Hallo Stefan!
Angenommen jeder AN erhält :vom AG einen Schlüssel für :den Zugang zum Ladengeschäft :und den Lagerraum, da alle
Mitarbeiter wechselnd Früh- :bzw. Spätdienst wahrnehmen :und daher das Ladengeschäft :als erste bzw. letzte
betreten/verlassen. Verbunden :mit diesem Schlüssel ist auch :die Möglickeit die vorhandene :Alarmanlage zu aktivieren :bzw. deaktivieren.
Kann im Falle eines :Schlüsselverlustes vom AN :verlangt werden, dass er die :dadurch entstehenden Kosten :tragen muss?
Deine Schilderung ist der typische Fall einer fehlerhaft geplanten und laienhaft verwendeten Schließanlage mit unverstandener Sicherheitsphilosophie.
Ich kann nur zur technischen Seite etwas beitragen, aber daraus ergeben sich rechtliche Konsequenzen.
Angenommen, jemand verwendet lauter gleichschließende Schlösser und verteilt die Schlüssel an viele Personen. Kommt auch nur ein einziger Schlüssel abhanden, müssen alle Schlösser ausgetauscht werden. Solche Schließanlage ist schlicht fehlerhaft konzipiert. Selbst wenn nur eine einzige Person einen Schlüssel besitzt, ist das System extrem anfällig.
Ein wesentlicher Grundgegedanke bei Schließanlagen besteht gerade darin, wegen eines verlorenen Schlüssels nicht alles austauschen zu müssen. Deshalb dürfen Generalschlüssel nicht „unters Volk gestreut“ werden. Davon darf es nur wenige Exemplare geben. Das System ist so aufzubauen, daß der Verlust einzelner Schlüssel (nicht Generalschlüssel!) zu Konsequenzen an nur wenigen Schließungen führt. Solche Sachen müssen unbedingt von Fachleuten durchdacht werden. Einschlägige Fachleute findet man nicht im Baumarkt, nicht bei Mister Minit und nur selten beim Schlüsseldienst um die Ecke. Man muß sich an die Hersteller der Schließsyszteme wenden.
Die am weitesten gestreuten Schlüssel, z. B. für die Haustür, müssen untergeordneter Art sein und dürfen keinen Zugang zu weiteren Bereichen ermöglichen. Damit ist der Verlust der am weitesten gestreuten Schlüssel mit dem Austausch von einem oder 2 Schließzylindern behebbar. Entsprechende Reserven hat jedes professionelle Schließsystem. Darüber hinaus kann die Kombination mechanischer Schlüssel mit Tasteneingaben sinnvoll sein. Z. B. mechanischer Schlüssel für die Haustür und für die Alarmanlage ist eine Zahlenkombination in ein Tastenfeld einzugeben. So kommt ein Unbefugter mit dem gefundenen mech. Schlüssel zwar ins Haus, scheitert aber wegen des Schließsystems an allen anderen Türen und wegen der erforderlichen Zahlenkombination auch an der Alarmanlage.
Kommt man mit einem einzigen Schlüssel in alle Bereiche, kann man es auch gleich bei einem einzigen Schloß an der Haustür belassen und alle anderen Türen offen lassen. Weitere gleichschließende Schließungen an anderen Türen können die Sicherheit nicht vergrößern, treiben nur die Kosten in die Höhe.
Wenn solche Überlegungen nicht stattgefunden haben, bietet das Schließsystem von vornherein keine Sicherheit vor Mißbrauch. Verlangt jemand Schadenersatz wegen eines verlorenen Schlüssels, muß er den Schaden glaubhaft machen. Das wiederum funktioniert nur über die Argumentation mit der Sicherheit, deretwegen alle möglichen Komponenten ausgetauscht werden müssen. Wenn es die Sicherheit aber vor dem Verlust des Schlüssels gar nicht gab, gibts auch keinen Schadenersatzanspruch.
Natürlich hat ein Mitarbeiter für den erhaltenen Schlüssel zu unterschreiben. Zweckmäßig wird darauf hingewiesen, daß der Schlüssel nicht weitergegeben werden darf, daß der Verlust umgehend zu melden ist und daß keinerlei Hinweise mit Adressbezeichnung o. ä. am Schlüssel angebracht werden dürfen. Kommt der Schlüssel abhanden, wird der Mitarbeiter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftbar zu machen sein. Ist der Verlust des Schlüssels mit hohem Aufwand am Schließsystem verbunden (da wird gerne mal mit 4- und 5stelligen Beträgen gedroht), liegt der Verdacht eines ungeeigneten und laienhaft eingesetzten Schließsystems nahe. Das aber liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens und läßt sich nicht auf Mitarbeiter abwälzen. Im übrigen halte ich es für eine große Dummheit, Angstschwellen vor der Meldung eines Schlüsselverlusts aufzubauen. Droht man einem Mitarbeiter mit hohen Schadenersatzforderungen, wird er den Verlust womöglich nicht sofort anzeigen.
Ein Problem kann dadurch entstehen, daß die mit einem Rechtsstreit befaßten Leute, einschließlich Kläger, Beklagten, Anwälten und Richtern, nicht erkennen, daß ein nennenswerter Schaden überhaupt nur aufgrund eines mangelhaften Schließsystems bzw. dessen mangelhaften Konzepts entstehen kann.
Gruß
Wolfgang