Welche Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen einer GmbH gibt es?
Danke für alle Infos und/oder Lit.angaben
Es ist gerade typisches Merkmal der GmbH, daß den Gläubigern der Gesellschaft - anders als bei den Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) - nur die Gesellschaft selbst mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht aber, auch nicht in zweiter Linie, der einzelne Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftet.
Ansprüche gegen die Gesellschafter kommen nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein besonderer Verpflichtungstatbestand auch oder allein den Gesellschafter persönlich verpflichtet. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesellschafter für die Erfüllung einer Gesellschaftsverbindlichkeit gebürgt hat und die Voraussetzungen für die Heranziehung des Bürgen eingetreten sind, oder wenn der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen hat. Ob ein solcher Fall vorliegt, läßt sich allerdings nur bei genauer Kenntnis aller Umstände des Falles beurteilen. Liegt der Fall komplizierter, sollte dies besser einem Rechtsanwalt übertragen werden.
Als Lektüre seien empfohlen:
- Klunzinger, Eugen, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, Verlag Vahlen, S.
- Hüffer, Uwe, Gesellschaftsrecht, JuS-Schriftenreihe, Verlag C.H. Beck
Mit freundlichen Grüßen