Haftung bei Stolpern? Verschulden?!

Frage:

Besteht Haftung für eine Schädigung, die durch Stolpern entsteht?!

(Wenn jemand aufgrund einer liegengelassenen Harke o.ä. stolpert meine ich hier nicht)

Ich meine, wenn jemand über seine eigenen Füße stolpert - der jemand ist nicht behindert o.ä. … manchmal passiert das Leuten…

Oder die Person erleidet einfach so einen Magenkrampf und beugt sich vorn über und schmeißt dabei etwas um.

§823 BGB setzt für Schadenersatzansprüche Verschulden voraus - in welcher Form auch immer.

Aber so der jenige nicht gehbehindert ist oder solche Krämpfe regelmäßig hat, muss man doch damit nicht rechnen…

Wenn jemand sich übergibt (ohne dass er sich total besoffen hat, einfach so jetzt) besteht laut unserer HP-Abteilung kein Verschulden.
Ergo gibts nix^^

Wie seht ihr das?

Gegenfrage:

Besteht Haftung für eine Schädigung, die durch Stolpern
entsteht?!

Wer soll denn dafür haften?

Also nach dem, was in der Berufsschule gelehrt wurde KEINER

(nach meinem Kollegen 2 Meter weiter bestünde da Haftung…)

Ich möchte ihn widerlegen :stuck_out_tongue:

Also nach dem, was in der Berufsschule gelehrt wurde KEINER

Wenn der Stolpernde einen Schaden verursacht, haftet er auch.

In einem Fall in meiner Kundschaft wurde ein Kunde bewußtlos, übergab sich im bewußtlosen Zustand und verschmutzte so einen Teppich. Der Geschädigte verlangte die Reinigungskosten, meines Erachtens zu Unrecht (kein Verschulden). Die Gesellschaft zahlte eine Pauschale aus „prozeßökonimischen“ Gründen. Soviel zum Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

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Aber genau so einen Fall meine ich

WO liegt da ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit vor, die den Anspruch nach 823 begründen?!

WO liegt da ein Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit vor, die den
Anspruch nach 823 begründen?!

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Stolpern aus Unachtsamkeit = Außerachtlassung dieser Sorgfalt.

Und was ist mit dem Fall mit den Magenkrämpfen?!

Oder jemand wird erstmalig aufgrund einer bisher nicht diagnostizierten Kreislaufschwäche ohnmächtig und erbricht sich und saut was voll?!

Wo haben o.g. Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen?^^

In diesen beiden Fällen liegt keine Fahrlässigkeit vor. Wenn aber jemand aus Unachtsamkeit stolpert, ist doch das große Fahrlässigkeitsmerkmal gegeben. UnACHTsamkeit = AußerACHTlassung der Sorgfalt.

Ach so!

Wenn der Stolpernde einen Schaden verursacht, haftet er auch.

Ich verstehe. Zuerst dachte ich, es ging um Schäden des Gestolperten.

Na klar^^

Denn es heißt ja in 823 I BGB

„… wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Leben, seinen Körper, seine Gesundheit, seine Freiheit, sein Eigentum oder ein sonstiges ihm inne wohnendes Recht widerrechtlich verletzt, ist sich selbst zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“

:wink: :wink: :wink:

Oder jemand wird erstmalig aufgrund einer bisher nicht
diagnostizierten Kreislaufschwäche ohnmächtig und erbricht
sich und saut was voll?!

Zu diesen Thema habe ich oben etwas hinterlassen.