Haftung als Mieter beim Winterdienst

Hallo an Alle!

kurz zum Hintergrund: Ein Vermieter kann ja die Verpflichtung des Winterdienstes auf seine Mieter abwälzen. Anscheinend gibt es noch nicht mal eine Regelung, dass die Erdgeschossmieter dazu rangezogen werden müssen.
Nun zur Frage:
Eine Wohnung wird von einer Immobiliengesellschaft vermietet, die grundsätzlich im Mietvertrag festlegt, dass die Erdgeschossmieter für den Winterdienst verantwortlich sind.
Wenn bei einem bestimmten Objekt jedoch die Gartenfirma die den Ziergarten pflegt auch angibt den WInterdienst mit zu machen, ist die Frage, inwieweit man als Mieter haftbar gemacht werden kann, falls im schlimmsten Fall ein Personenschaden eintritt.

Kann man sich generell durch eine Haftpflichtversicherung gegen solch einen Schadensfall versichern?

Danke schonmal für Eure Antworten!!!

Viele Grüße

Ein Mieter kann zwar mietvertraglich zum Winterdienst verpflichtet werden, wenn auch wie in diem Beispiel fraglich ist, ob dies nur für die Erdgeschossmieter möglich ist), er kann aber NIEMALS für Schäden aus mangelhaften Winterdienst haftbar gemacht werden, die Haftung verbleibt immer beim Hauseigentümer. Ausnahme ist, wenn der Vermieter einen Winterdienst beauftragt und dieser gegenüber der Gemeinde freiwillig die Haftung des Eigentümers übernimmt, für einen Mieter ist das aber niemals möglich…

Ein Mieter kann zwar mietvertraglich zum Winterdienst
verpflichtet werden, wenn auch wie in diem Beispiel fraglich
ist, ob dies nur für die Erdgeschossmieter möglich ist), er
kann aber NIEMALS für Schäden aus mangelhaften Winterdienst
haftbar gemacht werden, die Haftung verbleibt immer beim
Hauseigentümer.

Das sehen einige Gerichte anders. Ist der Vermieter seiner Prüfpflicht nachgekommen ob der Mieter die Gehwege ordnungsgemäß räumt, so kann der Mieter doch schdensersatzpflichtig werden wenn dieser es dann mal unterlässt der vertraglichen Verpflichtung nachzukommen.

Gruß

Joschi

Gerichte sehen sehr oft sehr vieles anders. Insbesondere Amtsrichter und manchmal auch Richter am Landgericht sind gerne Kleinkönige in ihrem Reich jenseits aller Gesetze. Ich bezweifle in solchen Fällen aber regelmäßig, ob derartige Einzelurteile eine Berufungsinstanz überstehen würden…

Hallo XtraDry,

auch wenn ich deine Beiträge hier durchaus als Bereicherung ansehe, so mochte ich folgendes loswerden:

Gerichte sehen sehr oft sehr vieles anders.

Auch User sehen oft hier sehr vieles anders als Gerichte. Solange ich keine gegenteilige Urteile zum Sachverhalt zu lesen bekomme, halte ich mich an das Greifbare.
Btw selbst der DMB empfiehlt eine Absicherung der Mieter gegen Schadensersatzforderungen mittels einer Haftpflichtversicherung. Warum wohl? Wegen gesetzesverachtenden Richtern? Deine Annahme finde ich an dieser Stelle absurd.

