In § 823 BGB. Ganz allgemein spielen hier die Verkehrssicherungspflicht eine Rolle sowie die von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelte Räumpflicht. Da wir hier nicht von einem Gehweg reden, ist die Frage, ob die Gemeinde die Räumpflicht auch für Zufahrten geregelt hat. Weiterhin kommt es darauf an, wer sich hier auf die Nase gelegt hat und warum er das Grundstück betreten hat. Wenn bspw. der Briefträger auf dem Weg zum Briefkasten gestürzt ist, aber auch ein erkennbar geräumter Weg vorhanden war, dann sehe ich da eher weniger Haftung beim Eigentümer, der grundsätzlich in der Haftung ist, auch wenn er die Räumpflicht wirksam auf einen Mieter übertragen hat.
Und damit wären wir beim nächsten Punkt: wenn der Mieter der Garage gestürzt ist, stellt sich die Frage, ob die Räumpflicht für die Zufahrt (wirksam) auf den Mieter übertragen wurde. Falls ja, kann dieser den Eigentümer nicht in die Haftung nehmen, auch wenn die Räumpflicht am Ende immer beim Eigentümer liegt, d.h. wenn der Mieter seiner Pflicht nicht nachkommt, muss der Eigentümer ran bzw. haftet (vereinfacht gesagt) für die Unterlassung des Mieters. Das Motto „Du hättest mich kontrollieren müssen, damit ich mich nicht selbst durch meine Faulheit verletze.“ funktioniert jedoch nicht.
Da das Grundstück frei zugänglich ist, hast Du eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Du musst damit rechnen, dass dir unbekannte Dritte das Grundstück betreten bzw. befahren.