Besteht Haftung für eine Schädigung, die durch Stolpern entsteht?!
(Wenn jemand aufgrund einer liegengelassenen Harke o.ä. stolpert meine ich hier nicht)
Ich meine, wenn jemand über seine eigenen Füße stolpert - der jemand ist nicht behindert o.ä. … manchmal passiert das Leuten…
Oder die Person erleidet einfach so einen Magenkrampf und beugt sich vorn über und schmeißt dabei etwas um.
§823 BGB setzt für Schadenersatzansprüche Verschulden voraus - in welcher Form auch immer.
Aber so der jenige nicht gehbehindert ist oder solche Krämpfe regelmäßig hat, muss man doch damit nicht rechnen…
Wenn jemand sich übergibt (ohne dass er sich total besoffen hat, einfach so jetzt) besteht laut unserer HP-Abteilung kein Verschulden.
Ergo gibts nix^^
Also nach dem, was in der Berufsschule gelehrt wurde KEINER
Wenn der Stolpernde einen Schaden verursacht, haftet er auch.
In einem Fall in meiner Kundschaft wurde ein Kunde bewußtlos, übergab sich im bewußtlosen Zustand und verschmutzte so einen Teppich. Der Geschädigte verlangte die Reinigungskosten, meines Erachtens zu Unrecht (kein Verschulden). Die Gesellschaft zahlte eine Pauschale aus „prozeßökonimischen“ Gründen. Soviel zum Unterschied zwischen Theorie und Praxis.
In diesen beiden Fällen liegt keine Fahrlässigkeit vor. Wenn aber jemand aus Unachtsamkeit stolpert, ist doch das große Fahrlässigkeitsmerkmal gegeben. UnACHTsamkeit = AußerACHTlassung der Sorgfalt.
„… wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Leben, seinen Körper, seine Gesundheit, seine Freiheit, sein Eigentum oder ein sonstiges ihm inne wohnendes Recht widerrechtlich verletzt, ist sich selbst zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“