formulierte Nutzungsbedingungen von diesem „Hausrecht“ Gebrauch gemacht werden darf, bedarf im Rahmen der nur summarischen Prüfung der Rechtslage bei der Entscheidung gemäß § 91 a ZPO keiner abschließenden Entscheidung (vgl. Musielak/Wolst, ZPO, § 91 a Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 26 a jew. m. Rspr.-Nachw.). Der Verfügungskläger hat zwar in der Berufungsinstanz und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat substantiierter als in erster Instanz zu den - vom Verfügungsbeklagten weiterhin bestrittenen - Störungen innerhalb des Party-Chats vorgetragen, die bis hin zu Beleidigungen gegangen sein sollen, und Beleidigungen anderer Chat-Teilnehmer muß der Verfügungskläger durchaus unterbinden können. Er hat seine Darstellung jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Allerdings hält es der Senat für nicht ausgeschlossen, daß er den Nachweis bei Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Vernehmung präsenter Zeugen hätte führen können. Deren Vernehmung kam zwar nicht mehr in Betracht. Die Existenz dieser Beweismittel rechtfertigt jedoch die Entscheidung, den Ausgang des Verfahrens als offen zu werten und dementsprechend die Kosten zu verteilen. Abs. 2

Auf Antrag des Verfügungsklägers war gemäß § 269 Abs. 3 ZPO analog das landgerichtliche Urteil für wirkungslos zu erklären. Abs. 3

Streitwert:
a) bis 23.06.2000: bis 25.000,00 DM
b) danach: Wert der Kosten des Rechtsstreits.

JurPC Web-Dok.
238/2000, Abs. 4

[online seit: 11.12.2000]

Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.

Hallo Klaus

Vielen Dank schon mal für den Artikel. Wenn ich das Amtsdeutsch aber richtig verstehe, heißt es doch dort, das ich berechtigt bin entsprechend auffällige Chatter zu ‚entfernen‘. Meine Frage geht allerdings mehr in die Richtung ob ich auch dazu verpflichtet bin. Denn das würde ja eine 24-Stunden-Überwachung eines Chatraumes erfordern. Desweiteren hätte ich halt auch das Problem, das mir der Chat gar nicht die Möglichkeit des ‚Entfernens‘ gibt. Es besteht dort lediglich die Möglichkeit, als Chatter andere Chatter zu ignorieren, d.h. mir würden die Beiträge des Ignorierten nicht mehr gezeigt werden. Dies muß aber jeder Chatter für sich entscheiden ob er jemanden ignoriert.
Daher noch mal meine Frage - bin ich haftbar für das Verhalten, das manche Chatter anderen gegenüber zeigen? Ist ja im Prinzip ähnlich wie hier im Forum - sind da die Betreiber haftbar für die Beiträge der User?

Grüßle
Frank K.

Daher noch mal meine Frage - bin ich haftbar für das
Verhalten, das manche Chatter anderen gegenüber zeigen? Ist ja
im Prinzip ähnlich wie hier im Forum - sind da die Betreiber
haftbar für die Beiträge der User?

Das würde mich auch intressieren. Der Unterschied zu deinem Chat können hier ja die MOD’s ja einen Artikel löschen oder uns aus dem Chat schmeissen.

Gruss Haegar CH

das Urteil ist eindeutig. Der Chatbetreiber haftet mit Kopf und Kragen für den Krampf, den andere verzapfen. Im Urteil ging es darum, daß sich ein Chatter gegen der Rauswurf wehrte, weil der Aufpasser ihn rausschmiß. Also umgekehrt gedacht, Du mußt dafür sorgen, daß die Quatschköpfe keinen Mist verzapfen, sonst bist Du dran. Einen 24 Stundendienst verlangt niemand, aber eine regelmäßige Kontrolle, zur Not auch mehrmals täglich, kann man verlangen. Besonders, wenn - ich schreibe es so deutlich - solche Deppen sich nicht beherrschen können.

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