Eine Person möchte ein Gelände pachten. Die Nutzung des Geländes ist ausschliesslich privat. Auf dem frei zugänglichem Gelände befindet sich ein Gewässer (Teich). Der Pächter ist sich bzgl. der Haftung unsicher.
Wer haftet z.B. wenn ein spielendes Kind ins Wasser fällt und einen Schaden erleidet, eine Person auf dem Gelände stürzt und sich verletzt oder das Gelände auf andere Art und Weise geschädigt wird?
Haftet der Pächter oder der Eigentümer?
Reicht ggf. eine Beschilderung (betreten verboten) aus?
ich gehe mal davon aus, dass keine Ertragsabsicht des Berechtigten besteht und deshalb wohl kaum ein echter Pachtvertrag abgeschlossen wurde, der gewerbsrechtliche Konsequenzen haben könnte. Bei normalen Miet(!)-Verhältnissen wird in der Regel die Verkehrssicherungspflicht am Grundstück auf den Mieter übertragen (siehe zB Schneeräumpflicht).
Der Mieter ist dann dafür verantwortlich, dass vorhersehbare Gefahrenquellen auf dem Grundstück entsprechend gesichert werden. Dazu gehören z.B. erkennbar erkrankte bzw. standunsichere Bäume und sicher auch die Sicherung von Gewässern, wenn mit der Nähe von Kindern zu rechnen ist.
Grundsätzlich „springt“ aber zunächst mal die Aufsichtspflicht ein, wenn ein entsprechend „Schutzbefohlener“ in den Bereich einer Gefahrenquelle gerät. Eine Beschilderung ist dafür relativ egal. Kein Dreijähriger wird sich zB um den Schriftsatz auf dem Schild scheren. Ein Aufsichtspflichtiger schon eher, der wäre aber auch in der Lage zu erkennen, dass ein Teich keine geeignete Spielfläche für ein Kleinkind ist…
Kurz um : Die Umstände des Nutzungsverhältnisses und des Schadenereignisses sind im Zweifel maßgebend und dazu zählen zB die Aufsichtspflicht Dritter, die örtliche Lage, die Ortsüblichkeit von Einfriedigungen, die Erkennbarkeit der Gefahrenquelle usw .
Es wird vielleicht recht deutlich, wenn man sich mal vor Augen führt, dass zwischen einem ungesicherten Tümpel im Garten eines mangelhaft eingezäunten Reihenhauses neben 40 anderen ebensolchen und einem Teich im Wald im Zweifel Welten liegen, die Amtsgerichte füllen. Du wirst darüber also keine 100% passende Antwort im www bekommen. Ein Vermieter wird immer (zu Recht) versuchen, die Haftung für das Aus-der-Hand geben seines Eigentums „loszuwerden“.