Haftung bei Bauleist.:Bauunternehmer oder Statiker

Hi,
man nehme folgendes Problem an:
Für eine Hauswand musste eine Stützmauer erstellt werden. Hierzu hat ein Statiker die nötige Statik und Plan erstellt. Diesen wurde an den Bauunternehmer zur Ausführung weitergegeben. Man nehme nun an, dieser hat die Stützmauer erstellt, allerdings zu niedrig ca. 35cm, Gesamthöhe hätte 2m sein sollen. Im Statikplan standen u.a. auch Eisen mit einer Länge von 195cm, diese sicherlich bei einer Höhe von 165cm nicht untergebracht wurden. Hiermit stimmt also der Statikplan nicht mehr. Über der nun erstellten Mauer gäbe es im weiteren auch noch eine Ausbeulung, die mit der Stützmauer gehindert werden sollte, dass diese sich noch weiter beult.
Jetzt würde der Bauunternehmer sich natürlich versuchen rauszureden, dass er nicht noch einmal kommen muss, um die Mauer zu erhöhen, was nicht ohne weiteres gehen würde, da diese mit der anderen auch richtig verbunden werden müsste. Der BU habe nun mitgeteilt, dass nach Rücksprache mit dem Statiker, die Mauer trotzdem ihren Zweck erfülle.
Nun sollte wohl ein neuer Statikplan nebst Berechnung eingefordert werden und eine schriftliche Erklärung des Statikers, in der er bestätigt, dass es für den oberen Bereich keine Gefährdung durch Ausbeulen ergibt.
Wenn es nachher aber doch zu einer weiteren Ausbeulung kommt, kann der Statiker herangezogen werden oder kann hier nur an den BU herantreten werden ?
Wie wäre das korrekte Vorgehen, damit die Gewährleistung vorhanden ist, falls es doch zu Probleme kommt.

Danke
Daniel

Hallo,

erstens keine Abnahme erklären
zweitens nicht zahlen
drittens eine mangelfrei Leistung einfordern so wie bestellt.

Christian

Ja, dass wurde getan.
Der BU sträubt sich aber, mit der Begründung, dass der Zweck erfüllt sei.
Kann er dann trotzdem dazu gezwungen werden, es nach Plan auszuführen ?

Danke

Ja, dass wurde getan.
Der BU sträubt sich aber, mit der Begründung, dass der Zweck
erfüllt sei.
Kann er dann trotzdem dazu gezwungen werden, es nach Plan
auszuführen ?

Klares ja. Verträge sind, soweit die Vertragserfüllung nicht unmöglich ist, einzuhalten. Bis zur Abnahme ist der dafür notwendige Aufwand zur Beseitigung einer nicht vertragsgemäßen Leistung völlig unbeachtlich.

Man hätte ja auch vertraglich vereinbaren können, dass die Stützwand zu vergolden ist. Auch dann könnte sich der BU nicht anschließend darauf berufen, dass die Stützwand ihren Zweck auch ohne Blattgold erfüllt…

Gruß
smalbop

Hallo,

vielleicht doch mal nachsehen, welcher Vertrag zugrunde liegt. VOB oder BGB?

Der Hinweis des BU „dass der Zweck erfüllt sei“ ist in einigen Gerichtsurteilen bei Bauangelegenheiten bestätigt. Das hängt mit „Unmöglichkeit“ und Unbverhältnismäßigkeit" einer Leistung/Nachbesserung zusammen, mit diversen DIN- und anderen Vorschriften. Allerdings fallspezifisch.

Gruß
Der Franke

Hi,

es würde nach VOB gehen.

Deiner weiteren Aussage kann ich zustimmen, auf so etwas soll es wohl hinaus laufen…

Gruß
Daniel