Haftung bei Autoverkauf

Hallo,

Heute kommt ein potentieller Käufer für mein gebrauchtes Auto, der den Wagen bei seiner Werkstatt checken lassen will (Probe hat er ihn am Sonnabend gefahren).

Da er alleine dorthin fährt (bin arbeiten) meine Frage, wer haftet für Schäden, die passieren auf dem Weg zur und von der Werkstatt, wie können wir etwas schriftliches aufsetzen (dass er haftet).

Vielen Dank und viele Grüße
Christian

guten morgen christian,

setz einen zweizeiler handschriftlich auf, daß er fuer schaeden haftet die bei der fahrt unter umstaenden
auftreten

unterschreiben lassen, fertig

gruss

Du solltest vorsichtig sein wenn der Interessent das Auto unterschlägt zahlt keine Versicherung, wenn er einen Schaden anrichtet zahlt Deine Versicherung!!!.
Du könntest Ihn aber haftbar machen für den Folgeschaden wie Hochstufung und SB. Mfg Febud

Das Auto von der Frau per Vollmacht abmelden lassen. Der neue Besitzer kann mit der EVB-Nummer der Versicherung auch ohne Zulassung zur nächstgelegenen Werkstatt und/oder TÜV fahren.

Nur so haben Sie 100% Sicherheit. Sie können das auch schriftlich vereinbaren, jedoch wenn sich der Käufer nicht daran hält geht trotzdem alles (Beitrag, evtl. Unfallrückstufung…) erstmal zu Ihren Lasten.

Mit freundlichen Grüßen vom Versicherungsexperten aus Saarbrücken

Claude Burgard
„Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK)“
http://www.versicherung-saarbrücken.de

Moin Moin!
Zwei Dinge sind hier auseinander zu halten: die Kfz-Versicherung und die persönliche Haftung. Kommt es zu einem durch den Fahrer verschuldeten Unfall, kann der Geschädigte sich an folgende Personen halten, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen: 1. den Fahrer, 2. den Halter, 3. die Versicherung.

Da es am einfachsten ist, seinen Schaden durch die Versicherung ersetzt zu bekommen, wird der Anspruch regelmässig hier zuerst gehalten, was für Dich bedeutet, dass Du in Deinen Prozenten hochgestuft wirst. Diesen geldlichen Schaden kannst Du dann in einem zweiten Weg von dem Fahrer zurückholen, aus meiner Erfahrung heraus wird dies dann mit den Herren in Schwarz, also vor Gericht, erfolgen, da man sich hier nicht einig ist.

Aufschreiben kann man viel, ob es dann rechtlich haltbar ist, ist die andere Seite. Evtl. hier mal beim ADAC oder ACE nachfragen, die sind auf diese Dinge spezialisiert.

MfG
CKH

Hallo Christian,
Du kannst die Haftungsfrage schon in einen Vertrag schreiben, nur ich würde das nicht machen. Wie willst Du beweisen, dass z.B. nicht Du sondern der Käufer unten aufgesetzt hat und dabei der Auspuff defekt ging. Ich würde mir die Zeit nehmen selber zur Werkstatt fahren, um den evtl. Trödel erst gar nicht zu haben.
Gruss WB

Hallo Christian,
das ist eine gute Frage.
Die ich Dir nicht 100%ig sicher beantworten kann.
Nach meinem Kenntnisstand haftet in erster Linie der Halter des PKW. Das bist Du solange der Wagen nicht abgemeldet ist.
Ich glaube das Du die grdstzl. Schuldfrage nicht in einen Vertrag pressen kannst.
Natürlich kannst Du ein Schriftstück aufsetzen welches der potentielle Käufer unterschreibt. Wenn es jedoch zu einem Unfall kommen sollte wird man sich in erster Linie an Dich wenden.
Doch wie bereits erwähnt. Das ist keine 100%ig sichere Antwort. Kfz- und Schaden ist nicht meine Baustelle. Kapitalanlage, Kapitalbeschaffung sind eher meine Themen. Insbesondere wenn es um Anlagen geht wie Banken sie tätigen.
Nicht wie Du es sonst kennst, Anlage bei der Bank.
Viel Erfolg beim Verkauf des Wagens.
Gruß
Heiko

Sie Haften für den Schaden und steigen bei Regulierung auch in Ihrer Schadensfreiheitsklasse.

Angenommer der Kunde gestaltet einen Schaden von mehreren tausend Euro, hat aber Kein Geld, wie lange wollen Sie den entstandenen Schaden bei ihm einklagen??? Denn zuerst werden Sie in Regress genommen.

