Haftung bei Schäden in einer Mietwohnung

Hallo zusammen,
wir haben vor einem Jahr eine Wohnung vermietet und eine Bestandsaufnahme mit allen Schäden etc gemacht. Nun wird uns ein Schaden - Sprung im Fensterglas - mitgeteilt, der bei der Bestandsaufnahme nicht vorhanden war.
Man fordert nun von uns (dem Vermieter) eine Reparatur. Wir sind hier rechtlich etwas überfragt, denn wir waren der Meinung, dass der Schadensverursacher (der Mieter) den Schaden zu tragen hat. Der Mieter streitet natürlich ab, Verursacher zu sein (ich denke aber, wer sonst?)
Danke schon mal für hilfreiche Antworten

Hallo!

Es wirft jemand aus Garten oder von Straße die Scheibe ein, es fliegt ein Vogel dagegen, es hat mechanische Spannungen drin, Erschütterungen von wer weiß was …

und nun soll Mieter zahlen ?

Da muss es mehr Anhaltspunkte für ein Verschulden geben, etwa eine Schlagstelle an der Innenscheibe von der aus der Sprung ausging.
Schäden am Rahmen in Sprungnähe etwa.
Das könnte dann für ein Anschalgen mit Gegenstand sprechen und somit für Verschulden.

Aber eindeutig wäre nicht mal das.

MfG
duck313

Man fordert nun von uns (dem Vermieter) eine Reparatur.

Zurecht: Die Schadensbehebung fällt euch zu: „Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostentragung hingegen nicht :smile:

sind hier rechtlich etwas überfragt, denn wir waren der
Meinung, dass der Schadensverursacher (der Mieter) den Schaden
zu tragen hat.

Richtig, eine Schadensersatzpflicht des Mieters setzt lediglich voraus, dass
der Mieter die schadensbegründende Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2
BGB). Er ist bei Obhutspflichtverletzungen - auch für durch Besucher oder Haushaltsangehörige entstandene fahlässige oder vorsätzliche Schäden - grds. in Anspruch zu nehmen.
Bei einer innen gerissenen Scheibe kann er demnach die Haftung nicht von sich weisen.

Der Mieter streitet natürlich ab, Verursacher
zu sein (ich denke aber, wer sonst?)

Tatsächlich obliegt ihm aber die Beweislast: Gelingt dem Vermieter der
Nachweis, dass der Schaden erst während der Mietzeit entstand und nicht im Gefahrenbereich des Vermieters liegt, so hat der Mieter zu beweisen, dass der Schaden entweder auf vertragsgemäßer Abnutzung i. S. v. § 538 BGB beruht (Ermüdungsbruch alten Glases) oder nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammt (BGH, NJW-RR 2005, 235).

Es steht ihm natürlich frei, gegen eine Kautionsentnahme i. H. d. Glaserrechnung, die dann wideraufgefüllt verlangt werden kann, durch Klage einer ungerechtfertigten Bereicherung oder gegen Mahnbescheid bzw. Zahlungsklage nach vergeblicher Zahlungsaufforderung widerstreitend gutachterlich Beweis zu führen.

Danke schon mal für hilfreiche Antworten

Gern :smile:

G imager

Er ist bei Obhutspflichtverletzungen - auch für durch
Besucher oder Haushaltsangehörige entstandene fahlässige oder
vorsätzliche Schäden - grds. in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn wahrscheinlich wieder einmal vergeblich frage, wo steht das im Gesetz?

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An alle, die mir freundlicherweise geantwortet haben - herzlichen Dank  für die Ausführungen!

Gruß

§§ 276, 278, 536c , 249 BGB.

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Hallo Duck

Es wirft jemand aus Garten oder von Straße die Scheibe ein, es
fliegt ein Vogel dagegen, es hat mechanische Spannungen drin,
Erschütterungen von wer weiß was …

und nun soll Mieter zahlen ?

Vielleicht hat der Mieter ja die Scheibe bemalt oder beklebt…

http://www.gaulhofer.com/upload/file/MerkblattThermi…

Hans

Hallo TET

Das interessiert mich jetzt auch, war ich auch bislang anderer
Meinung.

Vielleicht mal zum Vergleich:
http://www.wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Miete/Mi…
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/besuch.html
http://www.anwaltonline.com/tips/besuch.html

Ich erkenne da durchaus eine Haftung, wenn Du nicht, warum
nicht? Oder habe ich den Haken nicht gefunden, an dem Du
kritisierst?

Grüße
Mau

Okay, ihr habt Recht. Ich gestehe meinen Irrtum ein. Mea culpa.

TET