Gruß

Joschi

4 „Gefällt mir“

Das Einhalten der Prüfpflicht muss der Vermieter aber nachweisen, was in der Praxis schwer bis unmöglich ist. So wie der Mieter bei anhaltendem Schneefall mindestens dreimal täglich schippen muss, müsste der Vermieter dementsprechend zunächst auch dreimal täglich prüfen, ob dieser das auch tut bzw. getan hat. Erst bei nachgewiesener Zuverlässigkeit des Mieters könnte er dies reduzieren, wobei er für all das noch immer in der Beweispflicht bleibt, um eine Haftung tatsächlich auf den Mieter zu übertragen…

BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 6. November 1956, Az: VI ZR 71/56

Dazu auch das OLG Dresden (OLG Dresden 7. Zivilsenat, Beschluß vom 20. Juni 1996, Az: 7 U 905/96):

„Die Haftung des Mieters ist jedenfalls zweifelhaft, da vorliegend der Vermieter den Winterdienst durch eine Hausordnung auf die Mietparteien abgewälzt hat. Zunächst ist eine einseitige Veränderung der Hausordnung durch den Vermieter nur dann möglich, wenn sie vertraglich vorbehalten ist (Schmid, Die Hausordnung in Mietshäusern, WM 1987, 71). Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen könnte, steht in Zweifel, ob die Auferlegung des Winterdienstes auf die Mieter durch eine Hausordnung nicht wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des AGBG ( seit 2002 § 307 BGB) unwirksam ist. Zwar liegen Entscheidungen vor, die eine Streupflichtübertragung in einer Hausordnung wirksam sein lassen (OLG Frankfurt NJW 1989, 41 (=WM 1988, 399)) und hierin insbesondere keinen Verstoß gegen §§ 3 und 9 AGBG sehen. Eine einheitliche Meinung hat sich zu dieser Frage jedoch noch nicht gebildet.“

Quelle: www.mietrechtslexikon.de

Wobei das genannte Urteil des OLG Frankfurt dabei noch nichts über eine Haftung des Mieters sagt. Das hat sich meiner Kenntnis nach bis heute nicht geändert…

In Summe kann man davon ausgehen, dass in der Praxis eine Haftung des Mieters ausgeschlossen werden kann…

Hallo,

Gerichte sehen sehr oft sehr vieles anders.

Naja, meistens sind es die Richter oder Richterinnen.

Auch User sehen oft hier sehr vieles anders als Gerichte.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Bevölkerung dürften der häufigste Grund für solche Gerichtsverfahren sein.

Solange ich keine gegenteilige Urteile zum Sachverhalt zu lesen bekomme, halte ich mich an das Greifbare.

Gibt es Urteile dazu, dass sich ein Geschädigter erfolgreich direkt an einen Mieter wenden konnte? Oder läuft das so, dass der Eigentümer sich hinterher beim Mieter das Geld wiederholen muss? Ist jetzt völlig aus dem Bauch heraus vermutet. Und so ohne Weiteres kann der Vermieter die Haftung nicht übertragen. Er muss dann auch überprüfen, ob die Mieter der Räumpflicht nachkommen. Ansonsten ist er wieder der Gelackmeierte. Ich denke mal, dass daraus für den Betrachter eine Vielzahl von unterschiedlich erscheinenden Urteilen resultieren.

Btw selbst der DMB empfiehlt eine Absicherung der Mieter gegen Schadensersatzforderungen mittels einer
Haftpflichtversicherung. Warum wohl? Wegen gesetzesverachtenden Richtern?

Was schreiben die dazu? Vielleicht empfehlen sie es auch deshalb, damit unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden können. Leute die im Winter auf die Fresse fallen, suchen immer erstmal die Schuld bei Anderen und klagen munter drauf los. Da wird dann eine Hapfpflichtversicherung gleich noch zu einer günstigen Rechtsschutzversicherung. Denn die wollen ja auch nicht zahlen. Ansonsten haben auch die Hauseigentümer in der Regel eine Gebäudehaftpflicht, die die Mieter ja über die Nebenkosten bezahlen.

Deine Annahme finde ich an dieser Stelle absurd.

Na jedenfalls wenn man unzulässig auf der Basis einzelner Fehlurteile verallgemeinern wollte.

