Haftung bei Umzugsschäden / Halfpflichtvers

Hallo an alle,

es geht um folgenden Sachverhalt:

Eine Kollegin ist umgezogen und bat mich zu helfen. Sie hatte einen Miet-LKW gemietet, den ich fahren sollte. Sie ist also die Mieterin, ich der im Vertrag erwähnte Fahrer. Es wurde eine Vollkasoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1100 Euro abgeschlossen. Nun habe ich leider beim Einparken einen parkenden PKW eines Dritten (Unbeteiligten) beschädigt. Der Halter konnte ermittelt werden, die Polizei hat alles aufgenommen, soweit alles klar. Die Versicherung des Vermieters wird den Schaden regulieren, jedoch wird sicherlich die Selbstbeteiligung verlangt werden. Nun zu meiner Frage…

Ich habe natürlich eine Haftpflichtversicherung.

1.) Unter welchen Umständen wird meine Versicherung den Schaden zahlen?

2.) Was ist zu beachten, wenn Aussagen getroffen werden müssen (Stichwort „Gefälligkeit oder entgeltliche Leistung“)?

Wenn ich das richtig recherchiert habe, sind Schäden des Helfers gegenüber dem Umzieher nicht versichert. Hier handelt es sich aber um Schäden gegenüber Dritten.

3.) Wer wird belangt bezüglich der Selbstbeteiligung, der Fahrer oder der Mieter des LKW?

4.) Sollte der Mieter (also die umziehende Kollegin) den Schaden mir gegenüber geltend machen, falls Sie die Selbstbeteiligung zahlen muss?

Welche Aussagen sollte meine Kollegin bzw. ich nicht tun, um möglichst keine Probleme bezüglich der Zahlung zu verursachen?

Vielen Dank für die Infos…

MfG
Holger


die Selbstbeteiligung verlangt werden. Nun zu meiner Frage…

Ich habe natürlich eine Haftpflichtversicherung.

1.) Unter welchen Umständen wird meine Versicherung den
Schaden zahlen?

Sie wird nichts bezahlen! „Benzinklausel“ und Miete/Leihe lassen grüßen.

2.) Was ist zu beachten, wenn Aussagen getroffen werden müssen
(Stichwort „Gefälligkeit oder entgeltliche Leistung“)?

Das es bei der Wahrheit bleibt!

3.) Wer wird belangt bezüglich der Selbstbeteiligung, der
Fahrer oder der Mieter des LKW?

Der Mieter

4.) Sollte der Mieter (also die umziehende Kollegin) den
Schaden mir gegenüber geltend machen, falls Sie die
Selbstbeteiligung zahlen muss?

Bringt eh nix, das müssen Sie untereinander klären!

Welche Aussagen sollte meine Kollegin bzw. ich nicht tun, um
möglichst keine Probleme bezüglich der Zahlung zu verursachen?

Die Wahrheit, sonst würden Sie eine Straftat begehen. In Ihrem Fall wird der Schaden aber nicht übernommen werden, also müssen Sie auch nicht straffällig werden.

1.) Unter welchen Umständen wird meine Versicherung den
Schaden zahlen?

Sie wird nichts bezahlen! „Benzinklausel“ und Miete/Leihe
lassen grüßen.

Was sagt denn die „Benzinklausel“ und Miete/Leihe?

3.) Wer wird belangt bezüglich der Selbstbeteiligung, der
Fahrer oder der Mieter des LKW?

Der Mieter

4.) Sollte der Mieter (also die umziehende Kollegin) den
Schaden mir gegenüber geltend machen, falls Sie die
Selbstbeteiligung zahlen muss?

Bringt eh nix, das müssen Sie untereinander klären!

Wenn Sie sich (angenommen!) aber „bockig“ stellt? Welche Möglichkeiten hätte Sie?

MfG
Holger

1.) Unter welchen Umständen wird meine Versicherung den
Schaden zahlen?

