Ein Rechtsfall, der aktuell in der Tageszeitung abgedruckt war, hat in unserer Familie zu einer Diskussion über die juristische Frage der Haftung eines Pächters im Rahmen der Weiterverpachtung geführt.
Hier die Fakten, soweit sie der Zeitung zu entnehmen sind.
Besitzer eines Grundstückes mit Gebäuden ILandwirtschaft) verpachtet die gesamte Liegenschaft an Pächter A. Dieser verpachtet wieder ein Gebäude an Unterpächter B.
Später widerruft der Besitzer den Pachtvertrag mit A und beruft sich dabei auf einen Formfehler im Vertag und bekommt letztinstanzlich Recht mit der Folge dass sowohl A als auch B die Gebäude bzw. das landwirtschaftliche Gebäude räumen müssen.
Die Diskussion dreht sich nun um die Frage, ob B gegenüber A Schadensersatz einfordern kann, da deren Vertrag ja gültig ist. (wir gingen in der Diskussion jetzt einmal davon aus, dass der Vertrag zwischehn A und B keinen Formfehler und keine Klausel enthält, die sich auf die gültigkeit des Vertrages von Besitzer mit A bezieht).
Oder ist die „außerordentliche“ Kündigung des Hauptvertrages aufgrund eines Formfehlers eine Art „höhere Gewalt“, nach deren Eintritt A seine Vertragspflichten gegenüber B nicht mehr erfüllen kann, so dass B hier kein Ersatz für die Vertragserfüllung zusteht.
Ach ja: eine Prämisse der Diskussion war noch: A ist für den Formfehler im Vertrag nicht verantwortlich.
Vermutlich ist es für Juristen einfach die Diskussion zu beenden, wir sind auf jeden Fall gespannt
Gruß
J