Haftung bei Dienstleistung?

Guten Tag!
Angenommen Person A hat eine Dienstleistung im Internet für Person B getätigt. B bezahlt die Dienstleistung. Danach sagt B das ganze sei weniger Wert durch Meinung von C und möchte einen Teil der Bezahlung zurück. Dienstleistung ist dabei Webprogrammierung.
Kann B dies machen? Wird ein Vertrag benötigt oder ist das in der Rechnung eingeschlossen?

Vielen Dank.

Hallo,

Angenommen Person A hat eine Dienstleistung im Internet für
Person B getätigt. B bezahlt die Dienstleistung. Danach sagt B
das ganze sei weniger Wert durch Meinung von C und möchte
einen Teil der Bezahlung zurück. Dienstleistung ist dabei
Webprogrammierung.

Wenn ich einen Wecker kaufe und dann meine Frau sagt, der wäre weniger wert, bekomme ich dann einen Teil des bezahlten Geldes vom Händler zurück?

Kann B dies machen?

Wollen kann B viel, was C damit zu tun hat erschließt sich mir nicht. A muss jedenfalls nicht wollen.

Wird ein Vertrag benötigt oder ist das in

der Rechnung eingeschlossen?

Es hat ja einen Vertrag gegeben - A und B waren sich über die Aufgabe und die Bezahlung einig. Schriftform ist dazu nicht erforderlich (wenn auch hilfreich bei Streitigkeiten). Die Dienstleistung wurde offensichtlich erbracht, die Bezahlung vorgenommen, der Vertrag also erfüllt. Ich sehe hier keinen Anspruch mehr von irgendwem.

Gruß
loderunner (ianal)

Vielen Dank!
Wie sieht es aus wenn Fehler in dem Skript vorliegen. Welche Ansprüche hat A, wenn B keine Ausbildung oder Ähnliches dazu hat, da es ein kleiner Nebenjob ist?

Lg

und in welchem Zeitraum muss A die Fehler beseitigen?

Hallo,

Wie sieht es aus wenn Fehler in dem Skript vorliegen.

Zunächst einmal: es handelt sich um einen ‚Werkvertrag‘ (§631 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/631.html oder http://de.wikipedia.org/wiki/Werkvertrag). Ein Fehler im Script wäre dann ein Sachmangel nach §633 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/633.html). Und aus §634 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/634.html) ergeben sich dann die Rechte, die der Besteller des Scriptes hat. Im angegebenen Link findest Du auch weiterführende Links auf die entsprechenden Paragraphen mit Einzelheiten.

Aber beachte auch §639 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/639.html) - die beiden könnten sich auch darauf geeinigt haben, dass es keine Haftung für Mängel gibt. Und A könnte durch die erfolgte Abnahme und
Bezahlung bereits bekannte Mängel akzeptiert haben (siehe §640 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/640.html). Zudem scheint es Deiner Schilderung nach ja so zu sein, dass erst die Meinung von C zu weiteren Wünschen von A geführt hat, die vielleicht gar nicht Teil des ursprünglichen Auftrags waren und damit natürlich auch kein Mangel sein können.

Welche Ansprüche hat A, wenn B keine Ausbildung oder Ähnliches dazu
hat, da es ein kleiner Nebenjob ist?

Das ist davon unabhängig, solange beide davon wussten und sich der Folgen (insbesondere der Qualität und Dauer der Arbeit) bewusst waren.

Zur Frage der Frist für die Nachbesserung in Deinem zweiten Post: das kann man so ohne weiteres nicht beantworten. Die Frist muss angemessen sein - kommt also auf die zu leistenden Tätigkeiten an.

Und bitte bedenke bei meiner Antwort: ianal (ich bin kein Jurist!).
Gruß
loderunner