Liebes Forum,
eine hypothetische Frage zu einem Versicherungsfall. Angenommen, in einem angeblich schneearmen Gebiet (oberbergischer Kreis) geht von einem Haus mit moderater Dachneigung eine Schneelawine auf die darunterliegenden Mieterparkplaetze ab und beschaedigt die dort geparkten Fahrzeuge. Schneefanggitter sind keine vorgeschrieben. Es herrschte Tauwetter, welches in den Medien angekuendigt wurde, das Dach waere nicht einzusehen (3 Etagen) und kein Schnee an den Kanten auszumachen, also keine akute Gefahr von den Mietern erkennbar. (richtig?)
Die Versicherung lehnt den Schaden mit der Begruendung ab, dass sich „fuer einen sachkundig Urteilenden nicht die nahe liegende Moeglichkeit ergibt, dass Rechtsgueter anderer verletzte werden koennten.“
Dieser Ablehnung soll mit folgendem Wortlaut widersprochen werden:
"Es ist richtig, dass in sogenannten schneearmen Gebieten nur ausnahmsweise eine Verpflichtung zu vorbeugenden Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen oder Eisplatten von Dächern anzunehmen ist. (OLG Düsseldorf , Urteil vom 17. Dezember 1992, Az: 13 U 87/92).
Insbesondere wenn eine Gefahr für jedermann ersichtlich ist, muss nicht durch besondere Warnschilder auf die Lage hingewiesen werden. (LG Passau, Urteil vom 28. Oktober 1986, Az: 1 S 189/86)
Eine Pflicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen kann sich aber z.B. aus dem Bestehen außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse ergeben. (LG Karlsruhe, Urteil vom 22. Januar 1999, Az: 9 S 440/98).
Eine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen ist dann gegeben, wenn der Hauseigentümer zum Beispiel angesichts der Veränderung der Witterungslage und des Einsetzens von starkem Tauwetter Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage hat, zum Beispiel mit dem alsbalden Niedergehen von Schneemassen an der Dachschräge zu rechnen ist. (LG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 1997, Az: 9 S 306/97)
Dies trifft auf die Situation voll und ganz zu: es haette ein deutlich sichtbares Warnschild bzw. Warnhinweis aufgestellt werden muessen, dieses wurde versäumt."
Der Text stammt groesstenteils von hier, die Validitaet der Gerichtsbeschlussangaben wurde von mir nicht geprueft:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/d1/dachla…
- Wuerde ein solcher Widerspruch erfolgreich sein?
- Koennte man den Text verbessern?
- Sollte man bestimmte Stellen lieber auslassen?
Wenn sich noch andere Fragen stellen koennten oder etwas unklar sein sollte, wuerde ich es gern hoeren/beantworten.
Vielen Dank fuers Lesen dieses doch recht langen Beitrags und ebenso fuer jegliche Meinung dazu.
Viele Gruesse
makimono