Das Einhalten der Prüfpflicht muss der Vermieter aber
nachweisen, was in der Praxis schwer bis unmöglich ist. So wie
der Mieter bei anhaltendem Schneefall mindestens dreimal
täglich schippen muss, müsste der Vermieter dementsprechend
zunächst auch dreimal täglich prüfen, ob dieser das auch tut
bzw. getan hat. Erst bei nachgewiesener Zuverlässigkeit des
Mieters könnte er dies reduzieren, wobei er für all das noch
immer in der Beweispflicht bleibt, um eine Haftung tatsächlich
auf den Mieter zu übertragen…
BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 6. November 1956, Az: VI ZR
71/56
Also wenn ich es richtig gelesen hab, wird von der Seite mietrechtslexikon.de das Urteil wie folgt zitiert:
Bei Glatteisunfällen kann der Vermieter auch wegen Verletzung seiner Überwachungspflicht haften. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erfüllung der Streupflicht den Mietern ohne Rücksicht auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit formularmäßig auferlegt wurde ( BGH 6. Zivilsenat, Urteil vom 6. November 1956, Az: VI ZR 71/56)
was im Umkehrschluß eine Haftung nicht ausschließt, eher sogar bejahrt.
Zum Nachweis folgender (durchaus realistisch) konstruierter Fall:
Vermieter gibt vor Gericht an, seine Überprüfungspflicht nachgekommen zu sein, indem er angibt von Zuhause aus auf dem Weg zur Arbeit regelmäßig an seinem Mietojekt vorbei gefahren zu sein und einen geräumten Gehweg vorgefunden, ja sogar den Mieter beim Schneeschaufeln gesehen zu haben.
Richter befragt den Mieter, ob er den Winterdienst lt. seiner vertraglichen Verpflichtung in der Regel nachgekommen ist, was der Mieter bejahrt. Schon ist der Beweis der Überprüfungspflicht erbracht.
Dazu auch das OLG Dresden (OLG Dresden 7. Zivilsenat, Beschluß
vom 20. Juni 1996, Az: 7 U 905/96):
„Die Haftung des Mieters ist jedenfalls zweifelhaft, da
vorliegend der Vermieter den Winterdienst durch eine
Hausordnung auf die Mietparteien abgewälzt hat. Zunächst ist
eine einseitige Veränderung der Hausordnung durch den
Vermieter nur dann möglich, wenn sie vertraglich vorbehalten
ist (Schmid, Die Hausordnung in Mietshäusern, WM 1987, 71).
Selbst wenn man vorliegend davon ausgehen könnte, steht in
Zweifel, ob die Auferlegung des Winterdienstes auf die Mieter
durch eine Hausordnung nicht wegen Verstoßes gegen
Bestimmungen des AGBG ( seit 2002 § 307 BGB) unwirksam ist.
Zwar liegen Entscheidungen vor, die eine
Streupflichtübertragung in einer Hausordnung wirksam sein
lassen (OLG Frankfurt NJW 1989, 41 (=WM 1988, 399)) und hierin
insbesondere keinen Verstoß gegen §§ 3 und 9 AGBG sehen. Eine
einheitliche Meinung hat sich zu dieser Frage jedoch noch
nicht gebildet.“
hier geht es nicht um die Haftung, sondern um die Formen der Übertragbarkeit. Unstrittig ist wohl, dass ein Übertragen des Winterdienstes auf den Mieter rechtswirksam geschehen kann.
Aber um auf die Frage des UP zurückzukommen:
Ja, eine Haftpflichtversicherung kann schützen (auch vor unberechtigten Ansprüchen). Zu empfehlen allemal, und nicht nur wegen Schadenersatzforderungen aus nicht erledigtem Winterdienst.
Gruß
Joschi