Hallo!
Folgender Fall gesetzt:
Patient A ist relativ neu von der kleinen in die weit entfernte große Stadt gezogen. Wie sich herausstellt, benötigt er eine neue Brille und sucht daher die Augenärztin F auf (auf gut Glück herausgesucht, da er keine konkreten Emmpfehlungen hat). F verschreibt ihm eine Brille, die er sich beim Optiker für etwa 250 Euro fertigen läßt (das Gestell bleibe außen vor). Bei der Abholung der Brille stellt A sofort fest, daß das ganze hinten und vorne nicht paßt: Konturen sind nicht scharf fokussiert, lesen ist unmöglich. Beim nächsten Heimaturlaub geht A daher zu seinem angestammten Augenarzt H, zeigt ihm die Verordnung von F und schildert den Fall. H sieht sich das an, nimmt eine Untersuchung vor und meint „Kein Wunder, daß Sie da nichts sehen“. Die neue Verordnung H’s weicht erheblich von der vorigen ab: jeweils eine halbe Dioptrie Abweichung auf beiden Gläsern, deutlich anders gesetzte Achse und Sphäre. A läßt sich anhand dieser Verschreibung neue Gläser fertigen, mit denen er nun zufrieden ist.
Frage: Kann A Augenärztin F für den entstandenen Schaden haftbar machen und sich die Kosten für die unbrauchbaren Gläser ersetzen lassen? Immerhin war sie diejenige, die nach der Untersuchung eine völlig verfehlte Verschreibung ausstellte, und A sieht nicht ein, daß er dafür bezahlen soll, wenn F Mist baut.
Gruß
Hallo,
ohne näher darauf einzugehen gilt die generelle Regelung, dass erst einmal der behandelnde Arzt die Möglichkeit gegeben werden muss, den vermeintlichen „Schaden“ zu beheben.
Da die vorherige Augenärztin über die „fehlerhafte“ Behandlung nicht informiert wurde und dies nicht bereinigen konnte, gibt es erhebliche Bedenken, dass diese nun nachträglich heran gezogen werden kann.
Auch Ärzte sind dagegen versichert.
Schönen Tag noch.
Nein, den Augenarzt kann man hier nicht haftbar machen.
Aber man sollte sich mit dem Optiker unterhalten,
denn dieser ist verpflichtet die Augen nachzumessen und haftet
auch für eine falsch angefertigte Brille.
Problem: der Optiker verfügt nicht über die entsprechende Ausstattung für das spezifische Sehproblem des Patienten und muß daher wieder an den Augenarzt verweisen. Nachmessung wurde zwar vorgenommen, hatte aber keinen Erfolg. Und der Optiker tut auch nur das was der Arzt vorgibt…
Die Augenärztin wirkte auf den Patienten nicht unbedingt vertrauenerweckend (leere Praxis, was meist ein schlechtes Zeichen ist ; bei Nachrecherche im Internet stellte er fest, daß die Dame wegen Abzockereien sehr schlecht beurteilt wurde)
Hallo,
das ist ein Fall für die Haftpflichtversicherung des Arztes. Der Optiker muss nichts nachmessen, wenn dies nicht ausdrücklich verlangt wird. Er übernimmt nur den ärztlichen Befund über die Sehstärke.
Du kannst nur hoffen, dass die Ärztin ihre Haftpflichtversicherung noch hat. So etwas kann aber auch bei guten Ärzten gelegentlich vorkommen, da es immer eine gewisse Fehlerquote gibt.
Gruß
Ultra
Das ist das Problem des Optikers und nicht Ihres.
Dann muss er die Nachmessung bei einem Kollegen machen oder sollte seinen Betrieb einstellen.
Das ist doch nicht Dein Ernst, oder? Zeige mir doch bitte mal die rechtliche Grundlage dafür auf, dass ein Optiker verpflichtet ist, eine ärztliche Verordnung anzuzweifeln und nachzuprüfen. Gilt das auch für Orthopädie-Schuhmacher? Und warum gibt es überhaupt Augenärzte, wenn Optiker deren Arbeit sowieso machen, und dann auch noch besser?
Hallo,
ohne näher darauf einzugehen gilt die generelle Regelung, dass
erst einmal der behandelnde Arzt die Möglichkeit gegeben
werden muss, den vermeintlichen „Schaden“ zu beheben.
Das heißt: man muss ihm Gelegenheit geben, die falsch bestellte Brillengläser nachzuarbeiten? Oder muss man ihm Gelegenheit geben, diese Brillengläser zu bezahlen? Eine andere Möglichkeit der Mängelbeseitigung ist doch hier kaum denkbar, oder? Und beides ist doch immer noch möglich, oder?
Gruß
loderunner (ianal)