Haftung bei Fundsachen

Nehmen wir folgenden hypothetischen Fall an:
Man verliert sein Handy auf einer Veranstaltung. Es wird gefunden. Der ehrliche Finder gibt es beim Verein (Veranstalter) ab. Es erfolgt eine Durchsage von der Bühne aus mit der Information, dass das Handy beim Kassenwart abzuholen sei. Dort geht die Person hin, die das Handy verloren hat, und gleicht die Beschreibungen des Handys ab, sodass klar ist, dass es sich um benanntes Handy handelt.
Nun findet der Kassenwart das Handy aber nicht mehr. Er hat ein 500 € Smartphone offen auf den Beistelltisch gelegt, den alle Veranstaltungsgäste passieren beim Eintreten oder Verlassen des Festsaales! Einer der Gäste muss wohl die Chance genutzt haben und das Handy wurde geklaut.

Frage: Inwieweit haften nun der Verein oder der Kassenwart dafür eine Fundsache so grob fahrlässig aufzubewahren?

(Alle weiteren Aspekte wie SIM-Kartensperre, Anzeige bei der Polizei, Handyversicherung und Ortung durch den Anbieter sind nicht weiter von Interesse in diesem hypothetischen Fall.)

Hallo,
für das „Haften“ braucht es eine Anspruchsgrundlage. Welche sollte das sein?
Sehe keine, damit auch keine Haftung,
viele Grüße
Andreas