Am Besten ist natürlich, wenn man sich als Mieter mal beim Vermieter/Verwalter erkundigt, wer nun den Winterdienst erledigt. Wenn der Vermieter eine Firma beauftragt hat, dann solte die doch auch die Haftung haben?

Grüße

Das Einhalten der Prüfpflicht muss der Vermieter aber
nachweisen, was in der Praxis schwer bis unmöglich ist. So wie
der Mieter bei anhaltendem Schneefall mindestens dreimal
täglich schippen muss, müsste der Vermieter dementsprechend
zunächst auch dreimal täglich prüfen, ob dieser das auch tut
bzw. getan hat. Erst bei nachgewiesener Zuverlässigkeit des
Mieters könnte er dies reduzieren, wobei er für all das noch
immer in der Beweispflicht bleibt, um eine Haftung tatsächlich
auf den Mieter zu übertragen…

BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 6. November 1956, Az: VI ZR
71/56

Also wenn ich es richtig gelesen hab, wird von der Seite mietrechtslexikon.de das Urteil wie folgt zitiert:

Bei Glatteisunfällen kann der Vermieter auch wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht haften. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erfüllung der Streupflicht den Mietern ohne Rücksicht auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit formularmäßig auferlegt wurde ( BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 6. November 1956, Az: VI ZR 71/56)

was im Umkehrschluß eine Haftung nicht ausschließt, eher sogar bejahrt.

Zum Nachweis folgender (durchaus realistisch) konstruierter Fall:

Vermieter gibt vor Gericht an, seine Überprüfungspflicht nachgekommen zu sein, indem er angibt von Zuhause aus auf dem Weg zur Arbeit regelmäßig an seinem Mietojekt vorbei gefahren zu sein und einen geräumten Gehweg vorgefunden, ja sogar den Mieter beim Schneeschaufeln gesehen zu haben.
Richter befragt den Mieter, ob er den Winterdienst lt. seiner vertraglichen Verpflichtung in der Regel nachgekommen ist, was der Mieter bejahrt. Schon ist der Beweis der Überprüfungspflicht erbracht.

Dazu auch das OLG Dresden (OLG Dresden 7. Zivilsenat, Beschluß
vom 20. Juni 1996, Az: 7 U 905/96):

„Die Haftung des Mieters ist jedenfalls zweifelhaft, da
vorliegend der Vermieter den Winterdienst durch eine
Hausordnung auf die Mietparteien abgewälzt hat. Zunächst ist
eine einseitige Veränderung der Hausordnung durch den
Vermieter nur dann möglich, wenn sie vertraglich vorbehalten
ist (Schmid, Die Hausordnung in Mietshäusern, WM 1987, 71).
Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen könnte, steht in
Zweifel, ob die Auferlegung des Winterdienstes auf die Mieter
durch eine Hausordnung nicht wegen Verstoßes gegen
Bestimmungen des AGBG ( seit 2002 § 307 BGB) unwirksam ist.
Zwar liegen Entscheidungen vor, die eine
Streupflichtübertragung in einer Hausordnung wirksam sein
lassen (OLG Frankfurt NJW 1989, 41 (=WM 1988, 399)) und hierin
insbesondere keinen Verstoß gegen §§ 3 und 9 AGBG sehen. Eine
einheitliche Meinung hat sich zu dieser Frage jedoch noch
nicht gebildet.“

hier geht es nicht um die Haftung, sondern um die Formen der Übertragbarkeit. Unstrittig ist wohl, dass ein Übertragen des Winterdienstes auf den Mieter rechtswirksam geschehen kann.

Aber um auf die Frage des UP zurückzukommen:

Ja, eine Haftpflichtversicherung kann schützen (auch vor unberechtigten Ansprüchen). Zu empfehlen allemal, und nicht nur wegen Schadenersatzforderungen aus nicht erledigtem Winterdienst.

Gruß

Joschi

Solange ich keine gegenteilige Urteile zum Sachverhalt zu
lesen bekomme, halte ich mich an das Greifbare.