Hallo,
das geht natürlich immer. Nur wird keine Versicherung des Käufers das übernehmen, so dass es völlig unklar ist, ob Du da Regress nehmen kannst.
Der Käufer soll Kurzzeitkennzeichen mitbringen und gut ist,
viele Grüße
Andreas

Hallo Christian,
das ist leider nicht ganz mein Fachbereich. Ich empfehle sich hierzu mit der eigenen Autoversicherung tel. in Verbindung zu setzen. Vom Grundprinzip her ist der Wagen nur über ihre Versicherung versichert, unabhängig davon wer schlussendlich einen Schaden verursacht. „Etwas schriftlich aufzusetzen“ würde bedeuten einen Mietvertrag zu machen, was wiederum dazu führen kann, dass Ihre Versicherung ihnen einen Strich durch die Rechnung macht, wenn Sie ein „Fahrzeug ohne Vermietung“ versichert haben. Die sinnvollste Antwort kann Ihnen also sicherlich Ihre Kfz-Versicherung bieten.

Hallo Christian,

alle Schäden werden über die Versicherungen von dem Auto abgewickelt. Natürlich empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung um eine schlechtere SF-Klasse bzw., bei einem nicht Vollkasko versicherten Fahrzeug, den Schaden am eigenen Fahrzeug ersetzt zu bekommen. Ob der Käufer bzw. Interessent dann tatsächlcih zahlt bzw. zahlen kann steht auf einem anderen Blatt. Moderne Privathaftpflichtversicherungen haben teilweise eine Klausel, daß bei einem geliehenen und vollkasoversicherten Auto die dort vereinbarte Selbstbeteiligung übernimmt. Ansonsten kann sich der Interessent nicht absichern, sondern muß aus eigener Tasche entstehende Schäden bezahlen. Viele Grüße Matthias Patzak, Freiburg

Hallo,

es haftet immer der Fahrzeughalter, egal was ihr vereinbart. Dass ist hochriskant und ich würde es nicht machen,

Es gibt Fälle da war dann das Auto weg oder der angebliche Kaufinteressent ist quer durch die Republik gerast und hat hohe Sachschäden verursach.

Alles kann nix muss aber im Schadensfall haftet der Fahrzeughalter

Gruss Mario

Guten Tag

Also es haftet der ,der den Wagen auch versichert hat . Das Einzige was gemacht werden kann ist, dass sich ihr Kunde ein Kurzzeitkennzeichen holt . Für 5 Tage gilt dieses und beinhaltet eine Haftpflichtversicherung und eigene Kennzeichen . Wird der Wagen mit ihrem Kennzeichen gefahren haftet auch der Versicherungsnehmer Zusätzlich sollten Sie darauf achten , dass ihre Versicherung einen Drittbenutzer mit einschließt. In den meisten Fällen hat man nur sich und evtl. Ehepartner als Benutzer angegeben.

Mit freundlichen Grüßen

Schriftlich festlegen, dass es haftet.

Hallo,

wenn damit gemeint ist, welcher Versicherer, dann immer der eigene, bei dem das Fz aktuell versichert ist.

Ein Vertrag über eine Haftung des Kaufinteressenten dürfte wohl sittenwidrig sein, und wer unterschreibt schon, dass er ggf mit mehreren Mio EUR für einen Fahrfehler geradesteht?!

Aber eine SF-Rückstufung muss der Ausleiher natürlich finanziell ausgleichen.

Grüße, M

Hallo,
in erster Linie haftet der Vertragsinhaber des KFZ. Aufpassen muss mann auch, das der neue Käufer überhaupt das Auto fahren darf (Im Vertrag festgeschriebener Fahrerkreis - steht dort nur VN und Ehepartner, darf kein weiterer, also auch nicht der Käufer,das Auto dorthin fahren).
Mann kann natürlich privatrechtlich die Schadenregulierung vereinbaren. Da das aber ein sehr heikles Thema ist, kann das wohl nur ein Rechtsanwalt richtig tun. Bei Sachschaden ist das sicherlich einfach. Aber was ist, wenn ein 5 Mio Personenschaden auftritt. Ich glaube, das wird dann eine schwieriege Kiste.
Lieber verschiebe den Besuch in der Werkstatt oder lasse das Auto von denen abholen. Die Firma ist dann in der Haftung. Der Käufer kann ja dort schon warten.
Das wäre das sicherste Ding.
Ich habe als Versicherungsfachmann schon viele Fälle gesehen, die unmöglich erschienen. Dann lieber einen Fünfer mehr investieren, aber dafür die Sicherheiten haben.
L.Simon