angenommen, ein volljähriger Kunde streift beim Einkaufen in einem vollgestellten Geschäft ein klappriges Regal, das daraufhin umfällt und eine Vase zerbricht, muss der Kunde (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) für den Schaden (die zerbrochene Vase) aufkommen und wenn ja, muss dieser dann den Verkaufspreis oder den Einkaufspreis zahlen (immerhin ist dem Ladeninhaber ja nur der Verlust des Einkaufspreises entstanden, er könnte die Vase ja nachkaufen und erneut zum Verkauf anbieten, da es sich nicht um ein Unikat handelte)?
angenommen, ein volljähriger Kunde streift beim Einkaufen in
einem vollgestellten Geschäft ein klappriges Regal, das
daraufhin umfällt und eine Vase zerbricht, muss der Kunde
das kann man wohl seriös nur im Einzelfall bei Kenntnis der genauen konkreten Umstände beurteilen. Der Kunde muss natürlich die erforderliche Sorgfalt beachten, umgekehrt muss der Ladeninhaber Verkehrssicherungspflichten etc. beachten (Stichwort: vollgestellter Laden) - man könnte dies ja auch als Gefahr für seine Gesundheit interpretieren. M.E. alles eine Sache des Einzelfalls.
Verkaufspreis oder den Einkaufspreis zahlen
Grundsätzlich umfasst der Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn:
Auch dies ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn der Geschäftsinhaber beweisen kann, dass er „beim gewöhnlichen Verlauf der Dinge“ diese Vase verkauft hätte, ist natürlich auch der Verkaufspreis zu zahlen.
Als ganz grobe Faustformel würde ich sagen: War es das letzte Exemplar dieser „Vasenart“ ist das naheliegend - wenn noch andere Exemplare der gleichen Vase vorhanden waren, eher abwegig.