Muss ein uneheliches Kind (es gibt weitere eheliche Kinder) im Todesfall des insolventen Elternteils für die Schulden mit aufkommen?
Falls ja, kann die Vaterschaft von Seiten des Kindes (zu Lebzeiten des Elternteils) „aberkannt“ werden bzw. wäre es eine Lösung auf den Pflichtanteil des Erbes zu verzichten?
hallo jerakina,
soweit ich weiss, kann eine vaterschaft nicht aberkannt werden.
die möglichkeit eine erbschaft abzulehnen besteht immer.den pflichtanteil kann man einklagen, wenn man im testament nicht bedacht wurde, und es was zu erben gibt.
bei schulden kann man das erbe komplet ablehnen. aber die weiteren schritte sollten sie mit einem anwalt abklären.
lg sicha
eine Vaterschaft kann nur angefochten werden, wenn das Kind tatsächlich nicht von dem Vater stammt.
Was die Schulden angeht, haften hierfür nur die Erben, die dann aber die Möglichkeit haben, die Erbschaft auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu begrenzen. Pflichtteilsberechtigte, also solche Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, haften grundsätzlich nicht für Schulden des Erblassers. Ist der Nachlass überschuldet, gibt es schlicht keinen Pflichtteil.
Ihre Fragen lassen erahnen, dass, falls es sich um einen konkreten Fall dreht, sehr viele Unklarheiten bestehen, insbesondere über die tatsächliche Situation. Deswegen würde ich Ihnen im konkreten Fall dringend raten, sich anwaltlich beraten zu lassen.
solange das Erbe nicht angetreten bzw. ausgeschlagen wird -hierfür gilt eine Frist von 6 Wochen ab dem Todestag - kann keiner für die Schulden belangt werden.
für die Schulden er Eltern muss kein uneheliches und auch kein eheliches Kind aufkommen, wenn es beachtet, bei Eintritt eines Erbfalles sofort (innerhalb von sechs Wochen) die Erbschaft auszuschlagen.
Lediglich die Kosten der Beerdigung müssen gesetzliche Erben trotzdem an das Sozialamt erstatten oder gleich selbst aufbringen.
Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen und man erfährt erst später von etwaigen Schulden, kann man die Erbschaftsannahme auch später noch wegen Irrtums anfechten. Das muss dann aber innerhalb von drei Werktagen geschehen.
Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte die Erbschaft unbedingt ausgeschlagen werden und zwar innerhalb einer 6-Wochenfrist ab Kenntnis der Erbschaft. Ab wann Kenntnis besteht, ist häufig nicht sicher zu ermitteln, da dieser Zeitpunkt auch einer rechtlichen Beurteilung unterliegt. Notfalls kann die Versäumung der Frist angefochten werden.
Auf ein Pflichtteilsrecht braucht nicht verzichtet zu werden.
Ganz wichtig: Unbedingt und unverzüglich zum Notar gehen, der die zum Amtsgericht einzureichende Erbausschlagungserklärung aufsetzt und Ihre Unterschrift beglaubigen muss. Im Rahmen dieser Beglaubigung, die etwa 18.-€ kostet, ist die vorausgehende Beratung kostenlos. - Ich wiederhole: Unbedingt und u n v e r z ü g l i c h zum Notar!!!
Wenn der Nachlass überschuldet ist, sollte die Erbschaft unbedingt ausgeschlagen werden und zwar innerhalb einer 6-Wochenfrist ab Kenntnis der Erbschaft. Ab wann Kenntnis besteht, ist häufig nicht sicher zu ermitteln, da dieser Zeitpunkt auch einer rechtlichen Beurteilung unterliegt. Notfalls kann die Versäumung der Frist angefochten werden.
Auf ein Pflichtteilsrecht braucht nicht verzichtet zu werden.
Ganz wichtig: Unbedingt und unverzüglich zum Notar gehen, der die zum Amtsgericht einzureichende Erbausschlagungserklärung aufsetzt und Ihre Unterschrift beglaubigen muss. Im Rahmen dieser Beglaubigung, die etwa 18.-€ kostet, ist die vorausgehende Beratung kostenlos. - Ich wiederhole: Unbedingt und u n v e r z ü g l i c h zum Notar!!! … mehr auf http://w-w-w.ms/qrcad#1275831
Den Rat, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, halte ich aus Kostengründen für falsch. Notariatskosten sind deutlich geringer.
Für Schulden haften nur Erben, d.h. die, in einem Testament benannt sind oder die gesetzlichen Erben (wenn kein Testament da ist), also auch Du. Sobald Du vom Tod des überschuldeten Elterteils erfährts, gehst Du unverzüglich zum Notar und verzichtsst auf das Erbe. Wenn DUein Kind bzw. Kinder hast, müssen auch die (am besten gleichzeitig!) auf das Erbe verzichten. Dann haftest Du nicht.
handelt es sich um ein nichteheliches Kind des Erblassers, so ist dieses nicht erbberechtigtm auch nicht haftbar.
Es sei denn dieses nichteheliche Kind des Erblassers ist als Erbe eingessetzt laut Testament.
Wenn dies der Fall sein sollte und es wird festgestellt, dass die Schulden höher sind als der Nachlass, so besteht die Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz. Hierbei haftet der Erbe nur mit der Höhe des Nachlasses - falls dies nicht ausreicht ist der Erbe nicht haftbar für die restlichen Schulden.
Falls was übrig bleibt, kann er es als sein Erbteil annehmen.
eheliche und uneheliche kinder sind gleichgestellt.sie können beide vermögen,aber auch schulden erben.sie haben jedoch die möglichkeit das erbe auszuschlagen.dann erben sie auch keine schulden!
Hallo Jerakina,
ein nichteheliches Kind ist mit dem Vater genauso verwandt wie ein eheliches, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat.Ein Stiefkind ist nicht verwandt.
Aber niemand muss beim Tode eines erbrechtlich Verwandten dessen Schulden übernehmen.
Man geht zum Gericht und schlägt das Erbe nach dem Verstorbenen aus.Die Sorgeberechtigten für das Kind.
Wenn nur Schulden da sind und es gibt nichts zu erben, gibt es kein Pflichtteil. Wo sollte das auch herkommen??
Grundsätzlich haften die Erben auch für die Schulden des Erblassers. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Kind ehelich ist oder nicht.
Mit der wirskamen Ausschlagung des Erbes entfällt die Haftung.
Des Weiteren gibt es Möglchkeiten die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, etwa durch eine Nachlassinsolvenz.
Dies kann den Vorteil haben, dass - sollte etwas übrig bleiben - Sie das weitere Erbe erhalten.
Wegen der Ausschlagung sollten Sie jedoch unbedingt kurzfristig einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen, weil die Ausschlagungsfruist meist sehr kurz ist, in der Regel 6 Wochen.
Ein Pflichtteilsverzicht ist dann nicht notwendig; auch keine „Aberkennung der Vaterschaft“ nicht.