Und das ist, dass der Eigentümer gegenüber Geschädigten haftet…

Btw selbst der DMB empfiehlt eine Absicherung der Mieter gegen
Schadensersatzforderungen mittels einer
Haftpflichtversicherung. Warum wohl?

Weil man Schadenersatzklagen wegen Falschberatung vorbeugen will? Würde ich auch so machen. Und wenn man dann auch noch rein zufällig eine passende Haftpflichtversicherung gleich anbieten bzw. vermittel kann, ist das ja auch nicht das Schlechteste… :wink:

Wegen gesetzesverachtenden Richtern? Deine Annahme finde ich an
dieser Stelle absurd.

Nicht absurder, wie Einzelfallurteile von Amts- und Landgerichten als Beispiele heranzuziehen und/oder zu verallgemeinern. Man kann sich zwar daran orientieren, wenn diverse Urteile in eine Richtung gehen, für mich zählen letztlich aber nur OLG- und BGH-Urteile. Aus gutem Grund gibt es in Deutschland keine Präzedenzfälle…

Hallo,

Gerichte sehen sehr oft sehr vieles anders.

Naja, meistens sind es die Richter oder Richterinnen.

Auch User sehen oft hier sehr vieles anders als Gerichte.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen in der Bevölkerung dürften
der häufigste Grund für solche Gerichtsverfahren sein.

Primär ging es mir um die Darstellung, dass Richter an Amtsgerichten und Landgerichten selbstherrlich ohne Rechtsgrundlage Entscheidungen fällen.

Solange ich keine gegenteilige Urteile zum Sachverhalt zu lesen bekomme, halte ich mich an das Greifbare.

Gibt es Urteile dazu, dass sich ein Geschädigter erfolgreich
direkt an einen Mieter wenden konnte?

Keine Ahnung. Die Frage, welche sich für mich stellte ist:

Kann es unter gewissen Umständen dazu kommen, dass ein Mieter schadenersatzpflichtig wird?

Das würde ich bejahen.

Daher finde ich die pauschale Aussage, ein Mieter kann aber NIEMALS für Schäden aus mangelhaften Winterdienst haftbar gemacht werden schlichtweg falsch. Auf eine solche Aussage sollte der Mieter sich auf keinen Fall stützen.

Wenn der Vermieter eine Firma beauftragt hat, dann
sollte die doch auch die Haftung haben?

Das ist pauschal auch nicht richtig. Auch hier ist der Vermieter in der Verantwortung die Ausübung des Winterdienstes stichprobenhaft zu kontrollieren.

Was schreiben die dazu? Vielleicht empfehlen sie es auch deshalb, damit unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden können.

Zitat:

Kommt es aufgrund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. War der Mieter zum Winterdienst verpflichtet, hilft ihm eine private Haftpflichtversicherung. Ist der Vermieter seiner Verpflichtung, Eis und Schnee zu räumen, nicht nachgekommen, tritt die Haus- und Gebäudeversicherung ein.

Quelle: DMB

Gruß

Joschi

2 „Gefällt mir“

Solange ich keine gegenteilige Urteile zum Sachverhalt zu
lesen bekomme, halte ich mich an das Greifbare.

Und das ist, dass der Eigentümer gegenüber Geschädigten
haftet…

Lassen wir das einfach mal aufgrund des § 278 BGB stehen aber was ist dann mit § 280 BGB, was natürlich wieder dazu führen würde, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet wäre?

Vielen Dank erstmal für die zahlreichen Antworten!

es scheint auf jeden Fall keine eindeutige Situation zu sein, die jeder Richter gleich sieht. Eine Haftpflichtversicherung ist so oder so in einigen Situationen hilfreich, bleibt nur noch abzuklären ob Glatteisunfälle generell in jeder Haftpflicht mit abgedeckt sind!

Einen schönen Abend wünsche ich noch!