Sie wird nichts bezahlen! „Benzinklausel“ und Miete/Leihe
lassen grüßen.

Was sagt denn die „Benzinklausel“ und Miete/Leihe?

Kurz gesagt, Gegenstände die mit Kraftstoff funktionieren sind nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Es gibt kleinere Ausnahmen, jedoch fallen da keine 7,5 Tonner drunter.

Geliehene bzw gemietete Gegenstände sind oft nicht abgesichert (siehe Versicherungsbedingungen).

4.) Sollte der Mieter (also die umziehende Kollegin) den
Schaden mir gegenüber geltend machen, falls Sie die
Selbstbeteiligung zahlen muss?

Bringt eh nix, das müssen Sie untereinander klären!

Wenn Sie sich (angenommen!) aber „bockig“ stellt? Welche
Möglichkeiten hätte Sie?

Schwierig, wenn es nicht „unter Freunden“ zu klären ist, könnte Sie den Rechtsweg beschreiten. Dafür empfehle ich Ihnen aber das Rechtsbrett, wobei dort auch keine Rechtsberatung stattfinden darf.

Was sagt denn die „Benzinklausel“ und Miete/Leihe?

Kurz gesagt, Gegenstände die mit Kraftstoff funktionieren sind
nicht über die Haftpflichtversicherung abgedeckt. Es gibt
kleinere Ausnahmen, jedoch fallen da keine 7,5 Tonner drunter.

sollte es dann nicht besser „Kraftstoffklausel“ heißen, war ja auch ein Diesel-LKW :wink: (kleine Wortklauberei am Rande)

Was ist dann eigentlich mit der KFZ-Haftpflichtversicherung? Ist dies Fahrzeuggebunden oder könnte ggf. meine PKW-Haftplfichtversicherung einspringen?

Hallo Ihr Beiden,

bisher habt ihr nur vom Schaden des Dritten gesprochen. Dieser Betrifft die Haftpflicht. Der SB fällt jedoch in der Vollversicherung an. Ist am LKW denn überhaupt ein Schaden entstanden oder bringst du etwas durcheinander??

Grüße

Michael

Hallo Michael,

bisher habt ihr nur vom Schaden des Dritten gesprochen. Dieser
Betrifft die Haftpflicht. Der SB fällt jedoch in der
Vollversicherung an. Ist am LKW denn überhaupt ein Schaden
entstanden oder bringst du etwas durcheinander??

Du hast natürlich Recht, bin auch grade drauf gestoßen, muss nun nur noch das „kleingedruckte“ lesen, ob evtl. die SB auch auf die Haftpflichtversicherung wirkt. Wenn nicht wären wir ja „aus dem Schneider“…

Am LKW sind nur kleinste Kratzer (am Unterfahrschutz und am Radkasten) zu sehen, weiß nicht mal genau, ob die von mir sind.

**** Zitat aus der Homepage des Vermieters ****

Welchen Versicherungsschutz gewährleistet XXXX?

Als Mieter eines XXXX-Fahrzeuges genießen Sie einen umfangreichen Versicherungsschutz. Eine Haftpflichtversicherung ist bereits im Mietpreis enthalten (Deckungssumme bei Sachschäden unbegrenzt, bei Personenschäden bis 3,83 Mio.)

Bei Beschädigung des XXXX-Fahrzeuges haften Sie bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zzgl. Nebenkosten (Haftungssummen je nach Wagengruppe zwischen 20.450 und
92.000).

Haftungsbeschränkung (CDW):
Durch den Abschluss einer Haftungsbeschränkung kann die Haftungssumme auf eine Selbstbeteiligung von 750,- bzw.
1.100,- oder 1.600,- (je nach Wagengruppe) pro Schadensfall reduziert werden. Für alle durch das Ladegut entstandenen Schäden sowie Schäden an den Aufbauten, die durch Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen und -breiten verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe, auch bei Reduzierung der Selbstbeteiligung.
**** Ende Zitat ****

MfG
Holger